TE Vwgh Erkenntnis 1986/10/7 86/07/0087

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Veröffentlicht am 07.10.1986
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §70 Abs1;
ForstG 1975 §70 Abs2;
ForstG 1975 §73 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde von 7 Bf, alle in X, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. März 1986, Zl. Va-437-2/1985, betreffend Streitigkeiten aus einem forstrechtlichen Genossenschaftsverhältnis (mitbeteiligte Partei: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde von 7 Bf, alle in römisch zehn, alle vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Kirchstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. März 1986, Zl. Va-437-2/1985, betreffend Streitigkeiten aus einem forstrechtlichen Genossenschaftsverhältnis (mitbeteiligte Partei:

Bringungsgenossenschaft X, vertreten durch den Obmann Y in X, dieser vertreten durch Dr. Franz Bernhard und Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwälte in Bregenz, Deuringstraße 9), zu Recht erkannt:Bringungsgenossenschaft römisch zehn, vertreten durch den Obmann Y in römisch zehn, dieser vertreten durch Dr. Franz Bernhard und Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwälte in Bregenz, Deuringstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Waldgrundstückes nnnn KG X und Mitglieder der mitbeteiligten Partei. Satzungsmäßiger Zweck dieser Bringungsgenossenschaft ist die gemeinschaftliche Erstellung eines Waldweges von "A in das Waldgebiet B". Die Beschwerdeführer stimmten der Errichtung eines Stichweges, der über ihr Waldgrundstück führen soll, nicht zu. Sie begründeten ihre Weigerung damit, dass die von der Erstbeschwerdeführerin im eigenen Namen sowie im Vollmachtsnamen der übrigen Miteigentümer abgegebene ursprüngliche Zustimmungserklärung vom 3. Juli 1981 zur kostenlosen Grundabtretung aus den Grundstücken nnnn/1, nnnn/2 und nnnn KG X ausschließlich jenen Weg bzw. jene Wegtrasse betroffen habe, die zwischenzeitlich in den Jahren 1982 bis 1983 tatsächlich erstellt worden sei. Der in einer Länge von zirka 100 m zum Teil diagonal das Grundstück nnnn querende Stichweg sei weder Gegenstand der ursprünglichen Zustimmung noch überhaupt Gegenstand der Beschlussfassung anlässlich der Gründungsversammlung der Genossenschaft gewesen. Anlässlich der Erteilung ihrer Zustimmungserklärung sei der Stichweg in das C-Tal nicht ausgepflockt gewesen; auf ihren Liegenschaften sei lediglich der Hauptast ausgepflockt gewesen. Zudem sei den Beschwerdeführern eine Verlegung des Hauptastes in das C-Tal mit Abzweigung des Stichweges erst im C-Tal in Aussicht gestellt worden; diese Wegtrasse hätte lediglich eine einmalige Querung der Liegenschaft der Beschwerdeführer zur Folge gehabt. Demgegenüber erklärte die mitbeteiligte Partei, dass die Errichtung des Stichweges in das C-Tal von allem Anfang an geplant gewesen und dies den Beschwerdeführern auch bekannt gegeben worden sei und dass bei der Gründungsversammlung, als über die Wegtrasse abgestimmt worden sei, auch der Bau dieses Stichweges beschlossen worden sei. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schriftsatz vom 24. September 1984 den Antrag, festzustellen, dass die Beschwerdeführer verpflichtet seien, die Errichtung des Bringungsweges über das Waldgrundstück nnnn KG X zu dulden. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Waldgrundstückes nnnn KG römisch zehn und Mitglieder der mitbeteiligten Partei. Satzungsmäßiger Zweck dieser Bringungsgenossenschaft ist die gemeinschaftliche Erstellung eines Waldweges von "A in das Waldgebiet B". Die Beschwerdeführer stimmten der Errichtung eines Stichweges, der über ihr Waldgrundstück führen soll, nicht zu. Sie begründeten ihre Weigerung damit, dass die von der Erstbeschwerdeführerin im eigenen Namen sowie im Vollmachtsnamen der übrigen Miteigentümer abgegebene ursprüngliche Zustimmungserklärung vom 3. Juli 1981 zur kostenlosen Grundabtretung aus den Grundstücken nnnn/1, nnnn/2 und nnnn KG römisch zehn ausschließlich jenen Weg bzw. jene Wegtrasse betroffen habe, die zwischenzeitlich in den Jahren 1982 bis 1983 tatsächlich erstellt worden sei. Der in einer Länge von zirka 100 m zum Teil diagonal das Grundstück nnnn querende Stichweg sei weder Gegenstand der ursprünglichen Zustimmung noch überhaupt Gegenstand der Beschlussfassung anlässlich der Gründungsversammlung der Genossenschaft gewesen. Anlässlich der Erteilung ihrer Zustimmungserklärung sei der Stichweg in das C-Tal nicht ausgepflockt gewesen; auf ihren Liegenschaften sei lediglich der Hauptast ausgepflockt gewesen. Zudem sei den Beschwerdeführern eine Verlegung des Hauptastes in das C-Tal mit Abzweigung des Stichweges erst im C-Tal in Aussicht gestellt worden; diese Wegtrasse hätte lediglich eine einmalige Querung der Liegenschaft der Beschwerdeführer zur Folge gehabt. Demgegenüber erklärte die mitbeteiligte Partei, dass die Errichtung des Stichweges in das C-Tal von allem Anfang an geplant gewesen und dies den Beschwerdeführern auch bekannt gegeben worden sei und dass bei der Gründungsversammlung, als über die Wegtrasse abgestimmt worden sei, auch der Bau dieses Stichweges beschlossen worden sei. Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schriftsatz vom 24. September 1984 den Antrag, festzustellen, dass die Beschwerdeführer verpflichtet seien, die Errichtung des Bringungsweges über das Waldgrundstück nnnn KG römisch zehn zu dulden.

Nach einem von der Behörde erster Instanz durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahren entschied die Bezirkshauptmannschaft N am 30. Mai 1985 gemäß § 73 Abs. 1 Forstgesetz (FG) 1975, dass die Beschwerdeführer verpflichtet seien, die Errichtung eines forstlichen Bringungsweges über das Grundstück nnnn zu dulden. Dieser Bringungsweg verläuft auf der Trasse des bestehenden Bringungsrechtes. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, im Jahre 1981 sei über Betreiben der Proponenten einer neu zu errichtenden Bringungsgenossenschaft im Gebiet X vom damaligen Bezirksforsttechniker der Bezirkshauptmannschaft N. ein Bringungsweg bestehend aus Hauptast und Zubringerwegen trassiert worden. Es sei der Verlauf der Trasse ausgepflockt und anschließend eingemessen und planlich dargestellt worden. Gleichzeitig seien von den Proponenten mit den betroffenen Grundeigentümern Verhandlungen geführt und von den Grundeigentümern Zustimmungserklärungen zur Errichtung des Bringungsweges eingeholt worden. In diesen Zustimmungserklärungen hätten sich die Grundeigentümer verpflichtet, den für die Errichtung des Weges notwendigen Grund zur Verfügung zu stellen sowie in weiterer Folge die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des Weges zu gestatten, wobei die Inanspruchnahme des Grundes entschädigungslos erfolgen sollte. Von der Erstbeschwerdeführerin, die zu 5/8 Miteigentümerin des Grundstückes nnnn sei, sei am 3. Juli 1981 auch im Namen ihrer Kinder, die ebenfalls Miteigentümer an dieser Liegenschaft seien, eine solche Zustimmungserklärung unterfertigt worden. Ob diese Zustimmungserklärung nach Einsicht in entsprechende Pläne erfolgt sei bzw. ob die Wegtrasse zu diesem Zeitpunkt schon zur Gänze ausgepflockt gewesen sei, habe ebenso wenig geklärt werden können, wie die Frage, ob seitens der Proponenten die Führung des Hauptastes des Bringungsweges in das C-Tal zugesagt worden sei. An der Gründungsversammlung am 1. Dezember 1981 habe für die Eigentümer des Grundstückes nnnn der Drittbeschwerdeführer teilgenommen. Von dieser Gründungsversammlung hätten alle Miteigentümer Kenntnis gehabt und es sei die Vertretung durch den Drittbeschwerdeführer von allen Miteigentümern gebilligt worden. Bei dieser Gründungsversammlung sei den anwesenden Genossenschaftsmitgliedern die Wegtrasse anhand der vorliegenden Pläne, in welche auch der Stichweg in das C-Tal eingezeichnet gewesen sei, erläutert worden. Der Drittbeschwerdeführer habe der Errichtung dieses Weges zugestimmt. Zu den Pflichten der Mitglieder gehöre es, die aus der Mitgliedschaft der Genossenschaft entspringenden Leistungen satzungsgemäß zu erbringen. Zu diesen Leistungen gehöre auch die Zurverfügungstellung des für die Errichtung des Weges benötigten Grundes. Da die Errichtung des Stichweges in das C-Tal vom Beschluss der Gründungsversammlung mitumfasst gewesen sei, gehöre es zu den Verpflichtungen der Beschwerdeführer, den für die Errichtung dieses Stichweges benötigten Grund der Genossenschaft zur Verfügung zu stellen. Allfällige Vorabsprachen, wie sie am 3. Juli 1981 zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Proponenten der Mitbeteiligten durchgeführt worden seien, vermöchten an den Rechten und Pflichten, wie sie aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringen, nichts zu ändern. Nach einem von der Behörde erster Instanz durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahren entschied die Bezirkshauptmannschaft N am 30. Mai 1985 gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Forstgesetz (FG) 1975, dass die Beschwerdeführer verpflichtet seien, die Errichtung eines forstlichen Bringungsweges über das Grundstück nnnn zu dulden. Dieser Bringungsweg verläuft auf der Trasse des bestehenden Bringungsrechtes. In der Begründung dieses Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, im Jahre 1981 sei über Betreiben der Proponenten einer neu zu errichtenden Bringungsgenossenschaft im Gebiet römisch zehn vom damaligen Bezirksforsttechniker der Bezirkshauptmannschaft N. ein Bringungsweg bestehend aus Hauptast und Zubringerwegen trassiert worden. Es sei der Verlauf der Trasse ausgepflockt und anschließend eingemessen und planlich dargestellt worden. Gleichzeitig seien von den Proponenten mit den betroffenen Grundeigentümern Verhandlungen geführt und von den Grundeigentümern Zustimmungserklärungen zur Errichtung des Bringungsweges eingeholt worden. In diesen Zustimmungserklärungen hätten sich die Grundeigentümer verpflichtet, den für die Errichtung des Weges notwendigen Grund zur Verfügung zu stellen sowie in weiterer Folge die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung des Weges zu gestatten, wobei die Inanspruchnahme des Grundes entschädigungslos erfolgen sollte. Von der Erstbeschwerdeführerin, die zu 5/8 Miteigentümerin des Grundstückes nnnn sei, sei am 3. Juli 1981 auch im Namen ihrer Kinder, die ebenfalls Miteigentümer an dieser Liegenschaft seien, eine solche Zustimmungserklärung unterfertigt worden. Ob diese Zustimmungserklärung nach Einsicht in entsprechende Pläne erfolgt sei bzw. ob die Wegtrasse zu diesem Zeitpunkt schon zur Gänze ausgepflockt gewesen sei, habe ebenso wenig geklärt werden können, wie die Frage, ob seitens der Proponenten die Führung des Hauptastes des Bringungsweges in das C-Tal zugesagt worden sei. An der Gründungsversammlung am 1. Dezember 1981 habe für die Eigentümer des Grundstückes nnnn der Drittbeschwerdeführer teilgenommen. Von dieser Gründungsversammlung hätten alle Miteigentümer Kenntnis gehabt und es sei die Vertretung durch den Drittbeschwerdeführer von allen Miteigentümern gebilligt worden. Bei dieser Gründungsversammlung sei den anwesenden Genossenschaftsmitgliedern die Wegtrasse anhand der vorliegenden Pläne, in welche auch der Stichweg in das C-Tal eingezeichnet gewesen sei, erläutert worden. Der Drittbeschwerdeführer habe der Errichtung dieses Weges zugestimmt. Zu den Pflichten der Mitglieder gehöre es, die aus der Mitgliedschaft der Genossenschaft entspringenden Leistungen satzungsgemäß zu erbringen. Zu diesen Leistungen gehöre auch die Zurverfügungstellung des für die Errichtung des Weges benötigten Grundes. Da die Errichtung des Stichweges in das C-Tal vom Beschluss der Gründungsversammlung mitumfasst gewesen sei, gehöre es zu den Verpflichtungen der Beschwerdeführer, den für die Errichtung dieses Stichweges benötigten Grund der Genossenschaft zur Verfügung zu stellen. Allfällige Vorabsprachen, wie sie am 3. Juli 1981 zwischen der Erstbeschwerdeführerin und den Proponenten der Mitbeteiligten durchgeführt worden seien, vermöchten an den Rechten und Pflichten, wie sie aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringen, nichts zu ändern.

Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, dass die schriftliche Erklärung der Erstbeschwerdeführerin am 3. Juli 1981 und die Erklärungen des Drittbeschwerdeführers bei der Gründungsversammlung der Bringungsgenossenschaft am 1. Dezember 1981 die übrigen Miteigentümer bzw. Beschwerdeführer nicht binden könnten. Im übrigen seien diese Erklärungen nur im Hinblick auf die Errichtung eines einzigen Waldweges abgegeben worden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. März 1986 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 FG 1975 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine Bringungsgenossenschaft im Sinne des § 68 Abs. 1 FG 1975, deren Satzungen von der Behörde mit Bescheid vom 19. Juli 1982 rechtskräftig genehmigt worden seien. Die Beschwerdeführer seien unbestritten Mitglieder dieser Genossenschaft sodass es sich bei dem zwischen der Genossenschaft und den Beschwerdeführern entstandenen Streit über deren Verpflichtungen um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall im Sinne des § 73 Abs. 1 FG 1975 handle. Der zwischen der Genossenschaft und den Beschwerdeführern entstandene Streit beziehe sich vor allem darauf, ob der seinerzeitigen Zustimmungserklärung vom 3. Juli 1981 sowie der Gründungsversammlung vom 1. Dezember 1981 Planunterlagen vorgelegen seien, aus denen die Führung des Stichweges in das C-Tal über das Grundstück nnnn bereits ersichtlich gewesen seien bzw. ob sich die Vertretungsvollmacht des Drittbeschwerdeführers bei der Gründungsversammlung auch auf die Zustimmung zur Errichtung dieses Stichweges bezogen habe. Am 3. Juli 1981 sei zwischen den Vertretern der mitbeteiligten Partei und der Erstbeschwerdeführerin eine Vereinbarung abgeschlossen worden, wonach sich diese für sich und ihre Kinder als Miteigentümer des Grundstückes nnnn verpflichtet habe, auf diesem Grundstück zu Gunsten der Erstellung des Bringungsweges im Waldteil B den hiefür notwendigen Grund zur Verfügung zu stellen sowie in weiterer Folge die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung zu gestatten. Ausdrücklich sei festgehalten, dass die Grundinanspruchnahme entschädigungslos erfolge. Unter "Sonstige Vereinbarungen" sei folgendes vermerkt: "Unter der Voraussetzung, dass die im Bereich der vorgenannten Grundparzelle situierten Quellwasseranlagen nicht zu Schaden kommen, wird die geplante und abgeänderte Wegtrasse wie besprochen über vorgenannte drei Grundparzellen geführt." Weiters sei in jener Vereinbarung noch folgendes festgehalten: "Sollten weiter gehende Änderungen notwendig werden, so ist mit der Partei neuerdings zu verhandeln." Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. März 1986 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, FG 1975 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der mitbeteiligten Partei handle es sich um eine Bringungsgenossenschaft im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, FG 1975, deren Satzungen von der Behörde mit Bescheid vom 19. Juli 1982 rechtskräftig genehmigt worden seien. Die Beschwerdeführer seien unbestritten Mitglieder dieser Genossenschaft sodass es sich bei dem zwischen der Genossenschaft und den Beschwerdeführern entstandenen Streit über deren Verpflichtungen um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringenden Streitfall im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, FG 1975 handle. Der zwischen der Genossenschaft und den Beschwerdeführern entstandene Streit beziehe sich vor allem darauf, ob der seinerzeitigen Zustimmungserklärung vom 3. Juli 1981 sowie der Gründungsversammlung vom 1. Dezember 1981 Planunterlagen vorgelegen seien, aus denen die Führung des Stichweges in das C-Tal über das Grundstück nnnn bereits ersichtlich gewesen seien bzw. ob sich die Vertretungsvollmacht des Drittbeschwerdeführers bei der Gründungsversammlung auch auf die Zustimmung zur Errichtung dieses Stichweges bezogen habe. Am 3. Juli 1981 sei zwischen den Vertretern der mitbeteiligten Partei und der Erstbeschwerdeführerin eine Vereinbarung abgeschlossen worden, wonach sich diese für sich und ihre Kinder als Miteigentümer des Grundstückes nnnn verpflichtet habe, auf diesem Grundstück zu Gunsten der Erstellung des Bringungsweges im Waldteil B den hiefür notwendigen Grund zur Verfügung zu stellen sowie in weiterer Folge die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung zu gestatten. Ausdrücklich sei festgehalten, dass die Grundinanspruchnahme entschädigungslos erfolge. Unter "Sonstige Vereinbarungen" sei folgendes vermerkt: "Unter der Voraussetzung, dass die im Bereich der vorgenannten Grundparzelle situierten Quellwasseranlagen nicht zu Schaden kommen, wird die geplante und abgeänderte Wegtrasse wie besprochen über vorgenannte drei Grundparzellen geführt." Weiters sei in jener Vereinbarung noch folgendes festgehalten: "Sollten weiter gehende Änderungen notwendig werden, so ist mit der Partei neuerdings zu verhandeln."

Zur Gründungsversammlung am 1. Dezember 1981 seien die Beschwerdeführer unter der Adresse der Erstbeschwerdeführerin und Mitbesitzer eingeladen worden. Wie die Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ausgeführt habe, hätten sie und ihre Kinder Kenntnis vom Stattfinden dieser Gründungsversammlung gehabt und es sei die Vertretung der Familienmitglieder durch den Drittbeschwerdeführer bei der Gründungsversammlung von allen Beschwerdeführern gebilligt worden. Die Aussagen der von der Behörde erster Instanz vernommenen Zeugen würden im wesentlichen das Vorbringen der mitbeteiligten Partei bestätigen, dass die Zustimmung der Beschwerdeführer zu einem Projekt erfolgt sei, in dem der Stichweg in das C-Tal bereits enthalten gewesen sei. Die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 27. März 1985 seien ebenso wie die Ausführungen in der Berufung nicht geeignet, die im wesentlichen übereinstimmenden und unbedenklichen Zeugenaussagen zu entkräften. Dass Gespräche über eine Änderung der Trassenführung geführt worden seien, sei nicht bestritten. Die Zeugenaussagen hätten jedoch eindeutig ergeben, dass sich die Trassenänderung lediglich auf den Hauptweg und nicht den Stichweg in das C-Tal im Bereich des Grundstückes nnnn bezogen habe und der Stichweg ins C-Tal über das Grundstück nnnn sowohl Gegenstand der mit den Beschwerdeführern im Sommer 1981 geführten Verhandlungen als auch des bei der Gründungsversammlung am 1. Dezember 1981 vorgelegten Projektes gewesen sei. Auf Grund der Zeugenaussagen könne auch als erwiesen angenommen werden, dass bei der Gründungsversammlung am 1. Dezember 1981 Pläne vorgelegen und auch erläutert worden seien, die den Stichweg in das C-Tal über das Grundstück nnnn enthielten. Der mit Zustimmung der übrigen Beschwerdeführer an dieser Gründungsversammlung teilnehmende Drittbeschwerdeführer habe sich gegen diese Trassenführung des Stichweges nicht ausgesprochen, obwohl er hiezu auf Grund der Planunterlagen und Erläuterungen die Möglichkeit gehabt hätte. Wäre seine Vertretungsvollmacht derart eingeschränkt gewesen, dass er nur einer Wegtrasse zustimmen habe dürfen, die die Abzweigung des Stichweges von dem über das Grundstück nnnn führenden Hauptast erst im C-Tal vorsehe - wie dies in der Berufung behauptet werde - so wäre sein Schweigen bei der Gründungsversammlung völlig unverständlich, da er sich dann erst recht gegen das in der Gründungsversammlung vorgelegte Projekt, das die Errichtung des Stichweges über das Grundstück nnnn ins C-Tal enthalten habe, hätte wehren müssen, um seinem Vollmachtsauftrag auch entsprechend nachzukommen. Abgesehen davon, dass somit die diesbezüglichen Berufungsausführungen in sich widersprüchlich seien, sprächen die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, insbesondere auch die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gegen die behauptete eingeschränkte Vertretungsvollmacht. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der vorgenannten Zeugenaussagen, sei auch die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz der Ansicht, dass die Beschwerdeführer verpflichtet seien, die Errichtung des Bringungsweges zu dulden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde habe ihre Zuständigkeit ausschließlich auf Grund des Umstandes angenommen, dass die Beschwerdeführer Mitglieder der Genossenschaft seien. Die Beschwerdeführer seien indes der Auffassung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfall der Mitglieder handle, sondern um einen Zivilprozess, und zwar über die Einräumung eines Dienstbarkeitsrechtes und über den Umfang einer Vertretungsvollmacht. Die belangte Behörde habe zu Unrecht eine in Wirklichkeit gerichtliche Zuständigkeit in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführer erachten sich im übrigen in dem Recht verletzt, nicht verpflichtet zu sein, ihr Grundstück nnnn für einen Stichweg in das C-Tal zur Verfügung stellen zu müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer Mitglieder der mitbeteiligten Genossenschaft sind.

Gemäß § 70 Abs. 1 FG 1975 hat die Satzung die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit zu beschließen. Nach Abs. 2 derselben Gesetzesstelle hat die Satzung insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schäden (Kautionserlag), den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder, die Organe der Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestellung und die Vertretungsbefugnis, ihren Wirkungsbereich, die Haftung für ihre Verbindlichkeiten und den Vorgang der Auflösung zu regeln. Nach Abs. 4 desselben Paragraphen ist die Satzung durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Nach § 73 Abs. 1 FG 1975 obliegt die Aufsicht über die Genossenschaft der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, FG 1975 hat die Satzung die Tätigkeit der Genossenschaft zu regeln. Sie ist von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Übereinkunft, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die Beiziehung der Minderheit zu beschließen. Nach Absatz 2, derselben Gesetzesstelle hat die Satzung insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften, Bestimmungen über die Erhaltung der genossenschaftlichen Bringungsanlagen, allenfalls Benützungskosten für Nichtmitglieder, die Haftbarmachung für Schäden (Kautionserlag), den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten auf die Mitglieder, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder, die Organe der Genossenschaft, den Vorgang ihrer Bestellung und die Vertretungsbefugnis, ihren Wirkungsbereich, die Haftung für ihre Verbindlichkeiten und den Vorgang der Auflösung zu regeln. Nach Absatz 4, desselben Paragraphen ist die Satzung durch Bescheid von der Behörde zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Paragraphen oder den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht widerspricht. Mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erlangt die Genossenschaft Rechtspersönlichkeit. Nach Paragraph 73, Absatz eins, FG 1975 obliegt die Aufsicht über die Genossenschaft der Behörde; diese hat auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle der Mitglieder zu entscheiden. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. In Ausübung des Aufsichtsrechtes hat die Behörde Beschlüsse oder Verfügungen der Genossenschaft, die gesetz- oder satzungswidrig sind, zu beheben und zu veranlassen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden.

Weitere maßgebende Grundlage für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Satzung der mitbeteiligten Partei.

Die mitbeteiligte Partei legte mit ihrer Gegenschrift eine mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20. Jänner 1982 genehmigte Satzung einschließlich des Genehmigungsbescheides vor; in dem dieser Satzung angeschlossenen Wegkataster ist unter Post Zl. n1 folgendes verzeichnet:

"Erst-Bf und Kinder, in X, G nnn; Gp Nr. nnna, nnnb, nnnc, nnnd, nnne, nnnf, nnnn/1, nnnn/2; Einzugsfläche 1, 4311 ha; %o 19,49." "Erst-Bf und Kinder, in römisch zehn, G nnn; Gp Nr. nnna, nnnb, nnnc, nnnd, nnne, nnnf, nnnn/1, nnnn/2; Einzugsfläche 1, 4311 ha; %o 19,49."

Die belangte Behörde führte im bekämpften Bescheid aus, die Satzungen der mitbeteiligten Partei seien mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 19. Juli 1982, der im Verfahrensakt erliegt, genehmigt worden. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes legte die belangte Behörde die mit diesem Bescheid genehmigte Satzung vor, allerdings ohne Wegkataster; die vorgelegte Satzung ist gleich lautend mit der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten.

Es kann dahingestellt bleiben, welcher der beiden gleich lautenden Genehmigungsbescheide maßgebend ist, jedenfalls ergibt sich aus den gleich lautenden genehmigten Satzungen, dass Zweck der Genossenschaft die gemeinschaftliche Erstellung, Erhaltung und Benützung eines Waldweges von A in das Waldgebiet B ist (§ 1 Z. 2 der Satzung) und dass Mitglieder der Genossenschaft die jeweiligen Eigentümer der im Wegkataster verzeichneten Grundstücke sind (§ 2 erster Satz der Satzung). Aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Wegkataster - nur von diesem konnte der Verwaltungsgerichtshof ausgehen - ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführer nicht mit ihrem Waldgrundstück nnnn in die Genossenschaft einbezogen worden sind und daher die Tätigkeit der Genossenschaft (§ 70 Abs. 1 erster Satz FG) sich nicht auf dieses Grundstück beziehen kann und auch nicht von dem satzungsmäßigen Zweck der Genossenschaft umfasst ist. Abgesehen davon sind Feststellungen darüber nicht getroffen worden, ob die in § 1 Z. 2 der Satzung enthaltene Beschreibung der Wegtrasse auch noch den Stichweg in das C-Tal umfasst. Auf Grund des dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Sachverhaltes kann die von der Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder unterfertigte und mit der mitbeteiligten Partei getroffene Vereinbarung vom 3. Juli 1981 nur als ein privatrechtliches Übereinkommen angesehen werden. Wenn auch die belangte Behörde aus den nicht ganz eindeutigen Zeugenaussagen den Schluss gezogen hat, dass bei der Gründungsversammlung am 1. Dezember 1981 ein Plan über den Stichweg in das C-Tal bereits vorgelegen sei, so ist nach der Satzung, zu der auch die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften gehört (§ 70 Abs. 2 erste Satzhälfte FG) eine Einbeziehung des Grundstückes nnnn der Beschwerdeführer in die Genossenschaft bzw. in das genossenschaftliche Verhältnis nicht erfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, welcher der beiden gleich lautenden Genehmigungsbescheide maßgebend ist, jedenfalls ergibt sich aus den gleich lautenden genehmigten Satzungen, dass Zweck der Genossenschaft die gemeinschaftliche Erstellung, Erhaltung und Benützung eines Waldweges von A in das Waldgebiet B ist (Paragraph eins, Ziffer 2, der Satzung) und dass Mitglieder der Genossenschaft die jeweiligen Eigentümer der im Wegkataster verzeichneten Grundstücke sind (Paragraph 2, erster Satz der Satzung). Aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Wegkataster - nur von diesem konnte der Verwaltungsgerichtshof ausgehen - ist zu ersehen, dass die Beschwerdeführer nicht mit ihrem Waldgrundstück nnnn in die Genossenschaft einbezogen worden sind und daher die Tätigkeit der Genossenschaft (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz FG) sich nicht auf dieses Grundstück beziehen kann und auch nicht von dem satzungsmäßigen Zweck der Genossenschaft umfasst ist. Abgesehen davon sind Feststellungen darüber nicht getroffen worden, ob die in Paragraph eins, Ziffer 2, der Satzung enthaltene Beschreibung der Wegtrasse auch noch den Stichweg in das C-Tal umfasst. Auf Grund des dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Sachverhaltes kann die von der Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder unterfertigte und mit der mitbeteiligten Partei getroffene Vereinbarung vom 3. Juli 1981 nur als ein privatrechtliches Übereinkommen angesehen werden. Wenn auch die belangte Behörde aus den nicht ganz eindeutigen Zeugenaussagen den Schluss gezogen hat, dass bei der Gründungsversammlung am 1. Dezember 1981 ein Plan über den Stichweg in das C-Tal bereits vorgelegen sei, so ist nach der Satzung, zu der auch die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften gehört (Paragraph 70, Absatz 2, erste Satzhälfte FG) eine Einbeziehung des Grundstückes nnnn der Beschwerdeführer in die Genossenschaft bzw. in das genossenschaftliche Verhältnis nicht erfolgt.

Da die belangte Behörde demnach die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Da die belangte Behörde demnach die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Entscheidung über den Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243.

Wien, am 7. Oktober 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070087.X00

Im RIS seit

30.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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