RS Vwgh 1986/11/18 86/05/0105

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Veröffentlicht am 18.11.1986
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Index

L83001 Wohnbauförderung Burgenland
98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §36;
WFG 1984 §55;
WohnbeihilfenV Bgld 1985;
  1. WFG 1984 § 36 gültig von 01.01.1988 bis 01.01.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987
  1. WFG 1984 § 55 gültig von 01.01.1988 bis 01.01.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987

Rechtssatz

Daß nach § 36 Abs 2 WFG 1984 die Gewährung von Wohnbeihilfe bei Eigentumswohnungen udgl eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Förderung bzw des (wirtschaftlichen) Erwerbes der Wohnung voraussetzt, gilt gem § 55 WFG 1984 auch für Förderungen nach früheren Gesetzen.Daß nach Paragraph 36, Absatz 2, WFG 1984 die Gewährung von Wohnbeihilfe bei Eigentumswohnungen udgl eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Förderung bzw des (wirtschaftlichen) Erwerbes der Wohnung voraussetzt, gilt gem Paragraph 55, WFG 1984 auch für Förderungen nach früheren Gesetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050105.X02

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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