TE Vwgh Erkenntnis 1986/11/25 86/07/0125

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §11 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs1;
WRG 1959 §9;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. WRG 1959 § 13 heute
  2. WRG 1959 § 13 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 13 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 13 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1986, Zl. III/1-18.119/7-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: RF in S), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde der Wasserwerksgenossenschaft F in E, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. März 1986, Zl. III/1-18.119/7-83, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: RF in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei hat um die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus einem Brunnen auf dem Grundstück 932 KG M zum Betrieb einer Feldberegnungsanlage für die Grundstücke 931 und 932 KG M angesucht, wobei der Wasserverbrauch (Wasserbedarf) pro Saison (sechs Monate) mit 56.200 m3 angegeben wurde.

In der über dieses Vorhaben durchgeführten Verhandlung vor der Behörde erster Instanz erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen, weil sie eine Beeinträchtigung der Wasserrechte der Wasserberechtigten "im F-System" befürchtete. Der im Verfahren angehörte Amtssachverständige für Wasserbautechnik stellte hinsichtlich des Projektes folgendes fest: "Die Wasserentnahme erfolgt mit einer Zapfwellenpumpe, der Firma Bauer, Type Famos IV 80 mit einer Entnahmeleistung von 80 m3/Stunde. Für die Beregnung wird eine Leitung aus Schnellkupplungsrohren und ein Großflächenregner verwendet. Dieser Regner hat einen Wasserverbrauch von maximal 57 m3/Stunde. Die Beregnung erfolgt vornehmlich in den Monaten Mai bis September und ist für Hackfrüchte vorgesehen. Bei einer Beregnung soll eine Niederschlagshöhe von 50 mm erreicht werden. Beregnet wird die Standortparzelle sowie die Parzelle 931. Die gesamte beregnete Fläche wird zirka 2,5 ha betragen."In der über dieses Vorhaben durchgeführten Verhandlung vor der Behörde erster Instanz erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen, weil sie eine Beeinträchtigung der Wasserrechte der Wasserberechtigten "im F-System" befürchtete. Der im Verfahren angehörte Amtssachverständige für Wasserbautechnik stellte hinsichtlich des Projektes folgendes fest: "Die Wasserentnahme erfolgt mit einer Zapfwellenpumpe, der Firma Bauer, Type Famos römisch vier 80 mit einer Entnahmeleistung von 80 m3/Stunde. Für die Beregnung wird eine Leitung aus Schnellkupplungsrohren und ein Großflächenregner verwendet. Dieser Regner hat einen Wasserverbrauch von maximal 57 m3/Stunde. Die Beregnung erfolgt vornehmlich in den Monaten Mai bis September und ist für Hackfrüchte vorgesehen. Bei einer Beregnung soll eine Niederschlagshöhe von 50 mm erreicht werden. Beregnet wird die Standortparzelle sowie die Parzelle 931. Die gesamte beregnete Fläche wird zirka 2,5 ha betragen."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 4. Juli 1977 wurde gemäß §§ 10, 11, 12 und 111 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei "nach Maßgabe des obigen Sachverhaltes die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus einem Feldbrunnen auf Parz. Nr. 932 KG M, zum Zwecke der Feldberegnung der Parzellen 932 und 931 KG M, mit einem Gesamtausmaß von 2,5 ha, welche beregnet werden sollen, und pro Stunde max. 57 m3 entnommen werden," bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren erhobenen Einwendungen wurden abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 4. Juli 1977 wurde gemäß Paragraphen 10, 11, 12 und 111 WRG 1959 der mitbeteiligten Partei "nach Maßgabe des obigen Sachverhaltes die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus einem Feldbrunnen auf Parz. Nr. 932 KG M, zum Zwecke der Feldberegnung der Parzellen 932 und 931 KG M, mit einem Gesamtausmaß von 2,5 ha, welche beregnet werden sollen, und pro Stunde max. 57 m3 entnommen werden," bei Einhaltung bestimmter Auflagen erteilt. Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren erhobenen Einwendungen wurden abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, in der sie im wesentlichen ausführte, durch die bewilligte Wasserentnahme würden die Wasserrechte der Mitglieder der Beschwerdeführerin beeinträchtigt.

Die belangte Behörde bestellte im vorliegenden Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 den wissenschaftlichen Oberrat Dr. techn. J. R zum hydrogeologischen Sachverständigen und holte von diesem ein Gutachten zu den aufgeworfenen Fragen ein. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie hat dazu im Berufungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben.Die belangte Behörde bestellte im vorliegenden Berufungsverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 den wissenschaftlichen Oberrat Dr. techn. J. R zum hydrogeologischen Sachverständigen und holte von diesem ein Gutachten zu den aufgeworfenen Fragen ein. Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie hat dazu im Berufungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 26. März 1986 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, aus dem eingeholten Gutachten gehe hervor, daß von diesem Beregnungsbrunnen kein fühlbarer und nachweisbarer Einfluß auf das Fischasystem zu erwarten sei. Die Mitglieder der Beschwerdeführerin hätten ausschließlich an diesem System ihre Triebwerke. Es sei damit erwiesen, daß eine Beeinträchtigung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Wasserrechte nicht zu erwarten sei. Im übrigen sei die Beschwerdeführerin dem eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Basis nicht entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des § 12 WRG 1959 verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Paragraph 12, WRG 1959 verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 11 Abs. 1 WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach § 13 Abs. 1 WRG 1959 hat das Maß der Wasserbenutzung (§ 12) sich nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, WRG 1959 sind bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen. Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 hat das Maß der Wasserbenutzung (Paragraph 12,) sich nach dem Bedarf des Bewerbers und nach dem natürlichen Wasserdargebote zu richten, das mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch mit Rücksicht auf seine natürliche Erneuerung, jeweils zur Verfügung steht.

Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz, der mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhalten wurde, wurde bestimmt, daß aus dem Feldbrunnen maximal 57 m3 pro Stunde (Wasser) entnommen werden dürfen. Die mitbeteiligte Partei hat aber keine dauernde Wasserentnahme von 57 m3 pro Stunde (während der Monate Mai bis September) begehrt, sondern ihren jährlichen Wasserbedarf (für die Saison) mit 56.200 m3 angegeben, eine weit geringere Wassermenge, als ihr nach dem Spruch zuerkannt wurde. Die belangte Behörde hat schon deshalb ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weil sie im administrativen Instanzenzug bei der Festsetzung des Maßes der erteilten Bewilligung über den gestellten Antrag hinausgegangen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 25. November 1986

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986070125.X00

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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