TE Vwgh Erkenntnis 1986/9/30 86/07/0197

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Veröffentlicht am 30.09.1986
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §64 Abs1 litd;
  1. WRG 1959 § 63 heute
  2. WRG 1959 § 63 gültig ab 01.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  3. WRG 1959 § 63 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 63 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde der TF in P, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Erich Allmer, Rechtsanwälte in Graz, Joanneumring 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Juni 1986, Zl. 3-30 F 173- 86/3, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: FP in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin strebt den Bezug von Wasser aus einer Quelle an, das sie nur zu nutzen vermag, wenn es über Fremdgrund geleitet wird, dessen Inanspruchnahme jedoch der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Eigentümer verwehrt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 27. November 1984 waren die Anträge der Beschwerdeführerin auf wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung der betreffenden Wasserversorgungsanlage unter Einräumung der Dienstbarkeit der Leitungsverlegung auf Grundstücken des Mitbeteiligten abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 24. Juni 1986 wies sodann der Landeshauptmann von Steiermark die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab, wobei der Spruch dahin geändert wurde, daß die Abweisung der Anträge zu lauten habe: "auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage zu Trink- und Nutzwasserzwecken einschließlich der Verlegung von Rohrleitungen unter Einräumung von Zwangsrechten". In der Begründung wurde unter Hinweis auf die §§ 9 Abs. 2, 12 Abs. 1 und 3 sowie 60 ff WRG 1959 (alle künftig angeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nicht anderes angegeben ist, auf dieses Gesetz) ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft habe sich hinsichtlich des Antrages auf Einräumung von Zwangsrechten richtigerweise auf die §§ 60 Abs. 1 lit. c und 63 lit. b gestützt. Hingegen verkenne die Beschwerdeführerin die Rechtslage, wenn sie meine, die Behörde erster Instanz hätte § 64, insbesondere dessen Abs. 1 lit. d, übersehen. In der zuletzt angeführten Gesetzesstelle betreffe die "Verlegung" nur eine notwendig werdende Änderung bereits vorhandener Einrichtungen gegen den Willen des Eigentümers, während für die Neuerrichtung von Rohrleitungen nur § 63 gelte. Da sich die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte über die Leitungsführung nicht hätten einigen können, käme zwar die Einräumung eines Zwangsrechtes in Betracht; hiefür sei jedoch ein Bedarf "im allgemeinen Interesse" vorausgesetzt. Nun sei die Beschwerdeführerin Mitglied einer Wassergemeinschaft, die Wasser für ihre Mitglieder aufgrund eines - laut Beschwerdevorbringen im Wasserbuch - eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes beziehe. Das betreffende, zumeist ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgte, nur zeitweilig, insbesondere in Trockenzeiten unter Versorgungsschwierigkeiten leidende Anwesen werde ständig von einer Person, an Wochenenden bzw. fallweise von bis zu vier Personen bewohnt. Im Rahmen des genannten Wasserrechtes sei für das Anwesen der Beschwerdeführerin ein Wasserbedarf von 860 l/d für vier Personen, ein Stück Großvieh und drei Stück Kleinvieh ermittelt worden. Der Beschwerdeführerin komme also ein aufrecht bestehendes Wasserbenutzungsrecht zugute, ihr Wasserbedarf habe sich nicht erhöht, und wegen zeitweiliger Versorgungsschwierigkeiten werde sie zuerst die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten innerhalb der Wassergemeinschaft ergreifen müsse. Eine einzelne Ansiedlung sei im übrigen mehr als ein einzelnes Anwesen (§ 13 Abs. 3). Bei Abwägung zwischen den Nachteilen des Enteigneten und den Vorteilen der Allgemeinheit im Fall der Einräumung des Zwangsrechtes ergebe sich, daß das Projekt nicht im allgemeinen bzw. öffentlichen Interesse liege und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes für eine Strecke von 900 m fehlten; den Anträgen auf Bewilligung der Wasserversorgungsanlage sei deshalb zu Recht nicht entsprochen worden.Die Beschwerdeführerin strebt den Bezug von Wasser aus einer Quelle an, das sie nur zu nutzen vermag, wenn es über Fremdgrund geleitet wird, dessen Inanspruchnahme jedoch der am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Eigentümer verwehrt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 27. November 1984 waren die Anträge der Beschwerdeführerin auf wasserrechtliche Bewilligung der Errichtung der betreffenden Wasserversorgungsanlage unter Einräumung der Dienstbarkeit der Leitungsverlegung auf Grundstücken des Mitbeteiligten abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 24. Juni 1986 wies sodann der Landeshauptmann von Steiermark die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab, wobei der Spruch dahin geändert wurde, daß die Abweisung der Anträge zu lauten habe: "auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage zu Trink- und Nutzwasserzwecken einschließlich der Verlegung von Rohrleitungen unter Einräumung von Zwangsrechten". In der Begründung wurde unter Hinweis auf die Paragraphen 9, Absatz 2, 12, Absatz eins und 3 sowie 60 ff WRG 1959 (alle künftig angeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nicht anderes angegeben ist, auf dieses Gesetz) ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft habe sich hinsichtlich des Antrages auf Einräumung von Zwangsrechten richtigerweise auf die Paragraphen 60, Absatz eins, Litera c und 63 Litera b, gestützt. Hingegen verkenne die Beschwerdeführerin die Rechtslage, wenn sie meine, die Behörde erster Instanz hätte Paragraph 64,, insbesondere dessen Absatz eins, Litera d,, übersehen. In der zuletzt angeführten Gesetzesstelle betreffe die "Verlegung" nur eine notwendig werdende Änderung bereits vorhandener Einrichtungen gegen den Willen des Eigentümers, während für die Neuerrichtung von Rohrleitungen nur Paragraph 63, gelte. Da sich die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte über die Leitungsführung nicht hätten einigen können, käme zwar die Einräumung eines Zwangsrechtes in Betracht; hiefür sei jedoch ein Bedarf "im allgemeinen Interesse" vorausgesetzt. Nun sei die Beschwerdeführerin Mitglied einer Wassergemeinschaft, die Wasser für ihre Mitglieder aufgrund eines - laut Beschwerdevorbringen im Wasserbuch - eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes beziehe. Das betreffende, zumeist ausreichend mit Trink- und Nutzwasser versorgte, nur zeitweilig, insbesondere in Trockenzeiten unter Versorgungsschwierigkeiten leidende Anwesen werde ständig von einer Person, an Wochenenden bzw. fallweise von bis zu vier Personen bewohnt. Im Rahmen des genannten Wasserrechtes sei für das Anwesen der Beschwerdeführerin ein Wasserbedarf von 860 l/d für vier Personen, ein Stück Großvieh und drei Stück Kleinvieh ermittelt worden. Der Beschwerdeführerin komme also ein aufrecht bestehendes Wasserbenutzungsrecht zugute, ihr Wasserbedarf habe sich nicht erhöht, und wegen zeitweiliger Versorgungsschwierigkeiten werde sie zuerst die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten innerhalb der Wassergemeinschaft ergreifen müsse. Eine einzelne Ansiedlung sei im übrigen mehr als ein einzelnes Anwesen (Paragraph 13, Absatz 3,). Bei Abwägung zwischen den Nachteilen des Enteigneten und den Vorteilen der Allgemeinheit im Fall der Einräumung des Zwangsrechtes ergebe sich, daß das Projekt nicht im allgemeinen bzw. öffentlichen Interesse liege und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes für eine Strecke von 900 m fehlten; den Anträgen auf Bewilligung der Wasserversorgungsanlage sei deshalb zu Recht nicht entsprochen worden.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Anwendung des § 64 verletzt erachtet.Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Anwendung des Paragraph 64, verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin tritt den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, soweit damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit zu einer Leitungsverlegung über fremden Grund gemäß § 63 lit. b verneint wird, nicht entgegen. Sie vertritt indessen den Standpunkt, daß ihr Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des § 64 Abs. 1 lit. b und d bewilligt werden könnte und müßte. Diese Bestimmungen lauten:Die Beschwerdeführerin tritt den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, soweit damit das Vorliegen der Voraussetzungen für die zwangsweise Einräumung einer Dienstbarkeit zu einer Leitungsverlegung über fremden Grund gemäß Paragraph 63, Litera b, verneint wird, nicht entgegen. Sie vertritt indessen den Standpunkt, daß ihr Vorhaben unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 64, Absatz eins, Litera b und d bewilligt werden könnte und müßte. Diese Bestimmungen lauten:

§ 64 (1) Zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich Paragraph 64, (1) Zu den im Eingange des Paragraph 63, bezeichneten Zwecken kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maß als erforderlich

b) einer Gemeinde, Ortschaft, Wassergenossenschaft oder einzelnen Ansiedlung, die an dem für den Haus- und Wirtschaftsbedarf oder für öffentliche Zwecke notwendigen Wasser dauernd Mangel leidet und diesen sonst nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen beheben könnte, die Benutzung eines fremden Privatgewässers gestatten, soweit hiedurch der Bedarf des Benutzungsberechtigten für die gleichen Zwecke nicht gefährdet wird; ...

d) die Verlegung von Bringungs- und Leitungsanlagen, Seilaufzügen u.dgl. gestatten, wenn es ohne Gefährdung ihres Zweckes möglich ist.

Die Beschwerdeführerin ist, indem sie eine Verbindung zwischen beiden Vorschriften herstellt, der Ansicht, es lägen die Voraussetzungen vor, zugunsten ihrer "einzelnen Ansiedlung", darüber hinaus zugunsten der erwähnten Wassergemeinschaft die "Verlegung" einer Wasser-"Leitungsanlage" über fremden Grund - ohne Bedachtnahme auf § 63 lit. b zu gestatten.Die Beschwerdeführerin ist, indem sie eine Verbindung zwischen beiden Vorschriften herstellt, der Ansicht, es lägen die Voraussetzungen vor, zugunsten ihrer "einzelnen Ansiedlung", darüber hinaus zugunsten der erwähnten Wassergemeinschaft die "Verlegung" einer Wasser-"Leitungsanlage" über fremden Grund - ohne Bedachtnahme auf Paragraph 63, Litera b, zu gestatten.

Mit dieser Rechtsanschauung befindet sich die Beschwerdeführerin im Irrtum. Eine Wasserleitung ist eine Wasseranlage. Die Einräumung von Dienstbarkeiten für eine Wasseranlage regelt § 63 lit. b, § 64 Abs. 1 lit. d steht dazu nicht in Konkurrenz; bei den hier genannten "Leitungsanlagen" (aller Art, also etwa auch stromführenden Leitungen) handelt es sich in keinem Fall um jene Anlagen, für die die wasserrechtliche Bewilligung angestrebt und zu deren Gunsten die Einräumung eines Zwangsrechtes in Erwägung gezogen wird; auch die im selben Zusammenhang genannten Bringungsanlagen und Seilaufzüge sind nicht Gegenstand einer derartigen Bewilligung. "Verlegung" bedeutet hier nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, das Legen über eine bestimmte Strecke hin, sondern - ebenso wie in § 64 Abs. 1 lit. a, wo von "Verlegung oder Beseitigung" die Rede ist - die VERÄNDERUNG der Lage einer (somit schon vorhandenen) Anlage. Gemäß § 64 Abs. 2 lit. d können zu den eingangs des § 63 bezeichneten Zwecken für dessen Durchsetzung hinderliche Anlagen verschiedener Art an eine andere Stelle gelegt werden, wenn damit nicht deren Zweck gefährdet wird.Mit dieser Rechtsanschauung befindet sich die Beschwerdeführerin im Irrtum. Eine Wasserleitung ist eine Wasseranlage. Die Einräumung von Dienstbarkeiten für eine Wasseranlage regelt Paragraph 63, Litera b,, Paragraph 64, Absatz eins, Litera d, steht dazu nicht in Konkurrenz; bei den hier genannten "Leitungsanlagen" (aller Art, also etwa auch stromführenden Leitungen) handelt es sich in keinem Fall um jene Anlagen, für die die wasserrechtliche Bewilligung angestrebt und zu deren Gunsten die Einräumung eines Zwangsrechtes in Erwägung gezogen wird; auch die im selben Zusammenhang genannten Bringungsanlagen und Seilaufzüge sind nicht Gegenstand einer derartigen Bewilligung. "Verlegung" bedeutet hier nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, das Legen über eine bestimmte Strecke hin, sondern - ebenso wie in Paragraph 64, Absatz eins, Litera a,, wo von "Verlegung oder Beseitigung" die Rede ist - die VERÄNDERUNG der Lage einer (somit schon vorhandenen) Anlage. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Litera d, können zu den eingangs des Paragraph 63, bezeichneten Zwecken für dessen Durchsetzung hinderliche Anlagen verschiedener Art an eine andere Stelle gelegt werden, wenn damit nicht deren Zweck gefährdet wird.

Schon aus diesem Grund läßt sich für die Beschwerdeführerin aus der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift nichts gewinnen, so daß auf die Frage des Anwendungsbereiches des § 64 Abs. 1 lit. b nicht mehr eingegangen zu werden braucht; die Beschwerdeführerin hat im übrigen die Benutzung eines fremden Privatgewässers, insbesondere des Mitbeteiligten, im Wege des Zwanges (§ 64 Abs. 1 lit. b WRG 1959) nicht begehrt.Schon aus diesem Grund läßt sich für die Beschwerdeführerin aus der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift nichts gewinnen, so daß auf die Frage des Anwendungsbereiches des Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, nicht mehr eingegangen zu werden braucht; die Beschwerdeführerin hat im übrigen die Benutzung eines fremden Privatgewässers, insbesondere des Mitbeteiligten, im Wege des Zwanges (Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) nicht begehrt.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, diese war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, diese war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 30. September 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070197.X00

Im RIS seit

04.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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