TE Vwgh Beschluss 1986/10/15 85/01/0040

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Veröffentlicht am 15.10.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs3;
VVG §7;
VwGG §34 Abs1;
  1. VVG § 7 heute
  2. VVG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 7 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1995
  4. VVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratskommissär Dr.Wrulich, in der Beschwerdesache des Dr. WK, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 23, gegen den Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 12. Dezember 1984, Zl. P/150/84/15, in Angelegenheit der "mj. PG", den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (Amt für Jugend und Familie - Amtsvormundschaft) vom 12. Dezember 1984, wurde der Beschwerdeführer "eingeladen", in Angelegenheit der "mj. PG" als "Beteiligter, zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1984 um 9.00 Uhr, bei diesem Amte ... persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden". Hinzugefügt wurde, dass der Beschwerdeführer "im Falle ungerechtfertigten Ausbleibens gemäß § 19 Abs. 3 AVG 1950 die zwangsweise Vorführung zu gewärtigen" habe und gegen diesen Bescheid zufolge § 19 Abs. 4 AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig sei. Mit Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz (Amt für Jugend und Familie - Amtsvormundschaft) vom 12. Dezember 1984, wurde der Beschwerdeführer "eingeladen", in Angelegenheit der "mj. PG" als "Beteiligter, zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 1984 um 9.00 Uhr, bei diesem Amte ... persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden". Hinzugefügt wurde, dass der Beschwerdeführer "im Falle ungerechtfertigten Ausbleibens gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG 1950 die zwangsweise Vorführung zu gewärtigen" habe und gegen diesen Bescheid zufolge Paragraph 19, Absatz 4, AVG 1950 kein Rechtsmittel zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes - keinesfalls in einem Recht verletzt sein kann (vgl. hiezu insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 1956, Zl. 1306/55, Slg. Nr. 4127/A, und vom 17. April 1978, Zl. 542/78). Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit des bekämpften Verwaltungsaktes - keinesfalls in einem Recht verletzt sein kann vergleiche , hiezu insbesondere die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juli 1956, Zl. 1306/55, Slg. Nr. 4127/A, und vom 17. April 1978, Zl. 542/78).

Im Beschwerdefall mag dahingestellt bleiben, ob auf Grund des angefochtenen Ladungsbescheides eine rechtmäßige Vorführung hätte erfolgen können (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80, und vom 17. September 1982, Zl. 82/04/0003, Slg. Nr. 10.819/A, in welchen Fällen, im Gegensatz zum Streitfall, die angedrohte Zwangsstrafe allerdings auch tatsächlich verhängt worden ist). Demgegenüber greift jedoch, was der Beschwerdeführer übersieht, die bloße Androhung einer allenfalls rechtswidrigen zwangsweisen Vorführung noch nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein; vielmehr wird mit der Androhung der Vorführung erst eine Prozessvoraussetzung für die allfällige spätere zwangsweise Vorführung im Sinne des § 7 VVG 1950 geschaffen (siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1977, Zl. 2787/76, betreffend die Androhung einer Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG 1950). Hinzu kommt nicht zuletzt, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren betreffend die Anordnung der zwangsweisen Vorführung, welche als "Vollstreckungsverfügung" in Bescheidform zu ergehen hat, ausreichend zu wahren vermag (vgl. Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrenrechts, Im Beschwerdefall mag dahingestellt bleiben, ob auf Grund des angefochtenen Ladungsbescheides eine rechtmäßige Vorführung hätte erfolgen können (siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80, und vom 17. September 1982, Zl. 82/04/0003, Slg. Nr. 10.819/A, in welchen Fällen, im Gegensatz zum Streitfall, die angedrohte Zwangsstrafe allerdings auch tatsächlich verhängt worden ist). Demgegenüber greift jedoch, was der Beschwerdeführer übersieht, die bloße Androhung einer allenfalls rechtswidrigen zwangsweisen Vorführung noch nicht in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein; vielmehr wird mit der Androhung der Vorführung erst eine Prozessvoraussetzung für die allfällige spätere zwangsweise Vorführung im Sinne des Paragraph 7, VVG 1950 geschaffen (siehe in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1977, Zl. 2787/76, betreffend die Androhung einer Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG 1950). Hinzu kommt nicht zuletzt, dass der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren betreffend die Anordnung der zwangsweisen Vorführung, welche als "Vollstreckungsverfügung" in Bescheidform zu ergehen hat, ausreichend zu wahren vermag vergleiche , Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrenrechts,

3. Auflage, Wien 1984, S. 64). Aus der Anführung des Namens des außerehelichen Kindes musste dem Beschwerdeführer der Gegenstand der Verhandlung klar sein. Seine diesbezügliche Rüge ist daher unberechtigt.

Da der Beschwerdeführer durch die bloße Androhung der zwangsweisen Vorführung noch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen. Da der Beschwerdeführer durch die bloße Androhung der zwangsweisen Vorführung noch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann, war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2, Z. 1 und 2, 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, die auf Grund ihres Art. III Abs. 2 im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden ist. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2,, Ziffer eins und 2, 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243, die auf Grund ihres Artikel römisch drei, Absatz 2, im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden ist.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 15. Oktober 1986

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985010040.X00

Im RIS seit

26.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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