RS VwGH Erkenntnis 2004/01/28 2000/12/0224

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Veröffentlicht am 28.01.2004
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Rechtssatz

Mag der Zweck der Versehrtenrente auch im Ersatz für die Beeinträchtigung des Versehrten liegen, so hat der Tiroler Gesetzgeber doch den Weg gewählt, einen strengen Zusammenhang zwischen dem einzelnen Dienstunfall und der genau daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festzulegen, die genau jene Beeinträchtigung abgilt, die durch diesen Dienstunfall entstanden ist.

Im RIS seit
04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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