Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §44;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1986, Zl. III/1-20.756/5-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: CP in T), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1986, Zl. III/1-20.756/5-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: CP in T), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha vom 22. September 1980 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 Abs. 2, § 16 und § 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Entnahme von Grundwasser aus drei Drainagedurchflußbrunnen des von der Wassergenossenschaft Margarethen am Moos betriebenen Entwässerungssystems zur Beregnung der landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. n1 und n2 KG Margarethen am Moos nach Maßgabe der in der Verhandlungsschrift vom 18. August 1980 getroffenen Feststellungen und der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen unter der Voraussetzung erteilt, daß die in dieser Verhandlungsschrift unter Abschnitt D angeführten Auflagen und Beschränkungen eingehalten bzw. erfüllt werden."Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck a.d. Leitha vom 22. September 1980 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 16 und Paragraph 111, WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung "zur Entnahme von Grundwasser aus drei Drainagedurchflußbrunnen des von der Wassergenossenschaft Margarethen am Moos betriebenen Entwässerungssystems zur Beregnung der landwirtschaftlichen Grundstücke Nr. n1 und n2 KG Margarethen am Moos nach Maßgabe der in der Verhandlungsschrift vom 18. August 1980 getroffenen Feststellungen und der mit dem Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen unter der Voraussetzung erteilt, daß die in dieser Verhandlungsschrift unter Abschnitt D angeführten Auflagen und Beschränkungen eingehalten bzw. erfüllt werden."
Gleichzeitig wurde die Verhandlungsschrift vom 18. September 1980 als ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
Die Beschwerdeführerin war dem diesen Bescheid vorangegangenen Verfahren nicht als Partei beigezogen worden; ihr wurde aber der Bescheid am 24. Oktober 1980 als Partei zugestellt. Sie erhob dagegen im wesentlichen mit der Begründung Berufung, daß durch die Wasserentnahme die von den Mitgliedern der Beschwerdeführerin betriebenen Wasserkraftanlagen beeinträchtigt würden.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens, wozu sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, Stellung zu nehmen. Der von der Behörde angehörte Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß eine nachweisbare und fühlbare Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte nicht zu erwarten sei.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. März 1986 wurde die Berufung abgewiesen, dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin dem schlüssigen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959 verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Paragraph 12, WRG 1959 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 hat das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) sich nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung jeweils zur Verfügung steht.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 hat das Maß der Wasserbenutzung (Paragraph 12,) sich nach dem Bedarfe des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebot zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung jeweils zur Verfügung steht.
Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz, der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, wurde entgegen den zuvor genannten Vorschriften kein Maß der Wasserbenutzung bestimmt, sondern auf die Verhandlungsschrift verwiesen. Nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung sind für die Fragen der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 von Bedeutung. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde weder den Vorschriften der §§ 12 und 13 noch jenen des § 16 WRG 1959 gerecht werden (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 26. Juni 1968, Zl. 1590/67, und vom 7. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7506/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgesprochen, daß es gesetzwidrig ist, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Vorschreibungen, Auflagen oder Bedingungen, die der Antragsteller erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zu machen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 21. Dezember 1973, Zl. 1491/73, vom 3. März 1977, Zl. 1697/76, und vom 16. Juni 1977, Zl. 1754/74). Abgesehen davon enthalten die Auflagen im Abschnitt D der Verhandlungsschrift keine Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung, das Inhalt des Spruches zu sein hätte. Im Abschnitt C der Verhandlungsschrift "Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen" finden sich nur Hinweise auf die Förderleistung der Pumpe, den Wasserverbrauch des Großflächenregners und einen täglichen Wasserbedarf. Die Ausführungen im Befund, Abschnitt A der Verhandlungsschrift, wonach als Beregnungssaison die Zeit von Juni bis September mit einem Saisonbedarf von maximal 22.000 m3 gelte, ist keine dem Gesetz entsprechende Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung.Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz, der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigt worden ist, wurde entgegen den zuvor genannten Vorschriften kein Maß der Wasserbenutzung bestimmt, sondern auf die Verhandlungsschrift verwiesen. Nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung sind für die Fragen der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 von Bedeutung. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde weder den Vorschriften der Paragraphen 12 und 13 noch jenen des Paragraph 16, WRG 1959 gerecht werden vergleiche , auch Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 26. Juni 1968, Zl. 1590/67, und vom 7. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7506/A). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies wiederholt ausgesprochen, daß es gesetzwidrig ist, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Vorschreibungen, Auflagen oder Bedingungen, die der Antragsteller erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zu machen vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 21. Dezember 1973, Zl. 1491/73, vom 3. März 1977, Zl. 1697/76, und vom 16. Juni 1977, Zl. 1754/74). Abgesehen davon enthalten die Auflagen im Abschnitt D der Verhandlungsschrift keine Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung, das Inhalt des Spruches zu sein hätte. Im Abschnitt C der Verhandlungsschrift "Feststellungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen" finden sich nur Hinweise auf die Förderleistung der Pumpe, den Wasserverbrauch des Großflächenregners und einen täglichen Wasserbedarf. Die Ausführungen im Befund, Abschnitt A der Verhandlungsschrift, wonach als Beregnungssaison die Zeit von Juni bis September mit einem Saisonbedarf von maximal 22.000 m3 gelte, ist keine dem Gesetz entsprechende Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z . 4 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG Abstand genommen werden.
Wien, am 18. November 1986
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070164.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.04.2013