RS Vwgh 1986/11/18 86/05/0105

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Veröffentlicht am 18.11.1986
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L83001 Wohnbauförderung Burgenland
98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §36 Abs1;
WohnbeihilfenV Bgld 1985 §1 Abs1;
  1. WFG 1984 § 36 gültig von 01.01.1988 bis 01.01.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987

Rechtssatz

Aus § 1 Abs 1 der V ergibt sich, daß das Land Bgld von der in § 36 Abs 1 eingeräumten Ermächtigung ("kann") auch in anderen als den in Abs 2 des § 36 WFG 1984 genannten Fällen für Eigentumswohnungen etc Wohnbeihilfe zu gewähren, keinen Gebrauch gemacht hat.Aus Paragraph eins, Absatz eins, der römisch fünf ergibt sich, daß das Land Bgld von der in Paragraph 36, Absatz eins, eingeräumten Ermächtigung ("kann") auch in anderen als den in Absatz 2, des Paragraph 36, WFG 1984 genannten Fällen für Eigentumswohnungen etc Wohnbeihilfe zu gewähren, keinen Gebrauch gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050105.X03

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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