Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Närr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des EB in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien XVI, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom 6. Juli 1984, GZ. 6/3 - 1774/1/83, betreffend Umsatzsteuer 1974 und 1975, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Närr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des EB in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien römisch sechzehn, Schuhmeierplatz 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sechs) vom 6. Juli 1984, GZ. 6/3 - 1774/1/83, betreffend Umsatzsteuer 1974 und 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten in Verbindung mit den hg. Akten Zl. 84/13/0237, ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Beim Beschwerdeführer hatte im Jahre 1976 eine die Jahre 1968 bis 1975 betreffende Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer, einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung, Einkommen-, Gewerbe- und Vermögensteuer stattgefunden, weil Organe der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz am 25. Februar 1976 (auf Grund einer anonymen Anzeige) in seinem Haus in Wien XVI nachstehend angeführte Gegenstände vorgefunden hatten:Beim Beschwerdeführer hatte im Jahre 1976 eine die Jahre 1968 bis 1975 betreffende Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer, einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung, Einkommen-, Gewerbe- und Vermögensteuer stattgefunden, weil Organe der zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz am 25. Februar 1976 (auf Grund einer anonymen Anzeige) in seinem Haus in Wien römisch sechzehn nachstehend angeführte Gegenstände vorgefunden hatten:
jährlich beziffert hatte.
Gemäß § 18 UStG 1972, der - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - auch für Umsätze unter S 40.000,-- jährlich gilt (siehe z. B. Kolacny-Scheiner, Fallbeispiele zur Mehrwertsteuer, Wien 1985, S. 323), ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Die Erfüllung der Verpflichtung gehört zum buchmäßigen Nachweis (siehe z. B. Doralt-Ruppe, a. a. O., S. 325).Gemäß Paragraph 18, UStG 1972, der - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - auch für Umsätze unter S 40.000,-- jährlich gilt (siehe z. B. Kolacny-Scheiner, Fallbeispiele zur Mehrwertsteuer, Wien 1985, S. 323), ist der Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Die Erfüllung der Verpflichtung gehört zum buchmäßigen Nachweis (siehe z. B. Doralt-Ruppe, a. a. O., S. 325).
Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung handelte die belangte Behörde somit nicht rechtswidrig, wenn sie sich im vorliegenden Fall grundsätzlich zur Schätzung seiner Umsätze in den Jahren 1974 und 1975 befugt erachtete, zumal ihr schon deshalb die Möglichkeit fehlte, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen, weil der steuerpflichtige Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Abgabenverfahren überhaupt keine Aufzeichnungen geführt hatte (siehe z. B. Weinzierl, Die Schätzung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2), FJ 3/1980, S. 36 links oben). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß sämtliche Mietverträge, die den nunmehr gegenständlichen Zeitraum beträfen, von ihm schriftlich errichtet und beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt worden seien, aktenwidrig ist.Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung handelte die belangte Behörde somit nicht rechtswidrig, wenn sie sich im vorliegenden Fall grundsätzlich zur Schätzung seiner Umsätze in den Jahren 1974 und 1975 befugt erachtete, zumal ihr schon deshalb die Möglichkeit fehlte, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen, weil der steuerpflichtige Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Abgabenverfahren überhaupt keine Aufzeichnungen geführt hatte (siehe z. B. Weinzierl, Die Schätzung in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2), FJ 3 aus 1980,, S. 36 links oben). In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, daß sämtliche Mietverträge, die den nunmehr gegenständlichen Zeitraum beträfen, von ihm schriftlich errichtet und beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt worden seien, aktenwidrig ist.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dieser Verfahrensgrundsatz schließt jedoch die Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht aus. Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind sogar nur unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterläßt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (siehe z. B. Stoll, a. a. O., S. 269, und die dort zahlreich zitierte Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Dieser Verfahrensgrundsatz schließt jedoch die Verpflichtung der Partei, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, nicht aus. Umfang und Intensität der amtswegigen Ermittlungspflicht sind sogar nur unter Bedachtnahme auf die korrespondierenden Pflichten der Partei bestimmbar. In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine solche unterläßt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (siehe z. B. Stoll, a. a. O., S. 269, und die dort zahlreich zitierte Rechtsprechung).
Nun gilt die Pflicht der Partei zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren auch für die behördliche Schätzung (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (3), FJ 5/1980, S. 78 rechts vorletzter Absatz) und diese Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist umso größer, je mehr die Möglichkeiten der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, durch die Umstände eingeschränkt werden (siehe z. B. Weinzierl, a. zuletzt a. O., S. 80 rechts vorletzter Absatz).Nun gilt die Pflicht der Partei zur Mitwirkung im Besteuerungsverfahren auch für die behördliche Schätzung (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (3), FJ 5 aus 1980,, S. 78 rechts vorletzter Absatz) und diese Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht ist umso größer, je mehr die Möglichkeiten der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, durch die Umstände eingeschränkt werden (siehe z. B. Weinzierl, a. zuletzt a. O., S. 80 rechts vorletzter Absatz).
Es ist auch Sache des Steuerpflichtigen, Vorhalte der Behörde durch entsprechende Angaben und Beweise zu widerlegen (siehe z. B. Weinzierl, a. zuletzt a. O., S. 79 links Abs. 3). Der Beschwerdeführer, der im gegenständlichen Abgabenverfahren in der Zeit vom 31. Oktober 1979 bis 13. April 1983 durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft vertreten war, scheint zu übersehen, daß eine allfällige Verletzung des Vorhaltgebotes durch die Mitteilungen in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung (hier durch hinreichende Verweisung auf die dem Beschwerdeführer zugestellt gewesene Berufungsentscheidung vom 28. September 1979) saniert werden kann (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1985, Zl. 84/16/0090). Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch trotz ausreichend zur Verfügung gestandener Zeit (mehr als vier Jahre!) im weiteren Abgabenverfahren entsprechendes vorzubringen und erschien unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung.Es ist auch Sache des Steuerpflichtigen, Vorhalte der Behörde durch entsprechende Angaben und Beweise zu widerlegen (siehe z. B. Weinzierl, a. zuletzt a. O., S. 79 links Absatz 3,). Der Beschwerdeführer, der im gegenständlichen Abgabenverfahren in der Zeit vom 31. Oktober 1979 bis 13. April 1983 durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft vertreten war, scheint zu übersehen, daß eine allfällige Verletzung des Vorhaltgebotes durch die Mitteilungen in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung (hier durch hinreichende Verweisung auf die dem Beschwerdeführer zugestellt gewesene Berufungsentscheidung vom 28. September 1979) saniert werden kann (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 1985, Zl. 84/16/0090). Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch trotz ausreichend zur Verfügung gestandener Zeit (mehr als vier Jahre!) im weiteren Abgabenverfahren entsprechendes vorzubringen und erschien unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung.
Eine Vermögenszuwachsrechnung darf die Behörde anstellen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers - über keine Unterlagen für eine geeignete Schätzung verfügt. Wenn der Behörde keine Methode zur Verfügung steht, den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ist sie u. a. berechtigt, den Umsatz auf der Basis der Lebenshaltungskosten zu schätzen (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (4), FJ 6/1980, S. 95 rechts unten). An dieser Stelle ist zu erwähnen, daß die vom Beschwerdeführer bei seinen ersten Angaben am 25. Februar 1976 als 82-jährig, pflegebedürftig, auf Grund ihres hohen Alters nicht mehr handlungsfähig bezeichnete Mutter des Beschwerdeführers nach seinen Angaben am 19. März 1979 bereits am 8. Dezember 1976 gestorben war und seine Tante am 17. Februar 1978 starb. Die Vernehmung seiner Mutter hatte der Beschwerdeführer nie beantragt. Hält man sich die Niederschrift vom 25. Jänner 1977, über die Vernehmung der damals im 94. Lebensjahr gestandenen Tante des Beschwerdeführers, die auf dessen ausdrücklichen Wunsch vernommen worden war, und ihre Unterschrift auf der maschingeschriebenen Erklärung vom 17. Mai 1976 vor Augen, so ist es naheliegend, bei dieser schriftlichen Erklärung an eine Gefälligkeitsbestätigung zu denken. Abgesehen davon, daß nicht näher bezeichnete Gerichtsakten von der Behörde nicht eingeholt zu werden brauchen, wenn der Steuerpflichtige nicht angibt, welche speziellen Tatsachen durch die Einsicht in diese Akten bewiesen werden sollten (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (3), FJ 5/1980, S. 79 rechts Mitte), blieb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Abgabenverfahren im wesentlichen völlig untätig, sodaß die Unterlassung der vom Beschwerdeführer nunmehr vermißten Bei-schaffung der seine Mutter und seine Tante betreffenden Verlassenschaftsakten des BG. Hernals sowie eines einen Erbschaftsprozeß betreffenden Aktes des Landesgerichtes für ZRS. Wien der belangten Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig anzulasten ist.Eine Vermögenszuwachsrechnung darf die Behörde anstellen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall mangels entsprechender Mitwirkung des Beschwerdeführers - über keine Unterlagen für eine geeignete Schätzung verfügt. Wenn der Behörde keine Methode zur Verfügung steht, den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ist sie u. a. berechtigt, den Umsatz auf der Basis der Lebenshaltungskosten zu schätzen (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (4), FJ 6 aus 1980,, S. 95 rechts unten). An dieser Stelle ist zu erwähnen, daß die vom Beschwerdeführer bei seinen ersten Angaben am 25. Februar 1976 als 82-jährig, pflegebedürftig, auf Grund ihres hohen Alters nicht mehr handlungsfähig bezeichnete Mutter des Beschwerdeführers nach seinen Angaben am 19. März 1979 bereits am 8. Dezember 1976 gestorben war und seine Tante am 17. Februar 1978 starb. Die Vernehmung seiner Mutter hatte der Beschwerdeführer nie beantragt. Hält man sich die Niederschrift vom 25. Jänner 1977, über die Vernehmung der damals im 94. Lebensjahr gestandenen Tante des Beschwerdeführers, die auf dessen ausdrücklichen Wunsch vernommen worden war, und ihre Unterschrift auf der maschingeschriebenen Erklärung vom 17. Mai 1976 vor Augen, so ist es naheliegend, bei dieser schriftlichen Erklärung an eine Gefälligkeitsbestätigung zu denken. Abgesehen davon, daß nicht näher bezeichnete Gerichtsakten von der Behörde nicht eingeholt zu werden brauchen, wenn der Steuerpflichtige nicht angibt, welche speziellen Tatsachen durch die Einsicht in diese Akten bewiesen werden sollten (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (3), FJ 5 aus 1980,, S. 79 rechts Mitte), blieb der Beschwerdeführer im gegenständlichen Abgabenverfahren im wesentlichen völlig untätig, sodaß die Unterlassung der vom Beschwerdeführer nunmehr vermißten Bei-schaffung der seine Mutter und seine Tante betreffenden Verlassenschaftsakten des BG. Hernals sowie eines einen Erbschaftsprozeß betreffenden Aktes des Landesgerichtes für ZRS. Wien der belangten Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig anzulasten ist.
Durchaus in Übereinstimmung mit der - in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 10. April 1985, Zl. 84/13/0237, im wesentlichen wiedergegebenen - Begründung der Rechtsmittelentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, mit der das wegen der angeführten anonymen Anzeige eingeleitete Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf Grund seiner Berufung gegen das erstinstanzliche verurteilende (§ 33 FinStrG, zum Teil in Verbindung mit § 13 FinStrG) Erkenntnis eingestellt wurde, bringt der Beschwerdeführer vor, daß ein Großteil der Einlagen auf die vorgefundenen Sparbücher bis zum Jahre 1971 erfolgt sei. Der vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schluß, diese Einlagen könnten mit der Umsatzsteuer für die Jahre 1974 und 1975 nichts "zu tun haben", ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes überzeugend, vermag der Beschwerde jedoch aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:Durchaus in Übereinstimmung mit der - in den Entscheidungsgründen des hg. Erkenntnisses vom 10. April 1985, Zl. 84/13/0237, im wesentlichen wiedergegebenen - Begründung der Rechtsmittelentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, mit der das wegen der angeführten anonymen Anzeige eingeleitete Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer auf Grund seiner Berufung gegen das erstinstanzliche verurteilende (Paragraph 33, FinStrG, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 13, FinStrG) Erkenntnis eingestellt wurde, bringt der Beschwerdeführer vor, daß ein Großteil der Einlagen auf die vorgefundenen Sparbücher bis zum Jahre 1971 erfolgt sei. Der vom Beschwerdeführer daraus gezogene Schluß, diese Einlagen könnten mit der Umsatzsteuer für die Jahre 1974 und 1975 nichts "zu tun haben", ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes überzeugend, vermag der Beschwerde jedoch aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Abgesehen davon, daß die angeführte Begründung der Rechtsmittelentscheidung (§ 162 Abs. 1 lit. e FinStrG) für die belangte Behörde im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht bindend war, geht sie - offensichtlich aber auch die belangte Behörde bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides - von den Angaben des Beschwerdeführers am 25. Februar 1976 aus. Danach habe der vorgefundene (von ihm vorerst mit ca. S 55.000,-- angegebene) Bargeldbetrag von S 70.000,-- aus Ersparnissen von seinen Einkünften aus Vermietungen und seinen Gelegenheitsgeschäften im Dorotheum gestammt. Weiters gab er zunächst - unter Außerachtlassung der nach seinen damaligen Angaben bereits zurückgezahlten Darlehen - detailliert (vom Verwaltungsgerichtshof der Übersicht halber zusammengerechnet) an, er habe in den Jahren 1974 und 1975 an mehrere Personen verschiedene Darlehen in Höhe von S 106.500,-- gewährt. Weiters habe er das auf Überbringer (mit Losungswort) lautende Sparbuch Nr. 582260 (BAWAG) mit einem damaligen Stand von S 100.000,-- am 2. Mai 1975 mit einer Einlage von S 100.000,-- eröffnet. Schließlich habe er im Jahre 1975 einen gebrauchten PKW, Baujahr 1965, um S 1.000,-- gekauft. Nach dem von MR unterschriebenen Vorvertrag vom 21. Jänner 1975 wurde auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Kaufpreisanteil (S 200.000,--) für den Erwerb des Hauses in Wien VII im Jänner 1975 deponiert.Abgesehen davon, daß die angeführte Begründung der Rechtsmittelentscheidung (Paragraph 162, Absatz eins, Litera e, FinStrG) für die belangte Behörde im gegenständlichen Abgabenverfahren nicht bindend war, geht sie - offensichtlich aber auch die belangte Behörde bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides - von den Angaben des Beschwerdeführers am 25. Februar 1976 aus. Danach habe der vorgefundene (von ihm vorerst mit ca. S 55.000,-- angegebene) Bargeldbetrag von S 70.000,-- aus Ersparnissen von seinen Einkünften aus Vermietungen und seinen Gelegenheitsgeschäften im Dorotheum gestammt. Weiters gab er zunächst - unter Außerachtlassung der nach seinen damaligen Angaben bereits zurückgezahlten Darlehen - detailliert (vom Verwaltungsgerichtshof der Übersicht halber zusammengerechnet) an, er habe in den Jahren 1974 und 1975 an mehrere Personen verschiedene Darlehen in Höhe von S 106.500,-- gewährt. Weiters habe er das auf Überbringer (mit Losungswort) lautende Sparbuch Nr. 582260 (BAWAG) mit einem damaligen Stand von S 100.000,-- am 2. Mai 1975 mit einer Einlage von S 100.000,-- eröffnet. Schließlich habe er im Jahre 1975 einen gebrauchten PKW, Baujahr 1965, um S 1.000,-- gekauft. Nach dem von MR unterschriebenen Vorvertrag vom 21. Jänner 1975 wurde auch der vom Beschwerdeführer zu leistende Kaufpreisanteil (S 200.000,--) für den Erwerb des Hauses in Wien römisch sieben im Jänner 1975 deponiert.
Selbst wenn man von der Summe dieser Beträge (insgesamt S 377.500,--) den Einlagenstand des zuletzt genannten Sparbuches abziehen würde, verbliebe für die Annahme eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses in den Jahren 1974 und 1975 ein Betrag von S 277.500,--. Der Beschwerdeführer, der nach der mit ihm am 25. Februar 1976 aufgenommenen Niederschrift seine Erklärungen offensichtlich im Laufe seiner Vernehmung immer mehr der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestaltete (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (3), FJ 5/1980, S. 77 links vorletzter Absatz), gab an, er bestreite seinen Lebensunterhalt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter aus dem eingenommenen Mietzins und seinen Einkünften bei gelegentlichen Verkäufen im Dorotheum und auch aus Darlehensgewährungen. Mit den von ihm erklärten Einkünften aus Vermietung und den zugegebenen Umsätzen als Altwarenverkäufer habe er seinen Lebensunterhalt und auch den seiner Mutter sowie die erforderlichen Aufwendungen zur Instandhaltung der (nach den den Beschwerdeführer betreffenden Vermögensteuerakten damals noch 2.409 m2 großen) Liegenschaft (auf deren in der Folge abgeschriebenem vom Beschwerdeführer veräußerten Teil fünf Reihenhäuser in geschlossener Bauweise errichtet wurden) decken können.Selbst wenn man von der Summe dieser Beträge (insgesamt S 377.500,--) den Einlagenstand des zuletzt genannten Sparbuches abziehen würde, verbliebe für die Annahme eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses in den Jahren 1974 und 1975 ein Betrag von S 277.500,--. Der Beschwerdeführer, der nach der mit ihm am 25. Februar 1976 aufgenommenen Niederschrift seine Erklärungen offensichtlich im Laufe seiner Vernehmung immer mehr der Kenntnis ihrer abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestaltete (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (3), FJ 5 aus 1980,, S. 77 links vorletzter Absatz), gab an, er bestreite seinen Lebensunterhalt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter aus dem eingenommenen Mietzins und seinen Einkünften bei gelegentlichen Verkäufen im Dorotheum und auch aus Darlehensgewährungen. Mit den von ihm erklärten Einkünften aus Vermietung und den zugegebenen Umsätzen als Altwarenverkäufer habe er seinen Lebensunterhalt und auch den seiner Mutter sowie die erforderlichen Aufwendungen zur Instandhaltung der (nach den den Beschwerdeführer betreffenden Vermögensteuerakten damals noch 2.409 m2 großen) Liegenschaft (auf deren in der Folge abgeschriebenem vom Beschwerdeführer veräußerten Teil fünf Reihenhäuser in geschlossener Bauweise errichtet wurden) decken können.
Auch wenn die belangte Behörde diese Angaben der Berechnung der Lebenshaltungskostenbasis zugrunde gelegt hätte, so hätte sie von dem vom Beschwerdeführer erklärten Umsatz aus Vermietung zuzüglich mindestens S 5.000,-- im Jahre 1974 und zusätzlich S 10.000,-- im Jahre 1975 je aus Umsätzen als Altwarenverkäufer ausgehen müssen. Danach hätte der Beschwerdeführer aus Umsätzen von S 40.400,-- im Jahre 1974 sowie aus Umsätzen von S 46.000,-- im Jahre 1975 seinen Lebensunterhalt, den seiner Mutter und die Erhaltung der gesamten Liegenschaft decken müssen. Damit verbleibt die Frage, ob die von der belangten Behörde zugeschätzten Umsätze in Höhe von S 56.724,-- im Jahre 1974 und S 51.724,-- im Jahre 1975, in beiden Jahren also zusammen S 108.448,--, unter Bedachtnahme auf die behaupteten Ersparnisse seiner Mutter noch in dem oben dargelegten unaufgeklärten Vermögenszuwachs Deckung finden oder nicht.
Auch wenn die Mutter des Beschwerdeführers ihre (von ihm ursprünglich ausdrücklich nur mit monatlich S 3.500,-- netto und erst in der Berufung einschließlich Hilflosenzuschuß mit monatlich S 5.600,-- bezifferten) Einkünfte in den Jahren 1974 und 1975 gespart hätte, wäre maximal (S 5.600,-- x 14 x 2) ein Betrag von S 156.800,-- anzusetzen. Zieht man diesen Betrag von dem unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachs von S 277.500,-- ab, so verbleibt ein Betrag von S 120.700,--, in dem die von der belangten Behörde für die Jahre 1974 und 1975 geschätzten bzw. auch dazugeschätzten Umsätze von insgesamt S 108.448,-hinreichend Deckung finden.
Im übrigen war die belangte Behörde berechtigt, den geschätzten Betrag jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er - unter den gegebenen Umständen - am wahrscheinlichsten verdient wurde (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (2), FJ 4/1980, S. 62 links unten). Ob die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die in den Jahren 1961 bis 1972 beim Beschwerdeführer gemeldet gewesenen Untermieter einen inneren (internen) Betriebsvergleich als Schätzungshilfsmittel anstellen wollte oder nicht, mag dahingestellt bleiben, weil diesem Begründungselement im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen jedenfalls keine tragende Rolle zukommt.Im übrigen war die belangte Behörde berechtigt, den geschätzten Betrag jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er - unter den gegebenen Umständen - am wahrscheinlichsten verdient wurde (siehe z. B. Weinzierl, a. a. O., (2), FJ 4 aus 1980,, S. 62 links unten). Ob die belangte Behörde mit dem Hinweis auf die in den Jahren 1961 bis 1972 beim Beschwerdeführer gemeldet gewesenen Untermieter einen inneren (internen) Betriebsvergleich als Schätzungshilfsmittel anstellen wollte oder nicht, mag dahingestellt bleiben, weil diesem Begründungselement im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen jedenfalls keine tragende Rolle zukommt.
Aus allen dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG durch den auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zuständigen Senat als unbegründet abzuweisen ist.Aus allen dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG durch den auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zuständigen Senat als unbegründet abzuweisen ist.
Ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von einer Verhandlung absehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.Ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG von einer Verhandlung absehen, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Wien, am 3. November 1986Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2, Wien, am 3. November 1986
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1984150197.X00Im RIS seit
03.11.1986Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016