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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10 Abs2;Rechtssatz
Wird eine Beeinträchtigung bestehender Rechte durch eine geplante Wasserbenutzung zu Recht nicht erwartet, ist der Ausspruch von Zwangsrechten entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070004.X04Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013