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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Auch wenn ein innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingelangter Schriftsatz keinen Berufungsantrag enthält, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine zulässige und daher nicht a limine zurückweisende Berufung handelt, wenn die Rechtsmittelbelehrung des (Straferkenntnisses) Erkenntnisses keinen Hinweis auf das Erfordernis eines Berufungsantrages enthalten hat. Das Fehlen eines solchen Antrags hat zufolge § 61 Abs 5 AVG 1950 als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG 1950 zu gelten, welches durch einen innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist zur Post gegebenen Berufungsantrag behoben werden kann (Hinweis E 11.1.1984, 83/03/0353).Auch wenn ein innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingelangter Schriftsatz keinen Berufungsantrag enthält, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine zulässige und daher nicht a limine zurückweisende Berufung handelt, wenn die Rechtsmittelbelehrung des (Straferkenntnisses) Erkenntnisses keinen Hinweis auf das Erfordernis eines Berufungsantrages enthalten hat. Das Fehlen eines solchen Antrags hat zufolge Paragraph 61, Absatz 5, AVG 1950 als Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zu gelten, welches durch einen innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist zur Post gegebenen Berufungsantrag behoben werden kann (Hinweis E 11.1.1984, 83/03/0353).
Schlagworte
Berufungsverfahren Binnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986050103.X03Im RIS seit
06.12.2005