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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VVG §4 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der W- Gesellschaft m.b.H. & Co KG in G, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 1986, Zl. 3-30 B 131-86/1, betreffend Vollstreckung wasserrechtlicher Anordnungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. April 1984 wurde die Beschwerdeführerin aus öffentlichem Interesse verpflichtet, mehrere Anordnungen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erfüllen. Drei dieser Anordnungen folgenden Inhaltes blieben letztlich unerfüllt:
1.) Alle auf den Gst. Nr. 2025/3 und 2020/2, je KG X, auf unbefestigtem Boden gelagerten Autowracks und Bestandteile von Kraftfahrzeugen sind zu entfernen. 1.) Alle auf den Gst. Nr. 2025/3 und 2020/2, je KG römisch zehn, auf unbefestigtem Boden gelagerten Autowracks und Bestandteile von Kraftfahrzeugen sind zu entfernen.
3.) Allenfalls an der Geländeoberfläche auf den Gst. Nr. 2025/3 und 2020/2, je KG X, feststellbaren mit Öl verunreinigtes Erdreich ist bis zum Antreffen reinen Bodens abzutragen und durch ein hiezu ausgerüstetes Unternehmen beseitigen zu lassen. 3.) Allenfalls an der Geländeoberfläche auf den Gst. Nr. 2025/3 und 2020/2, je KG römisch zehn, feststellbaren mit Öl verunreinigtes Erdreich ist bis zum Antreffen reinen Bodens abzutragen und durch ein hiezu ausgerüstetes Unternehmen beseitigen zu lassen.
5.) Die Dichtheit dieser betonierten Flächen sowie die Dichtheit der vorhandenen Ölabscheider ist durch einen hiezu Befugten nachzuweisen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 1986 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates Graz vom 15. Mai 1986, mit welcher nach vorangegangener Androhung der Ersatzvornahme ein Auftrag auf Vorauszahlung der Kosten erlassen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 10 VVG 1950 abgewiesen. In der Begründung des Rechtsmittelbescheides wurde unter Hinweis auf die §§ 4 und 10 VVG 1950, was die Vollstreckungsverfügung dem Grunde nach betrifft, ausgeführt, der Titelbescheid trage die Vollstreckbarkeitsbestätigung, die von der Beschwerdeführerin für teilweise unrichtig angesehene Grundstücksbezeichnung entspreche der Situierung der Betriebsanlage und gehe auf die durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Lagepläne und eine örtliche Erhebung zurück; auch die Anhängigkeit eines etwaigen Ansuchens um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für eine konsenslos betriebene Anlage mache einen Kostenvorauszahlungsauftrag nicht rechtswidrig.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. Juli 1986 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates Graz vom 15. Mai 1986, mit welcher nach vorangegangener Androhung der Ersatzvornahme ein Auftrag auf Vorauszahlung der Kosten erlassen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 10, VVG 1950 abgewiesen. In der Begründung des Rechtsmittelbescheides wurde unter Hinweis auf die Paragraphen 4 und 10 VVG 1950, was die Vollstreckungsverfügung dem Grunde nach betrifft, ausgeführt, der Titelbescheid trage die Vollstreckbarkeitsbestätigung, die von der Beschwerdeführerin für teilweise unrichtig angesehene Grundstücksbezeichnung entspreche der Situierung der Betriebsanlage und gehe auf die durch die Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Lagepläne und eine örtliche Erhebung zurück; auch die Anhängigkeit eines etwaigen Ansuchens um Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für eine konsenslos betriebene Anlage mache einen Kostenvorauszahlungsauftrag nicht rechtswidrig.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Nichtinanspruchnahme durch die an sie ergangene Vollstreckungsverfügung verletzt erachtet. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, daß die getroffenen Anordnungen ebensowenig wie ein baupolizeilicher Abtragungsauftrag während des Laufes eines Verfahrens um nachträgliche Baubewilligung vollstreckt werden dürften und deshalb auch ein Kostenvorauszahlungsauftrag unterbleiben müsse, solange das inzwischen von der Beschwerdeführerin an die Behörde gestellte Ersuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung ihrer Betriebsanlage nicht rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1950 kann gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung - eine solche stellt der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Auftrag dar - nur ergriffen werden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG 1950 kann gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung - eine solche stellt der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Auftrag dar - nur ergriffen werden, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070220.X00Im RIS seit
04.05.2006Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014