TE Vwgh Erkenntnis 1986/10/14 86/04/0152

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/03 Sachwalterschaft;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/06 Ziviltechniker;

Norm

ABGB §273;
AVG §9;
SachwG Art10 Z5;
ZivTG §22 Abs1 litg idF 1978/143;
ZivTG §22 Abs2 lita idF 1978/143;
ZivTG §7 Abs2 litb idF 1978/143;
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des Dipl. Ing. HG in L, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Peter Baumann in Linz, Fadingerstraße 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 6. Februar 1986, Zl. 306.174/1-I/4b/1986, betreffend Feststellung des Erlöschens der Befugnis eines Zivilingenieurs für Maschinenbau, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Oberösterreich stellte mit Bescheid vom 8. August 1985 gemäß § 22 Abs. 1 lit. g des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957, fest, daß die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 6. Februar 1980 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Maschinenbau mit 30. April 1985 erloschen ist.Der Landeshauptmann von Oberösterreich stellte mit Bescheid vom 8. August 1985 gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, fest, daß die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 6. Februar 1980 verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Maschinenbau mit 30. April 1985 erloschen ist.

Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab der Bundesminister für Bauten und Technik mit Bescheid vom 6. Februar 1986 nicht statt. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, es sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes vom 11. Oktober 1984 für den Beschwerdeführer gemäß § 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB seine Ehefrau zur Sachwalterin bestellt werden. Gemäß § 22 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz erlösche die Befugnis durch den Verlust der Eigenberechtigung für die Dauer dieses Abgehens. Da die - volle - Eigenberechtigung auch mit der Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB verloren gehe, sei die Ziviltechnikerbefugnis des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit der Sachwalterbestellung ex lege erloschen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß gemäß § 5 Abs. 1 lit. g des Ziviltechnikergesetzes der Ziviltechniker unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor Behörden sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften berechtigt sei. Es könne somit vernünftigerweise nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber im Ziviltechnikergesetz einer sachbewalteten Person, die auf Grund ihrer geistigen oder psychischen Behinderung nicht in der Lage sei, ihre eigenen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, die Berechtigung zur berufsmäßigen Vertretung von anderen Personen einräume bzw. überlasse. Demzufolge gehe der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, daß seiner Ansicht nach die Begründung einer Sachwalterschaft keinesfalls den Verlust der Eigenberechtigung bedeute, ebenso wie sein Hinweis auf die "Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des § 21 Abs. 1 lit. g des Ziviltechnikergesetzes" ins Leere.Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachten Berufung gab der Bundesminister für Bauten und Technik mit Bescheid vom 6. Februar 1986 nicht statt. Zur Begründung führte der Bundesminister aus, es sei mit Beschluß des Bezirksgerichtes vom 11. Oktober 1984 für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB seine Ehefrau zur Sachwalterin bestellt werden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, Ziviltechnikergesetz erlösche die Befugnis durch den Verlust der Eigenberechtigung für die Dauer dieses Abgehens. Da die - volle - Eigenberechtigung auch mit der Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB verloren gehe, sei die Ziviltechnikerbefugnis des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit der Sachwalterbestellung ex lege erloschen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, daß gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera g, des Ziviltechnikergesetzes der Ziviltechniker unter anderem zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien vor Behörden sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften berechtigt sei. Es könne somit vernünftigerweise nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber im Ziviltechnikergesetz einer sachbewalteten Person, die auf Grund ihrer geistigen oder psychischen Behinderung nicht in der Lage sei, ihre eigenen Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, die Berechtigung zur berufsmäßigen Vertretung von anderen Personen einräume bzw. überlasse. Demzufolge gehe der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand, daß seiner Ansicht nach die Begründung einer Sachwalterschaft keinesfalls den Verlust der Eigenberechtigung bedeute, ebenso wie sein Hinweis auf die "Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion des Paragraph 21, Absatz eins, Litera g, des Ziviltechnikergesetzes" ins Leere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer seinem gesamten Vorbringen nach in dem Recht verletzt, daß die von der belangten Behörde getroffene Feststellung des Erlöschens seiner Ziviltechnikerbefugnis unterbleibe. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er habe wegen gesundheitlicher Probleme am 29. Juni 1983 dem Landeshauptmann von Oberösterreich das Ruhen seiner Ziviltechnikerbefugnis angezeigt. Auf Grund dieser Anzeige sei vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 4. August 1983 das Ruhen der gegenständlichen Befugnis festgestellt worden. Einer neuerlichen Entscheidung in dieser Angelegenheit stehe demnach die Rechtskraft des Feststellungsbescheides über das Ruhen der Befugnis entgegen, was die belangte Behörde übersehe. Aus der Formulierung des § 22 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz gehe hervor, daß das Erlöschen der Befugnis wegen Verlustes der Eigenberechtigung befristet sei. Die Ratio dieser Gesetzesbestimmung sei somit eine zeitliche Begrenzung des Erlöschens der Befugnis, was einem Ruhen derselben gleichkomme. Mit einem Ausspruch des Erlöschens der Befugnis ohne näheren Hinweis auf die Dauer des Verlustes der gegenständlichen Befugnis werde aber diese den Grunde nach entzogen. Für den Fall einer späteren Enthebung des Sachwalters auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bedeute die angefochtene Entscheidung aber, daß sich der Beschwerdeführer zur Wiedererlangung einer Zivilingenieurbefugnis einem neuerlichen Verfahren zur Erlangung der erloschenen Befugnis gemäß den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes unterziehen müßte, weil ein Wiederaufleben dieser Befugnis nach Wegfall des Verlustes der Eigenberechtigung ex lege nicht ersichtlich sei. Im übrigen bedürfe der Begriff des Verlustes der Eigenberechtigung einer differenzierteren Betrachtungsweise, als die belangte Behörde dies angestellt habe. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner leichten Erkrankung ein Ruhen der Zivilingenieurbefugnis veranlaßt und strebe keineswegs eine Ausübung der Befugnis für die Dauer seiner Erkrankung an. Unter Berücksichtigung dieser Fakten müsse die Tatsache der "Besachwaltung" nicht unbedingt mit einem Verlust der Eigenberechtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz verbunden sein. Dies habe die belangte Behörde verkannt.Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer seinem gesamten Vorbringen nach in dem Recht verletzt, daß die von der belangten Behörde getroffene Feststellung des Erlöschens seiner Ziviltechnikerbefugnis unterbleibe. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er habe wegen gesundheitlicher Probleme am 29. Juni 1983 dem Landeshauptmann von Oberösterreich das Ruhen seiner Ziviltechnikerbefugnis angezeigt. Auf Grund dieser Anzeige sei vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 4. August 1983 das Ruhen der gegenständlichen Befugnis festgestellt worden. Einer neuerlichen Entscheidung in dieser Angelegenheit stehe demnach die Rechtskraft des Feststellungsbescheides über das Ruhen der Befugnis entgegen, was die belangte Behörde übersehe. Aus der Formulierung des Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, Ziviltechnikergesetz gehe hervor, daß das Erlöschen der Befugnis wegen Verlustes der Eigenberechtigung befristet sei. Die Ratio dieser Gesetzesbestimmung sei somit eine zeitliche Begrenzung des Erlöschens der Befugnis, was einem Ruhen derselben gleichkomme. Mit einem Ausspruch des Erlöschens der Befugnis ohne näheren Hinweis auf die Dauer des Verlustes der gegenständlichen Befugnis werde aber diese den Grunde nach entzogen. Für den Fall einer späteren Enthebung des Sachwalters auf Grund einer Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bedeute die angefochtene Entscheidung aber, daß sich der Beschwerdeführer zur Wiedererlangung einer Zivilingenieurbefugnis einem neuerlichen Verfahren zur Erlangung der erloschenen Befugnis gemäß den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes unterziehen müßte, weil ein Wiederaufleben dieser Befugnis nach Wegfall des Verlustes der Eigenberechtigung ex lege nicht ersichtlich sei. Im übrigen bedürfe der Begriff des Verlustes der Eigenberechtigung einer differenzierteren Betrachtungsweise, als die belangte Behörde dies angestellt habe. Der Beschwerdeführer habe auf Grund seiner leichten Erkrankung ein Ruhen der Zivilingenieurbefugnis veranlaßt und strebe keineswegs eine Ausübung der Befugnis für die Dauer seiner Erkrankung an. Unter Berücksichtigung dieser Fakten müsse die Tatsache der "Besachwaltung" nicht unbedingt mit einem Verlust der Eigenberechtigung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, Ziviltechnikergesetz verbunden sein. Dies habe die belangte Behörde verkannt.

Gemäß § 22 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz erlischt die Befugnis durch den Verlust der Eigenberechtigung für die Dauer dieses Abgehens. Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Landeshauptmannes festzustellen.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, Ziviltechnikergesetz erlischt die Befugnis durch den Verlust der Eigenberechtigung für die Dauer dieses Abgehens. Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Landeshauptmannes festzustellen.

Das Erlöschen der Befugnis tritt nach der angeführten Gesetzesstelle mit dem Verlust der Eigenberechtigung für die Dauer ihres Abgehens ex lege ein, und zwar auch dann, wenn die Befugnis nicht ausgeübt wird, und das Ruhenlassen der Befugnis vom Ziviltechniker gemäß § 22 Abs. 5 leg. cit. angezeigt wurde. Weder die Anzeige des Ruhenlassens der Befugnis noch ein über eine solche Anzeige ergangener Feststellungsbescheid hindern den Eintritt der mit dem Verlust der Eigenberechtigung verknüpften Rechtsfolge des Erlöschens der Befugnis und stehen sohin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der bescheidmäßigen Feststellung des Erlöschens der Befugnis nicht entgegen.Das Erlöschen der Befugnis tritt nach der angeführten Gesetzesstelle mit dem Verlust der Eigenberechtigung für die Dauer ihres Abgehens ex lege ein, und zwar auch dann, wenn die Befugnis nicht ausgeübt wird, und das Ruhenlassen der Befugnis vom Ziviltechniker gemäß Paragraph 22, Absatz 5, leg. cit. angezeigt wurde. Weder die Anzeige des Ruhenlassens der Befugnis noch ein über eine solche Anzeige ergangener Feststellungsbescheid hindern den Eintritt der mit dem Verlust der Eigenberechtigung verknüpften Rechtsfolge des Erlöschens der Befugnis und stehen sohin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der bescheidmäßigen Feststellung des Erlöschens der Befugnis nicht entgegen.

Gemäß § 22 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz erlischt die Befugnis durch den Verlust der Eigenberechtigung nur für die Dauer dieses Abgehens, demnach nur solange, als dem Ziviltechniker die Eigenberechtigung mangelt. Nach Wegfall des Verlustes der Eigenberechtigung lebt die Befugnis des Ziviltechnikers ipso iure wieder auf, ohne daß sie neuerlich erteilt werden müßte, weshalb auch mit dem darauf bezughabenden Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun vermag.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, Ziviltechnikergesetz erlischt die Befugnis durch den Verlust der Eigenberechtigung nur für die Dauer dieses Abgehens, demnach nur solange, als dem Ziviltechniker die Eigenberechtigung mangelt. Nach Wegfall des Verlustes der Eigenberechtigung lebt die Befugnis des Ziviltechnikers ipso iure wieder auf, ohne daß sie neuerlich erteilt werden müßte, weshalb auch mit dem darauf bezughabenden Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun vermag.

Der Begriff der "Eigenberechtigung" im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz bedarf in Hinsicht auf das Bundesgesetz über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, BGBl. Nr. 136/1983, der Auslegung. Gemäß Art. X Z. 5 dieses Bundesgesetzes erhält, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen, besonders auf den Begriff der "Entmündigung" verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, die Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 273 ABGB in der Fassung des angeführten Bundesgesetzes ist, wenn eine Person, die an einer physischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. Gemäß Abs. 3 des § 273 ABGB ist je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten der Sachwalter zu betrauenDer Begriff der "Eigenberechtigung" im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, Ziviltechnikergesetz bedarf in Hinsicht auf das Bundesgesetz über die Sachwalterschaft für behinderte Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1983,, der Auslegung. Gemäß Artikel römisch zehn, Ziffer 5, dieses Bundesgesetzes erhält, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen, besonders auf den Begriff der "Entmündigung" verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, die Verweisung ihren Sinn aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Gemäß Paragraph 273, ABGB in der Fassung des angeführten Bundesgesetzes ist, wenn eine Person, die an einer physischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, ihr auf ihren Antrag oder von Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen. Gemäß Absatz 3, des Paragraph 273, ABGB ist je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten der Sachwalter zu betrauen

1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten, etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und der Abwicklung eines Rechtsgeschäftes,

2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens, oder

3. mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.

Für den Beschwerdeführer wurde ein Sachwalter gemäß § 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB bestellt. Bezüglich der Besorgung der Angelegenheiten, für die ein Sachwalter bestellt wurde, ging ihm jedenfalls die Eigenberechtigung verloren. Es bleibt demnach zu prüfen, ob - wie die belangte Behörde annahm - unter dem Begriff der "Eigenberechtigung" im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz die volle Eigenberechtigung zu verstehen ist und daher schon der Verlust der Eigenberechtigung zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten den Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt.Für den Beschwerdeführer wurde ein Sachwalter gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB bestellt. Bezüglich der Besorgung der Angelegenheiten, für die ein Sachwalter bestellt wurde, ging ihm jedenfalls die Eigenberechtigung verloren. Es bleibt demnach zu prüfen, ob - wie die belangte Behörde annahm - unter dem Begriff der "Eigenberechtigung" im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, Ziviltechnikergesetz die volle Eigenberechtigung zu verstehen ist und daher schon der Verlust der Eigenberechtigung zur Besorgung bestimmter Angelegenheiten den Tatbestand nach dieser Gesetzesstelle erfüllt.

In diesem Zusammenhang ist auf § 7 Abs. 2 lit. b Ziviltechnikergesetz zu verweisen, demzufolge von der Verleihung einer Befugnis Personen ausgeschlossen sind, die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind. Die Verleihung der Befugnis setzt sohin die volle Handlungsfähigkeit voraus. Stellt sich nach Verleihung der Befugnis heraus, daß die volle Handlungsfähigkeit des Bewerbers zum Zeitpunkte der Verleihung der Befugnis nicht gegeben war, ist die Befugnis vom Bundesminister für Bauten und Technik abzuerkennen (§ 22 Abs. 2 lit. a Ziviltechnikergesetz). Daraus folgt, daß vom Gesetz sowohl für die Verleihung als auch für den Besitz der Befugnis die volle Handlungsfähigkeit verlangt wird. Wenn nun § 22 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz bestimmt, daß die Befugnis durch den Verlust der Eigenberechtigung erlischt, muß ungeachtet der verschiedenen vom Gesetz für die Erlangung und das Erlöschen der Befugnis verwendeten Worte (unbeschränkte Handlungsfähigkeit-Eigenberechtigung) aus der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang geschlossen werden, daß unter der "Eigenberechtigung" im Sinne des § 22 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz die volle Eigenberechtigung zu verstehen ist und jede Beschränkung der Handlungsfähigkeit zum Verlust der Eigenberechtigung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle führt.In diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziviltechnikergesetz zu verweisen, demzufolge von der Verleihung einer Befugnis Personen ausgeschlossen sind, die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind. Die Verleihung der Befugnis setzt sohin die volle Handlungsfähigkeit voraus. Stellt sich nach Verleihung der Befugnis heraus, daß die volle Handlungsfähigkeit des Bewerbers zum Zeitpunkte der Verleihung der Befugnis nicht gegeben war, ist die Befugnis vom Bundesminister für Bauten und Technik abzuerkennen (Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, Ziviltechnikergesetz). Daraus folgt, daß vom Gesetz sowohl für die Verleihung als auch für den Besitz der Befugnis die volle Handlungsfähigkeit verlangt wird. Wenn nun Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, Ziviltechnikergesetz bestimmt, daß die Befugnis durch den Verlust der Eigenberechtigung erlischt, muß ungeachtet der verschiedenen vom Gesetz für die Erlangung und das Erlöschen der Befugnis verwendeten Worte (unbeschränkte Handlungsfähigkeit-Eigenberechtigung) aus der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang geschlossen werden, daß unter der "Eigenberechtigung" im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, Ziviltechnikergesetz die volle Eigenberechtigung zu verstehen ist und jede Beschränkung der Handlungsfähigkeit zum Verlust der Eigenberechtigung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle führt.

Ausgehend davon aber vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, daß mit der Bestellung des Sachwalters gemäß § 273 Abs. 3 Z. 2 ABGB die volle Eigenberechtigung des Beschwerdeführers verlorenging und damit die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Maschinenbau gemäß § 22 Abs. 1 lit. g Ziviltechnikergesetz ex lege erlosch, als nicht im Sinn des Gesetzes widersprechend und damit die Feststellung des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. dazu auch Zierl, Das Sachwalterrecht und seine Bedeutung für das Verwaltungsrecht, Juristische Blätter 1985, Seite 65 ff, insbesondere Seite 73). Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens machte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.Ausgehend davon aber vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, daß mit der Bestellung des Sachwalters gemäß Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB die volle Eigenberechtigung des Beschwerdeführers verlorenging und damit die dem Beschwerdeführer verliehene Befugnis eines Zivilingenieurs für Maschinenbau gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera g, Ziviltechnikergesetz ex lege erlosch, als nicht im Sinn des Gesetzes widersprechend und damit die Feststellung des Erlöschens der Ziviltechnikerbefugnis nicht als rechtswidrig zu erkennen vergleiche , dazu auch Zierl, Das Sachwalterrecht und seine Bedeutung für das Verwaltungsrecht, Juristische Blätter 1985, Seite 65 ff, insbesondere Seite 73). Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. Die Beendigung des Beschwerdeverfahrens machte eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 14. Oktober 1986

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040152.X00

Im RIS seit

27.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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