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L83001 Wohnbauförderung BurgenlandNorm
WFG 1984 §36;Rechtssatz
Daß nach § 36 Abs 2 WFG 1984 die Gewährung von Wohnbeihilfe bei Eigentumswohnungen udgl eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Förderung bzw des (wirtschaftlichen) Erwerbes der Wohnung voraussetzt, gilt gem § 55 WFG 1984 auch für Förderungen nach früheren Gesetzen.Daß nach Paragraph 36, Absatz 2, WFG 1984 die Gewährung von Wohnbeihilfe bei Eigentumswohnungen udgl eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Förderung bzw des (wirtschaftlichen) Erwerbes der Wohnung voraussetzt, gilt gem Paragraph 55, WFG 1984 auch für Förderungen nach früheren Gesetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050105.X02Im RIS seit
10.03.2005Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010