RS Vwgh 1986/11/18 86/05/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1986
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §833;
ABGB §837;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §129 Abs5;
BauRallg;
WEG 1948 §13;
WEG 1948 §14;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, allen Mit- und Wohnungseigentümern einer Liegenschaft einen Auftrag zur Instandhaltung und zur Vorlage von Befunden über den Erhaltungszustand zu erteilen, auch wenn er sich nur auf jene Teile bezieht, die im Bereich des einen Wohnungseigentümers liegen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986050104.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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