TE Vwgh Erkenntnis 1986/11/25 86/07/0127

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §44;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §105 impl;
WRG 1959 §11;
WRG 1959 §12;
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 105 heute
  2. WRG 1959 § 105 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 105 gültig von 22.12.2003 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 105 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  5. WRG 1959 § 105 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 105 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1986, Zl. III/1-18.714/6-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: FN in M), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1986, Zl. III/1-18.714/6-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: FN in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. März 1978 wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 10 Abs. 2, 11, 12, 13 und 111 WRG 1959 "die wasserrechtliche Bewilligung zur künstlichen Beregnung der Parz. Nr. 164/2, 165/2, 168/2, 168/4, 210/1, 210/2, 209/1 und 208/1, KG X im Ausmaß von 9 ha mit der Wasserentnahme aus einem Grundwasserbrunnen auf Parz. 210/2 mit einer Traktorgetriebepumpe der Firma Bauer Type F III 80 nach Maßgabe der Ausführungen im Teil "A" der beigeschlossenen Verhandlungsschrift und der mit den Daten dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen erteilt. Die in Abschnitt "B" der Verhandlungsschrift im Punkt 1 bis 4 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind einzuhalten bzw. zu erfüllen." Im weiteren wurde die beiliegende Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 16. März 1978 als ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Die von der Beschwerdeführerin im Wasserrechtsverfahren erhobenen Einwendungen wurden nicht förmlich abgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht indes hervor, daß den von der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen, wonach die bestehenden Wasserrechte ihrer Mitglieder (Wasserkraftnutzungen an der Fischa durch die beantragte Wasserentnahme beeinträchtigt würden, weil der den landwirtschaftlichen Flächen gewidmete Grundwasservorrat erschöpft sei, nicht Folge gegeben habe werden können, da auf Grund der eingeholten Gutachten eine Beeinträchtigung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. März 1978 wurde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 10, Absatz 2, 11, 12, 13 und 111 WRG 1959 "die wasserrechtliche Bewilligung zur künstlichen Beregnung der Parz. Nr. 164/2, 165/2, 168/2, 168/4, 210/1, 210/2, 209/1 und 208/1, KG römisch zehn im Ausmaß von 9 ha mit der Wasserentnahme aus einem Grundwasserbrunnen auf Parz. 210/2 mit einer Traktorgetriebepumpe der Firma Bauer Type F römisch drei 80 nach Maßgabe der Ausführungen im Teil "A" der beigeschlossenen Verhandlungsschrift und der mit den Daten dieses Bescheides versehenen Projektsunterlagen erteilt. Die in Abschnitt "B" der Verhandlungsschrift im Punkt 1 bis 4 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind einzuhalten bzw. zu erfüllen." Im weiteren wurde die beiliegende Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 16. März 1978 als ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Die von der Beschwerdeführerin im Wasserrechtsverfahren erhobenen Einwendungen wurden nicht förmlich abgewiesen. Aus der Begründung des Bescheides geht indes hervor, daß den von der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen, wonach die bestehenden Wasserrechte ihrer Mitglieder (Wasserkraftnutzungen an der Fischa durch die beantragte Wasserentnahme beeinträchtigt würden, weil der den landwirtschaftlichen Flächen gewidmete Grundwasservorrat erschöpft sei, nicht Folge gegeben habe werden können, da auf Grund der eingeholten Gutachten eine Beeinträchtigung der Wasserrechte der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten sei.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 26. März 1986 wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, aus dem von ihr im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Hydrogeologie gehe hervor, daß von dem Grundwasserbrunnen kein fühlbarer und nachweisbarer Einfluß auf das Fischasystem zu erwarten sei. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin hätten aber ausschließlich an diesem System ihre Triebwerke. Es sei damit erwiesen, daß eine Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte nicht zu erwarten sei. Im übrigen sei die Beschwerdeführerin dem eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Basis entgegengetreten.Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 26. März 1986 wurde die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, aus dem von ihr im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen für Hydrogeologie gehe hervor, daß von dem Grundwasserbrunnen kein fühlbarer und nachweisbarer Einfluß auf das Fischasystem zu erwarten sei. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin hätten aber ausschließlich an diesem System ihre Triebwerke. Es sei damit erwiesen, daß eine Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte nicht zu erwarten sei. Im übrigen sei die Beschwerdeführerin dem eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Basis entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959 verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Paragraph 12, WRG 1959 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 hat das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) sich nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 hat das Maß der Wasserbenutzung (Paragraph 12,) sich nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.

Aus diesen Vorschriften geht hervor, daß die Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung Inhalt des Spruches des Bescheides zu sein hat. Die belangte Behörde hat eine solche Bestimmung nicht getroffen. Nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung sind für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 von Bedeutung. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde den Vorschriften der §§ 12 und 13 WRG 1959 nicht gerecht werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 26. Juni 1968, Zl. 1590/67, und vom 7. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7506/A).Aus diesen Vorschriften geht hervor, daß die Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung Inhalt des Spruches des Bescheides zu sein hat. Die belangte Behörde hat eine solche Bestimmung nicht getroffen. Nur das Maß und die Art der bewilligungsbedürftigen Wasserbenutzung sind für die Frage der Berührung "bestehender Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 von Bedeutung. Solange das Maß der beabsichtigten Wasserbenutzung nicht feststeht, kann die Wasserrechtsbehörde den Vorschriften der Paragraphen 12 und 13 WRG 1959 nicht gerecht werden vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 26. Juni 1968, Zl. 1590/67, und vom 7. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7506/A).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß es gesetzwidrig ist, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Bedingungen und Auflagen, die der Antragsteller erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zu machen (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 3. März 1977, Zl. 1697/76, und vom 16. Juni 1977, Zl. 1754/74). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung die unzulässige Art der Festsetzung der Wasserbenützung im Bescheid der Behörde erster Instanz zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides gemacht.Der Verwaltungsgerichtshof hat auch zu wiederholten Malen ausgesprochen, daß es gesetzwidrig ist, die Verhandlungsschrift, soweit darin von Bedingungen und Auflagen, die der Antragsteller erfüllen müsse, die Rede ist, zum Inhalt des behördlichen Abspruches zu machen vergleiche , Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 3. März 1977, Zl. 1697/76, und vom 16. Juni 1977, Zl. 1754/74). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde durch die Abweisung der Berufung die unzulässige Art der Festsetzung der Wasserbenützung im Bescheid der Behörde erster Instanz zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides gemacht.

Der so mit Rechtswidrigkeit behaftete angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der so mit Rechtswidrigkeit behaftete angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. November 1986

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070127.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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