RS Vwgh 2004/1/28 2002/03/0292

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz
91/01 Fernmeldewesen

Norm

BAO §1;
FernsprechentgeltzuschussG 2001 §2 Abs2;
KGG 1997 §27 Abs3;

Rechtssatz

Eine allfällige, im Bezugszeitraum nicht feststehende und von der zukünftigen Einkommensentwicklung abhängige spätere Rückzahlungspflicht von Einkünften, die im maßgeblichen Zeitraum vereinnahmt wurden, ist für die Ermittlung der Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) nicht von Bedeutung. Hier: Der bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinommens berücksichtigte Karenzgeldzuschuss wurde in näher bezeichneter Höhe zum maßgeblichen Zeitpunkt von der mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebenden Ehegattin bezogen; eine aktuell bestehende Rückzahlungspflicht wurde nicht einmal behauptet. Die nach Maßgabe der Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes allenfalls später entstehende Rückzahlungsverpflichtung (die als Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung ausgestaltet ist) ändert nichts daran, dass der Zuschuss im maßgeblichen Zeitraum zu den Einkünften in Geld oder Geldeswert im Sinne des § 2 Abs. 2 FeZG zu zählen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030292.X03

Im RIS seit

23.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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