TE Vwgh Erkenntnis 1986/11/24 86/10/0131

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Veröffentlicht am 24.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
  1. EGVG Art. 9 gültig von 05.01.2008 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  2. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  4. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  5. EGVG Art. 9 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. EGVG Art. 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. EGVG Art. 9 gültig von 01.05.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1992
  8. EGVG Art. 9 gültig von 01.02.1991 bis 30.04.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Beran, über die Beschwerde des FH in G, vertreten durch Dr. Walter Brunhuemer, Rechtsanwalt in Gmunden, Fellingergasse Nr. 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 6. Juni 1986, Zl. St-52/86, betreffend Bestrafung wegen Ordnungsstörung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1986 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 11. Oktober 1984 gegen 21.00 Uhr in einem näher bezeichneten Gastlokal dem WL nach vorangegangener wörtlicher Auseinandersetzung eine Ohrfeige versetzt und somit durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet gewesen sei, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört zu haben. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begangen. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juni 1986 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 11. Oktober 1984 gegen 21.00 Uhr in einem näher bezeichneten Gastlokal dem WL nach vorangegangener wörtlicher Auseinandersetzung eine Ohrfeige versetzt und somit durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet gewesen sei, die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört zu haben. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 begangen. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Eine Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG 1950 begeht, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist das Tatbild der "Ordnungsstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort (tatsächlich) gestört wird, ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen, einem Zusammenlaufen von Menschen führt, es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht (vgl. u.a. Erkenntnis vom 12. Mai 1986, Zl. 86/10/0046, siehe auch die ergänzenden Ausführungen unten).Eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG 1950 begeht, wer durch ein Verhalten, das Ärgernis zu erregen geeignet ist, die Ordnung an öffentlichen Orten stört. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist das Tatbild der "Ordnungsstörung" durch zwei Elemente gekennzeichnet: Zum ersten muß der Täter ein Verhalten gesetzt haben, das objektiv geeignet ist, Ärgernis zu erregen. Zum zweiten muß durch dieses Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört worden sein. Die Beurteilung, ob einem Verhalten die objektive Eignung zur Ärgerniserregung zukommt, ist nicht nach dem Empfinden der durch das Verhalten besonders betroffenen Personen vorzunehmen, sondern unter der Vorstellung, wie unbefangene Menschen auf ein solches Verhalten reagieren würden; von einem Ärgernis wird man dann sprechen können, wenn eine Handlung bei anderen die lebhafte Empfindung des Unerlaubten und Schändlichen hervorzurufen geeignet ist. Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öffentlichen Ort (tatsächlich) gestört wird, ist es nicht erforderlich, daß das Verhalten zu Aufsehen, einem Zusammenlaufen von Menschen führt, es muß vielmehr nur unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, daß ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht vergleiche , u.a. Erkenntnis vom 12. Mai 1986, Zl. 86/10/0046, siehe auch die ergänzenden Ausführungen unten).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe "durch die Verabreichung der Ohrfeige" die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört. Mangels Wahrnehmung dieser Tätlichkeit durch Außenstehende sei der Tatbestand nicht erfüllt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof versteht dieses Vorbringen des Beschwerdeführers dahin, daß dieser damit nicht die "objektive Eignung zur Ärgerniserregung", welche mit der Verabreichung der Ohrfeige verbunden war, bestreitet, sondern daß der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, die Ordnung an dem in Rede stehenden öffentlichen Ort sei nicht tatsächlich gestört worden.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht beizupflichten:

Der Begriff, daß die Ordnung (an einem öffentlichen Ort) tatsächlich gestört wurde, erfaßt eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1984, Zl. 84/10/0074). Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1954, Zl. 2432/53).Der Begriff, daß die Ordnung (an einem öffentlichen Ort) tatsächlich gestört wurde, erfaßt eine negative Veränderung des "Zustandes des gewöhnlichen Verhältnisses der Dinge der Außenwelt zueinander", wobei hier unter "Dingen" auch Personen zu verstehen sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1984, Zl. 84/10/0074). Eine solche negative Veränderung ist schon dann zu bejahen, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. November 1954, Zl. 2432/53).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe (auch) durch die Verabreichung der Ohrfeige die Ordnung tatsächlich gestört, nicht als rechtswidrig zu erkennen: Der Beschwerdeführer bezieht sich selbst auf die Aussage des Zeugen MR in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 1985 (in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB, denselben Vorfall betreffend). Aus dem bezüglichen, vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Strafakt ergibt sich allerdings, daß dieser Zeuge im Zusammenhang mit den wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen WL diese beiden Personen aufgefordert hat, sie sollten "aufhören". Damit kann aber nicht gesagt werden, daß durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten - insgesamt - eine tatsächliche Störung der Ordnung nicht stattgefunden hat.Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe (auch) durch die Verabreichung der Ohrfeige die Ordnung tatsächlich gestört, nicht als rechtswidrig zu erkennen: Der Beschwerdeführer bezieht sich selbst auf die Aussage des Zeugen MR in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 1985 (in der Strafsache gegen den Beschwerdeführer wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, denselben Vorfall betreffend). Aus dem bezüglichen, vom Verwaltungsgerichtshof eingeholten Strafakt ergibt sich allerdings, daß dieser Zeuge im Zusammenhang mit den wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen WL diese beiden Personen aufgefordert hat, sie sollten "aufhören". Damit kann aber nicht gesagt werden, daß durch das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten - insgesamt - eine tatsächliche Störung der Ordnung nicht stattgefunden hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985,.

Wien, am 24. November 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100131.X00

Im RIS seit

18.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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