TE Vwgh Erkenntnis 1986/11/18 86/07/0171

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Veröffentlicht am 18.11.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §44;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 impl;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12;
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1986, Zl. III/1-18.892/9-86, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. KF in M), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1986, Zl. III/1-18.892/9-86, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. KF in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 13. Juni 1978 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 10 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Grundwasserentnahme aus einem Feldbrunnen auf Grundstück Nr. 894 KG G, für Bewässerungszwecke nach Maßgabe der in der Verhandlungsschrift vom 8. Juni 1978 getroffenen Feststellungen und der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen unter der Voraussetzung, daß die in dieser Verhandlungsschrift unter Abschnitt C angeführten Auflagen und Beschränkungen eingehalten bzw. erfüllt werden," erteilt. Gleichzeitig wurde die Verhandlungsschrift vom 8. Juni 1978 als ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha vom 13. Juni 1978 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 10 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Grundwasserentnahme aus einem Feldbrunnen auf Grundstück Nr. 894 KG G, für Bewässerungszwecke nach Maßgabe der in der Verhandlungsschrift vom 8. Juni 1978 getroffenen Feststellungen und der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen unter der Voraussetzung, daß die in dieser Verhandlungsschrift unter Abschnitt C angeführten Auflagen und Beschränkungen eingehalten bzw. erfüllt werden," erteilt. Gleichzeitig wurde die Verhandlungsschrift vom 8. Juni 1978 als ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im wesentlichen mit der Begründung Berufung, daß durch die Wasserentnahme die von den Mitgliedern der Beschwerdeführerin betriebenen Wasserkraftanlagen beeinträchtigt würden.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens, wozu sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, Stellung zu nehmen. Der von der belangten Behörde angehörte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß mit einer nachweisbaren und fühlbaren Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte nicht zu rechnen sei.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. März 1986 wurde die Berufung abgewiesen, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin dem schlüssigen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959 verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Paragraph 12, WRG 1959 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 hat das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) sich nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 hat das Maß der Wasserbenutzung (Paragraph 12,) sich nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.

Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz, der mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhalten wurde, wurde entgegen dieser Vorschriften kein Maß der Wasserbenutzung bestimmt, sondern auf die Verhandlungsschrift verwiesen. Nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung sind für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 von Bedeutung. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde nicht den Vorschriften der §§ 12 und 13 WRG 1959 gerecht werden (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 26. Juni 1968, Zl. 1590/67, und vom 7. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7506/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß es gesetzwidrig ist, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen, die der Antragsteller erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zu machen (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 21. Dezember 1973, Zl. 1491/73, vom 3. März 1977, Zl. 1697/76 und vom 16. Juni 1977, Zl. 1754/74). Abgesehen davon enthält Abschnitt C der Verhandlungsschrift keine Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung. Die Ausführungen im Befund, Abschnitt A der Verhandlungsschrift, wonach die jährliche Wasserentnahme bei einer Niederschlagshöhe von 150 mm zirka 57.000 m3 betragen werde, sind zudem keine dem Gesetz entsprechende Bestimmung des Maßes.Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz, der mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhalten wurde, wurde entgegen dieser Vorschriften kein Maß der Wasserbenutzung bestimmt, sondern auf die Verhandlungsschrift verwiesen. Nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung sind für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 von Bedeutung. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde nicht den Vorschriften der Paragraphen 12 und 13 WRG 1959 gerecht werden vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 26. Juni 1968, Zl. 1590/67, und vom 7. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7506/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß es gesetzwidrig ist, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Vorschreibungen, Bedingungen und Auflagen, die der Antragsteller erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zu machen vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse vom 21. Dezember 1973, Zl. 1491/73, vom 3. März 1977, Zl. 1697/76 und vom 16. Juni 1977, Zl. 1754/74). Abgesehen davon enthält Abschnitt C der Verhandlungsschrift keine Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung. Die Ausführungen im Befund, Abschnitt A der Verhandlungsschrift, wonach die jährliche Wasserentnahme bei einer Niederschlagshöhe von 150 mm zirka 57.000 m3 betragen werde, sind zudem keine dem Gesetz entsprechende Bestimmung des Maßes.

Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 18. November 1986

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070171.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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