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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 lith impl;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde hat zufolge der Bestimmung des § 11 Abs 1 WRG 1959 bei der Bewilligung von Wasserbenutzungen zur Wahrung bestehender Wasserrechte Bestimmungen zu treffen, welche es unmöglich machen sollen, den Konsens bezüglich des Maßes und der Art der Wasserbenutzung zu überschreiten.Die Wasserrechtsbehörde hat zufolge der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 bei der Bewilligung von Wasserbenutzungen zur Wahrung bestehender Wasserrechte Bestimmungen zu treffen, welche es unmöglich machen sollen, den Konsens bezüglich des Maßes und der Art der Wasserbenutzung zu überschreiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070110.X01Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013