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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10 Abs2;Rechtssatz
Die wasserrechtliche Bewilligung kann für eine Wasserbenutzung (hier: Entnahme von Grundwasser zu Bewässerungszwecken) nur dann erteilt werden, wenn feststeht, dass entweder bestehende Rechte nicht verletzt werden oder die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der allenfalls erforderlichen Enteignung gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070004.X01Im RIS seit
07.03.2006Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013