TE Vwgh Erkenntnis 1986/11/18 86/07/0110

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Veröffentlicht am 18.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
WRG 1959 §105 lith impl;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1986, Zl. III/1-18.320/9-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. KF in M), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1986, Zl. III/1-18.320/9-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Ing. KF in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 20. September 1977 wurde dem Mitbeteiligten gemäß §§ 9, 10, 11, 12 und 111 WRG 1959 bei Einhaltung bestimmter Auflagen "die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus Feldbrunnen auf den Parz. Nr. 848/1, 924/1, 992/1.- berichtigt mit Bescheid vom 9. Juni 1986 auf Grundstück Nr. 692/1 - (mitberegnet wird die Parzelle Nr. 672), Parz. Nr. 768, 1521 und 1592, alle KG. M, weiters zum Betrieb von Feldberegnungsanlagen, wobei insgesamt aus den Feldbrunnen 18,7 ha beregnet werden und 50 m3 pro Stunde entnommen werden darf, erteilt. Ferner wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Kalten Gang mittels einer Motorpumpe im Bereich der Parz. Nr. 589 KG. M erteilt. Es soll diese Parzelle im Ausmaß von 24,66 ha beregnet werden, wobei ebenfalls höchstens 50 m3 pro Stunde entnommen wird. Bei sämtlichen Feldberegnungsanlagen, gleichgültig ob aus Brunnen oder aus dem Kalten Gang, dürfen pro Jahr insgesamt nicht mehr alsMit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 20. September 1977 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 9, 10, 11, 12 und 111 WRG 1959 bei Einhaltung bestimmter Auflagen "die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus Feldbrunnen auf den Parz. Nr. 848/1, 924/1, 992/1.- berichtigt mit Bescheid vom 9. Juni 1986 auf Grundstück Nr. 692/1 - (mitberegnet wird die Parzelle Nr. 672), Parz. Nr. 768, 1521 und 1592, alle KG. M, weiters zum Betrieb von Feldberegnungsanlagen, wobei insgesamt aus den Feldbrunnen 18,7 ha beregnet werden und 50 m3 pro Stunde entnommen werden darf, erteilt. Ferner wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Kalten Gang mittels einer Motorpumpe im Bereich der Parz. Nr. 589 KG. M erteilt. Es soll diese Parzelle im Ausmaß von 24,66 ha beregnet werden, wobei ebenfalls höchstens 50 m3 pro Stunde entnommen wird. Bei sämtlichen Feldberegnungsanlagen, gleichgültig ob aus Brunnen oder aus dem Kalten Gang, dürfen pro Jahr insgesamt nicht mehr als

42.120 m3 entnommen werden und nicht mehr als 500 m3 aus einem einzelnen Wasserspender (Brunnen oder Gerinne)."

Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Behörde erster Instanz erhobenen Einwendungen wurden abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführte, daß durch diese Wasserentnahme die Wasserrechte der von ihr vertretenen Wasserberechtigten beeinträchtigt würden.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 26. März 1986 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführerin dem von ihr eingeholten Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung der Wasserrechte der von ihr vertretenen Wasserberechtigten nicht exakt nachzuweisen sei, nicht auf fachkundiger Basis entgegengetreten sei.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 26. März 1986 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Beschwerdeführerin dem von ihr eingeholten Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung der Wasserrechte der von ihr vertretenen Wasserberechtigten nicht exakt nachzuweisen sei, nicht auf fachkundiger Basis entgegengetreten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959, sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Paragraph 12, WRG 1959, sowie in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Die Wasserrechtsbehörde hat demnach bei der Bewilligung von Wasserbenutzungen zur Wahrung bestehender Wasserrechte Bestimmungen zu treffen, welche es unmöglich machen sollen, den Konsens bezüglich des Maßes und der Art der Wasserbenutzung zu überschreiten. Welche Bedeutung der Bestimmung des Maßes einer Wasserbenutzung zukommt, ist vor allem daraus zu ersehen, daß nur das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 von Bedeutung sind. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde dieser Vorschrift nicht gerecht werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 7. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7506/A).Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Die Wasserrechtsbehörde hat demnach bei der Bewilligung von Wasserbenutzungen zur Wahrung bestehender Wasserrechte Bestimmungen zu treffen, welche es unmöglich machen sollen, den Konsens bezüglich des Maßes und der Art der Wasserbenutzung zu überschreiten. Welche Bedeutung der Bestimmung des Maßes einer Wasserbenutzung zukommt, ist vor allem daraus zu ersehen, daß nur das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 von Bedeutung sind. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde dieser Vorschrift nicht gerecht werden vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 7. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7506/A).

Im vorliegenden Fall wurde mit dem angefochtenen Bescheid das mit dem Bescheid der Behörde erster Instanz festgesetzte Maß der Wasserbenutzung aufrechterhalten, das aber in sich widersprüchlich ist. Denn einerseits wurde das jährliche Höchstausmaß der Entnahme mit 42.120 m3 festgelegt, andererseits aber die Entnahme aus sechs Feldbrunnen sowie aus dem Kalten Gang selbst im Höchstausmaß mit je 500 m3 Wasser festgesetzt, was insgesamt eine Entnahme von

3.500 m3 pro Jahr ergibt.

Ein Widerspruch in der dem Konsenswerber zuerkannten Entnahmemenge im Spruch belastet daher den vom Träger eines wasserrechtlich geschützten Rechtes angefochtenen Bewilligungsbescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 18. November 1986

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070110.X00

Im RIS seit

28.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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