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Verwaltungsverfahren - VStGBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des Dr. WM in Z, vertreten durch Dr. Josef Thaler, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, Gerlosstraße 4b, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Jänner 1986, Zl. Vd-San-14.224/2, betreffend Übertretung des Strahlenschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. März 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in seiner Praxis Z die ortsveränderliche Röntgeneinrichtung N ohne die Strahlenschutzausbildung gemäß § 28 Abs. 1 lit. b der Strahlenschutzverordnung absolviert zu haben, zu betreiben. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs. 2 lit. b des Strahlenschutzgesetzes i.V.m. § 17 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, i.V.m. § 28 Abs. 1 lit. b der Strahlenschutzverordnung, LGBl. Nr. 47/1972, begangen. Gemäß § 39 Abs. 2 lit. b des Strahlenschutzgesetzes wurde hiefür über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe acht Tage und acht Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe in seiner Praxis in Z als praktischer Arzt die erwähnte Röntgeneinrichtung. Er besitze jedoch nicht die hiefür vorgeschriebene Strahlenschutzausbildung. Er sei nachweislich aufgefordert worden, sich zu der wider ihn erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen, sodaß das Strafverfahren gemäß § 42 Abs. 1 lit. b VStG 1950 ohne seine weitere Anhörung durchgeführt worden sei. Der dargelegte Sachverhalt stehe auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk vom 11. Dezember 1984, auf Grund des Berichtes der Prüfstelle für Radiologie vom 25. Jänner 1985 sowie durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Zl. 2.762/1, als erwiesen fest.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. März 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in seiner Praxis Z die ortsveränderliche Röntgeneinrichtung N ohne die Strahlenschutzausbildung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, der Strahlenschutzverordnung absolviert zu haben, zu betreiben. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des Strahlenschutzgesetzes in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, der Strahlenschutzverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,, begangen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des Strahlenschutzgesetzes wurde hiefür über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe acht Tage und acht Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer betreibe in seiner Praxis in Z als praktischer Arzt die erwähnte Röntgeneinrichtung. Er besitze jedoch nicht die hiefür vorgeschriebene Strahlenschutzausbildung. Er sei nachweislich aufgefordert worden, sich zu der wider ihn erhobenen Anschuldigungen zu rechtfertigen. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen, sodaß das Strafverfahren gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Litera b, VStG 1950 ohne seine weitere Anhörung durchgeführt worden sei. Der dargelegte Sachverhalt stehe auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 14. Aufsichtsbezirk vom 11. Dezember 1984, auf Grund des Berichtes der Prüfstelle für Radiologie vom 25. Jänner 1985 sowie durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Zl. 2.762/1, als erwiesen fest.
Einer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 1986 keine Folge und bestätigte das erstbehördliche Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen. Dieser Ausspruch wurde ferner damit begründet, der Beschwerdeführer betreibe in seiner Ordination eine Strahleneinrichtung. Für den Betrieb dieser Einrichtung habe er sich selbst als Strahlenschutzbeauftragter namhaft gemacht. In Punkt 18 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 27. September 1979, Zl. II-138/123-79, mit dem die Bewilligung zum Betrieb der Strahleneinrichtung bei Einhaltung verschiedener Auflagen erteilt worden sei, sei dem Beschwerdeführer als Strahlenschutzbeauftragtem vorgeschrieben worden, bis längstens Ende des Jahres 1980 den Besuch einer Grund und einer Spezialausbildung (Röntgendiagnostik) im Strahlenschutz nachzuweisen. Dies sei erfolgt, weil der Nachweis einer Strahlenschutzausbildung „dringend vorgeschrieben“ sei. Dieser Bewilligungsbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. In der Folgezeit sei der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert und ermahnt worden, den Nachweis der Strahlenschutzausbildung zu erbringen. Bei der vom Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk Innsbruck vom 22. November 1984 durchgeführten Überprüfung seiner Ordination sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer als Strahlenschutzbeauftragter nach wie vor die Röntgeneinrichtung betreibe, ohne die bescheidmäßig vorgeschriebene Strahlenschutzausbildung nachweisen zu können. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß ihm die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 11. Dezember 1984 nicht zur Kenntnis gebracht und er auch vom Vorliegen einer solchen Anzeige nicht verständigt worden sei, gehe ins Leere, da der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23. Jänner 1985 nachweislich aufgefordert worden sei, zu der ihm zum Vorwurf gemachten strafbaren Handlung, also zur Anzeige des Arbeitsinspektorates, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch in der Folge trotz der erwähnten Aufforderung nicht gerechtfertigt. Auch der Hinweis auf seine Ausbildung auf Grund des Medizinstudiums und auf die darauffolgende Praxis als Turnus- und Krankenhausarzt könne ihn nicht entlasten, da beim erwähnten Studium und bei der darauffolgenden Praxis die in der Strahlenschutzausbildung enthaltenen Kenntnisse nicht vermittelt würden. Auch der Einwand, daß nicht überprüft worden sei, ob für das Röntgengerät N eine derartige Ausbildung notwendig sei, sei unbeachtlich, da für den Betrieb einer Strahleneinrichtung, wie sie in der Praxis des Beschwerdeführers betrieben werde, der Nachweis einer Strahlenschutzausbildung unerläßlich sei. Weiters sei auch die Übergangsbestimmung des § 124 der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht anwendbar, weil die darin eingeräumte Rechtswohltat nur zugunsten jener Personen anwendbar sei, die am 1. Jänner 1971 (d.i. der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strahlenschutzgesetzes) beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen den Strahlenschutz wahrgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu jenem Zeitpunkt den Strahlenschutz noch nicht wahrgenommen, sondern sei in der Ausbildung zum praktischen Arzt (Turnusarzt) gestanden.Einer gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 1986 keine Folge und bestätigte das erstbehördliche Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen. Dieser Ausspruch wurde ferner damit begründet, der Beschwerdeführer betreibe in seiner Ordination eine Strahleneinrichtung. Für den Betrieb dieser Einrichtung habe er sich selbst als Strahlenschutzbeauftragter namhaft gemacht. In Punkt 18 des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 27. September 1979, Zl. II-138/123-79, mit dem die Bewilligung zum Betrieb der Strahleneinrichtung bei Einhaltung verschiedener Auflagen erteilt worden sei, sei dem Beschwerdeführer als Strahlenschutzbeauftragtem vorgeschrieben worden, bis längstens Ende des Jahres 1980 den Besuch einer Grund und einer Spezialausbildung (Röntgendiagnostik) im Strahlenschutz nachzuweisen. Dies sei erfolgt, weil der Nachweis einer Strahlenschutzausbildung „dringend vorgeschrieben“ sei. Dieser Bewilligungsbescheid sei in Rechtskraft erwachsen. In der Folgezeit sei der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert und ermahnt worden, den Nachweis der Strahlenschutzausbildung zu erbringen. Bei der vom Arbeitsinspektorat für den 14. Aufsichtsbezirk Innsbruck vom 22. November 1984 durchgeführten Überprüfung seiner Ordination sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer als Strahlenschutzbeauftragter nach wie vor die Röntgeneinrichtung betreibe, ohne die bescheidmäßig vorgeschriebene Strahlenschutzausbildung nachweisen zu können. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß ihm die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 11. Dezember 1984 nicht zur Kenntnis gebracht und er auch vom Vorliegen einer solchen Anzeige nicht verständigt worden sei, gehe ins Leere, da der Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23. Jänner 1985 nachweislich aufgefordert worden sei, zu der ihm zum Vorwurf gemachten strafbaren Handlung, also zur Anzeige des Arbeitsinspektorates, Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch in der Folge trotz der erwähnten Aufforderung nicht gerechtfertigt. Auch der Hinweis auf seine Ausbildung auf Grund des Medizinstudiums und auf die darauffolgende Praxis als Turnus- und Krankenhausarzt könne ihn nicht entlasten, da beim erwähnten Studium und bei der darauffolgenden Praxis die in der Strahlenschutzausbildung enthaltenen Kenntnisse nicht vermittelt würden. Auch der Einwand, daß nicht überprüft worden sei, ob für das Röntgengerät N eine derartige Ausbildung notwendig sei, sei unbeachtlich, da für den Betrieb einer Strahleneinrichtung, wie sie in der Praxis des Beschwerdeführers betrieben werde, der Nachweis einer Strahlenschutzausbildung unerläßlich sei. Weiters sei auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 124, der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht anwendbar, weil die darin eingeräumte Rechtswohltat nur zugunsten jener Personen anwendbar sei, die am 1. Jänner 1971 (d.i. der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strahlenschutzgesetzes) beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen den Strahlenschutz wahrgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch zu jenem Zeitpunkt den Strahlenschutz noch nicht wahrgenommen, sondern sei in der Ausbildung zum praktischen Arzt (Turnusarzt) gestanden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden, als verletzt. Er bringt hiezu unter den Gesichtspunkten einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn im angefochtenen Bescheid angeführt werde, daß die Anzeige des Arbeitsinspektorates mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23. Jänner 1985 ihm zur Kenntnis gebracht worden wäre, so sei dies unrichtig. Ein derartiges Schreiben sei weder bei ihm noch auch bei seinem Vertreter auffindbar. Lediglich zur Aktenzahl 2762/1g-85 sei er aufgefordert worden, verschiedene Mängel zu beheben. Auf Grund der Aktenzahl sei man jedoch der Annahme gewesen, daß es sich hier um ein eigenes Strafverfahren handle, dies wohl auch zu Recht, da auch in diesem Verfahren (Zl. 2762/1g-85) ein Straferkenntnis erlassen worden sei. Es habe nicht angenommen werden können, daß von der Behörde zwei gleichlautende Strafverfahren nebeneinander geführt würden. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, daß der Einwand, es sei nicht überprüft worden, ob für das in Rede stehende Röntgengerät eine Ausbildung nach dem Strahlenschutzgesetz notwendig sei, unbeachtlich sei, sei die Begründung dafür mehr als mangelhaft, zumal im Straferkenntnis lediglich behauptet werde, daß zum Betrieb einer Strahlenschutzeinrichtung die Strahlenschutzausbildung unerläßlich sei. Eine Begründung, ob tatsächlich für das vom Beschwerdeführer verwendete Gerät eine derartige Ausbildung notwendig sei, fehle im angefochtenen Bescheid. Des weiteren habe sich die Behörde nicht damit befaßt, ob er bereits vor dem 1. Jänner 1971 Umgang mit radioaktiven Stoffen gehabt habe und ihm daher die Wohltat der Übergangsbestimmung des § 124 der Strahlenschutzverordnung zukomme. Er habe bereits 1970 promoviert, und es sei durchaus denkbar, daß er als Turnusarzt eine entsprechende Ausbildung genossen habe. Dies sei von der Behörde nicht überprüft, sondern lediglich behauptet worden, daß er in dieser Zeit eine derartige Ausbildung nicht genossen habe. Erhebungen dazu habe die Behörde nicht geführt. Weiters sei eine Verurteilung nach § 17 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes nicht möglich, da diese Bestimmung als Sanktion die Untersagung des Betriebes von Strahleneinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehe. Eine derartige Untersagung sei jedoch bisher nicht erfolgt. Des weiteren werde bei der Erstbehörde bzw. nunmehr bereits in zweiter Instanz bei der belangten Behörde ein weiteres Verfahren gegen ihn geführt. Auf Grund des gleichen Deliktes könnten jedoch nicht zwei Strafverfahren nebeneinander durchgeführt werden. Letztlich werde noch angeregt, die entsprechenden Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes allenfalls vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, zumal der Schutzzweck der Bestimmung ganz offensichtlich der Schutz der eigenen Person, im konkreten Fall des Beschwerdeführers, sei.Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden, als verletzt. Er bringt hiezu unter den Gesichtspunkten einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn im angefochtenen Bescheid angeführt werde, daß die Anzeige des Arbeitsinspektorates mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 23. Jänner 1985 ihm zur Kenntnis gebracht worden wäre, so sei dies unrichtig. Ein derartiges Schreiben sei weder bei ihm noch auch bei seinem Vertreter auffindbar. Lediglich zur Aktenzahl 2762/1g-85 sei er aufgefordert worden, verschiedene Mängel zu beheben. Auf Grund der Aktenzahl sei man jedoch der Annahme gewesen, daß es sich hier um ein eigenes Strafverfahren handle, dies wohl auch zu Recht, da auch in diesem Verfahren (Zl. 2762/1g-85) ein Straferkenntnis erlassen worden sei. Es habe nicht angenommen werden können, daß von der Behörde zwei gleichlautende Strafverfahren nebeneinander geführt würden. Wenn im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, daß der Einwand, es sei nicht überprüft worden, ob für das in Rede stehende Röntgengerät eine Ausbildung nach dem Strahlenschutzgesetz notwendig sei, unbeachtlich sei, sei die Begründung dafür mehr als mangelhaft, zumal im Straferkenntnis lediglich behauptet werde, daß zum Betrieb einer Strahlenschutzeinrichtung die Strahlenschutzausbildung unerläßlich sei. Eine Begründung, ob tatsächlich für das vom Beschwerdeführer verwendete Gerät eine derartige Ausbildung notwendig sei, fehle im angefochtenen Bescheid. Des weiteren habe sich die Behörde nicht damit befaßt, ob er bereits vor dem 1. Jänner 1971 Umgang mit radioaktiven Stoffen gehabt habe und ihm daher die Wohltat der Übergangsbestimmung des Paragraph 124, der Strahlenschutzverordnung zukomme. Er habe bereits 1970 promoviert, und es sei durchaus denkbar, daß er als Turnusarzt eine entsprechende Ausbildung genossen habe. Dies sei von der Behörde nicht überprüft, sondern lediglich behauptet worden, daß er in dieser Zeit eine derartige Ausbildung nicht genossen habe. Erhebungen dazu habe die Behörde nicht geführt. Weiters sei eine Verurteilung nach Paragraph 17, Absatz 2, des Strahlenschutzgesetzes nicht möglich, da diese Bestimmung als Sanktion die Untersagung des Betriebes von Strahleneinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen vorsehe. Eine derartige Untersagung sei jedoch bisher nicht erfolgt. Des weiteren werde bei der Erstbehörde bzw. nunmehr bereits in zweiter Instanz bei der belangten Behörde ein weiteres Verfahren gegen ihn geführt. Auf Grund des gleichen Deliktes könnten jedoch nicht zwei Strafverfahren nebeneinander durchgeführt werden. Letztlich werde noch angeregt, die entsprechenden Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes allenfalls vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, zumal der Schutzzweck der Bestimmung ganz offensichtlich der Schutz der eigenen Person, im konkreten Fall des Beschwerdeführers, sei.
Gemäß § 39 Abs. 2 lit. b des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, machen sich Inhaber einer Bewilligung gemäß den §§ 5, 6, 7 oder 10, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafen bis zu S 20.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, machen sich Inhaber einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 5, 6, 7, oder 10, die den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafen bis zu S 20.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 28 Abs. 1 lit. b der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, haben die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu medizinischen Zwecken zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten oder mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu beauftragenden weiteren Personen eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß lit. a einen Unterricht auf den in der Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, der Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,, haben die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu medizinischen Zwecken zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten oder mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu beauftragenden weiteren Personen eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß Litera a, einen Unterricht auf den in der Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.
Gemäß § 44 a lit. a VStG 1950 hat der Spruch - eines Straferkenntnisses -, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll, wobei auch in diesem Fall - so bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes (hier: des angenommenen verordnungswidrigen Betriebes einer Strahleneinrichtung zu medizinischen Zwecken) - „Sache“ für die Entscheidung der Berufungsbehörde nur dieser Tatzeitraum sein kann. Dies gilt unabhängig davon, daß die Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes auch erst allenfalls später bekanntgewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des Straferkenntnisses erfaßt. Aus der Anführung eines bestimmten Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich nämlich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, daß Abspruchsgegenstand und somit auch „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum war (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, Zl. 2801/79, Slg. N. F. Nr. 10.186/A und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, u.a.). Im vorliegenden Fall enthält der - von der Berufungsbehörde vollinhaltlich übernommene - Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz keine zeitliche Konkretisierung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat im Sinne der vorstehenden Darlegungen, die sich - abgesehen vom Erfordernis des normativen Spruchinhaltes - insbesondere auch nicht in eindeutig überprüfbarer Weise aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergeben.Gemäß Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 hat der Spruch - eines Straferkenntnisses -, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Konkretisierung der Tat durch Anführung der Tatzeit ist insbesondere auch dann geboten, wenn durch den Strafbescheid ein noch nicht abgeschlossenes Geschehen erfaßt werden soll, wobei auch in diesem Fall - so bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes (hier: des angenommenen verordnungswidrigen Betriebes einer Strahleneinrichtung zu medizinischen Zwecken) - „Sache“ für die Entscheidung der Berufungsbehörde nur dieser Tatzeitraum sein kann. Dies gilt unabhängig davon, daß die Bestrafung wegen eines fortgesetzten Deliktes auch erst allenfalls später bekanntgewordene Einzeltathandlungen bis zum Zeitpunkt der Fällung (Zustellung) des Straferkenntnisses erfaßt. Aus der Anführung eines bestimmten Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich nämlich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, daß Abspruchsgegenstand und somit auch „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum war vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1980, Zl. 2801/79, Slg. N. F. Nr. 10.186/A und die dort angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, u.a.). Im vorliegenden Fall enthält der - von der Berufungsbehörde vollinhaltlich übernommene - Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz keine zeitliche Konkretisierung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat im Sinne der vorstehenden Darlegungen, die sich - abgesehen vom Erfordernis des normativen Spruchinhaltes - insbesondere auch nicht in eindeutig überprüfbarer Weise aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergeben.
Schon zufolge dieses Umstandes erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurft hätte. In diesem Zusammenhang sei lediglich dargestellt, daß die vom Beschwerdeführer „allenfalls“ angeregte Überprüfung der „entsprechenden Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes“ aus den von ihm hiezu dargelegten Gründen mangels Nachvollziehbarkeit den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht zu veranlassen vermag.Schon zufolge dieses Umstandes erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte, ohne daß es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurft hätte. In diesem Zusammenhang sei lediglich dargestellt, daß die vom Beschwerdeführer „allenfalls“ angeregte Überprüfung der „entsprechenden Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes“ aus den von ihm hiezu dargelegten Gründen mangels Nachvollziehbarkeit den Verwaltungsgerichtshof zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht zu veranlassen vermag.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft mangels Erfordernis den über den zuerkannten Stempelgebührenaufwand angesprochenen Betrag.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft mangels Erfordernis den über den zuerkannten Stempelgebührenaufwand angesprochenen Betrag.
Wien, am 8. Oktober 1986
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit ZustandsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986090046.X00Im RIS seit
06.06.2006Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023