TE Vwgh Erkenntnis 1986/11/25 86/04/0129

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter, über die Beschwerde des JM in B, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, Herrengasse 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Mai 1986, Zl. 307.317/6-III-3/86, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: AR in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt sei zunächst auf das Erkenntnis vom 3. Dezember 1985, Zl. 85/04/0140, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den die in Rede stehende Änderung der gewerblichen Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei unter Vor-schreibung verschiedener Auflagen genehmigenden Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Mai 1985, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

Der Spruch des nunmehr als Ersatzbescheid ergangenen Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Mai 1986 stimmt mit jenem des Bescheides vom 24. Mai 1985 wörtlich überein. Begründend führte der Bundesminister nunmehr nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, aus den jetzt vorliegenden Akten ergebe sich, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 19. September 1966 die Genehmigung zur Errichtung einer Sortierhalle gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung (1859) erteilt worden sei. Unter Punkt 10 der Auflagen sei vorgeschrieben worden, daß der Antrieb der beiden Elektromotoren für den Längs- und Querförderer unfallsicher zu verkleiden sei. Der diesem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung sei unter anderem folgendes zu entnehmen:Der Spruch des nunmehr als Ersatzbescheid ergangenen Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Mai 1986 stimmt mit jenem des Bescheides vom 24. Mai 1985 wörtlich überein. Begründend führte der Bundesminister nunmehr nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, aus den jetzt vorliegenden Akten ergebe sich, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 19. September 1966 die Genehmigung zur Errichtung einer Sortierhalle gemäß dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung (1859) erteilt worden sei. Unter Punkt 10 der Auflagen sei vorgeschrieben worden, daß der Antrieb der beiden Elektromotoren für den Längs- und Querförderer unfallsicher zu verkleiden sei. Der diesem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Betriebsbeschreibung sei unter anderem folgendes zu entnehmen:

„Von der Sägehalle gelangt das Schnittmaterial auf einen Rollenlängsförderer ... in die Sortierhalle und wird dort auf Schraubrollen auf einen Kettenquerförderer abgelegt. Von diesem Kettenquerförderer .... wird das Schnittmaterial an den für gewisse Stärke und Qualitäten bereitgestellten Sortierwagen abgesetzt und gestaffelt. Der Antrieb der Transporteure erfolgt mit gekapselten Elektrogetriebemotoren.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 31. Oktober 1968 sei die Benützungsbewilligung erteilt und folgende Auflage vorgeschrieben worden:

„Die Kettentriebe des Quer- und Längsförderers sind zum Schutz gegen gefahrbringende Berührung zu verkleiden. Die Seitenschlaufen der Befestigung der Zugbrücke des Längsförderers sind dreimal zu verklemmen und mit Kauschen aufzulegen.“

Der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 25. März 1986, aufgenommen mit dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen, der eine Besichtigung der „alten Förderanlage“ vorgenommen habe, sei zu entnehmen, daß abgesehen davon, daß diese Anlage ständig in Betrieb gewesen sei, abweichende Änderungen vom genehmigten Zustand nicht festzustellen seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 24. September 1954 sei gemäß S§ 9 und 82 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung der Novelle 1947 und des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung (1859) das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Turbine oder hydroelektrischen Eigenanlage am linken Ufer der Lavant auf Flurstück 85 der Steuergemeinde B in der Ortsgemeinde B und die Bewilligung zur Errichtung der hiefür erforderlichen Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen und Vorschreibungen erteilt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21. Juli 1958 sei gemäß § 82 Abs. 4 und § 102 des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung der Novelle 1947 ausgesprochen worden, daß die errichtete neue Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimme. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 12. August 1981 sei gemäß § 27 Abs. 1 lit. a, g in Verbindung mit § 29 Wasserrechtsgesetz 1959 festgestellt worden, daß das im Wasserbuch unter Postzahl 1152 des Verwaltungsbezirkes Wolfsberg zugunsten der Liegenschaft Anton Rieger eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Säge erloschen sei (Teillöschung). In der Begründung zu diesem Bescheid sei ausgeführt worden, daß das Wasserbenutzungsrecht bereits seit 3 Jahren nicht mehr benutzt würde und wesentliche Anlageteile fehlten. Das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer elektrischen Anlage bleibe weiterhin aufrecht. Am 25. März 1986 habe der Wasserrechtsreferent der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg erklärt, das Wasserbenutzungsrecht betreffend die Wasserkraftanlage des Anton Rieger werde mit Ausnahme der vorzitierten Teillöschung konsensgemäß ausgeübt; dies sei im Zuge des Löschungs-verfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg festgestellt und daher auch nur eine Teillöschung durchgeführt worden. Aus diesen Umständen ergebe sich also, daß sowohl die „alte Förderanlage“ in gewerberechtlicher Hinsicht als auch die Wasserkraftanlage, jedenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht, konsensgemäß betrieben werde. Damit seien aber die von der „alten Förderanlage“ und dem „Mühlgang“ herrührenden Lärmimmissionen dem ortsüblichen Lärmausmaß zuzurechnen. Bei dieser Sachlage ergebe sich weiters, daß die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen für den Nachbarn am erhobenen Ausmaß der ortsüblichen Lärmimmissionen gemessen zu erfolgen habe. Feststellungsbescheide über weitere Löschungen des Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich der Wasserkraftanlage fänden sich in den Akten nicht. Auf den vorliegenden Fall könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1985, Zl. 84/04/0155, angewendet werden, weil diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt zugrunde läge. Damals habe es sich um ein einziges Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß S 74 GewO 1973 gehandelt. Im gegenständlichen Fall handle es sich um zwei verschiedene Ansuchen; einerseits um Genehmigung der Änderung durch Errichtung einer Entlattungs- etc. -maschine und einer Hackmaschine bzw. durch Erneuerung von Transportanlagen, anhängig beim Bundesminister; andererseits um Genehmigung der Änderung durch Austausch des Vollgatters, Errichtung eines Späne-silos, sowie Betrieb eines Hupstaplers und eines Radladers, anhängig bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg. Den Gegenstand dieser Ansuchen bildeten Anlagenteile, die jedenfalls sachlich voneinander trennbar seien. Der Grundsatz „Einheit der Betriebsanlage“ könne nicht so verstanden werden, daß bei zwei voneinander unabhängigen, in verschiedenen Rechtsstufen anhängigen Ansuchen um Genehmigung von Änderungen einer Betriebsanlage jenes Verfahren in der höheren Rechtsstufe an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückzuverweisen sei, um dieser Gelegenheit zu geben, die beiden - voneinander sachlich und zeitlich getrennt eingebrachten - Ansuchen zusammenzuziehen. Im gegenständlichen Fall bilde sowohl bezüglich des Änderungsverfahrens bei der Gewerbebehörde erster Instanz als auch bezüglich des Änderungsverfahrens beim Bundesminister der rechtskräftig genehmigte Bestand der Anlage ein Sachverhaltselement für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen. Bei Rechtskraft dieses Bescheides werde die Änderung, die der Bescheid zum Gegenstand habe, Rechtsbestand, der bei einem anderen bescheidmäßig noch nicht entschiedenen Genehmigungsverfahren in jedem Stadium dieses Verfahrens zu berücksichtigen sei. Es sei jedenfalls rechtlich ohne Belang, wenn nicht genehmigte, den Gegenstand eines Verfahrens bildende Anlagenteile bereits vorhanden seien und betrieben werden. Es sei jedenfalls vom rechtskräftig genehmigten Bestand auszugehen. Eine Rechtswidrigkeit wäre jedenfalls dann gegeben, wenn im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers der Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Immissionen bereits vorhandene aber nicht genehmigte Anlagenteile zugrunde gelegt würden.Der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 25. März 1986, aufgenommen mit dem gewerbetechnischen Amtssachverständigen, der eine Besichtigung der „alten Förderanlage“ vorgenommen habe, sei zu entnehmen, daß abgesehen davon, daß diese Anlage ständig in Betrieb gewesen sei, abweichende Änderungen vom genehmigten Zustand nicht festzustellen seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 24. September 1954 sei gemäß S§ 9 und 82 Absatz 4, des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung der Novelle 1947 und des römisch drei. Hauptstückes der Gewerbeordnung (1859) das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Turbine oder hydroelektrischen Eigenanlage am linken Ufer der Lavant auf Flurstück 85 der Steuergemeinde B in der Ortsgemeinde B und die Bewilligung zur Errichtung der hiefür erforderlichen Einrichtungen unter bestimmten Bedingungen und Vorschreibungen erteilt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 21. Juli 1958 sei gemäß Paragraph 82, Absatz 4 und Paragraph 102, des Wasserrechtsgesetzes in der Fassung der Novelle 1947 ausgesprochen worden, daß die errichtete neue Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimme. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 12. August 1981 sei gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, g, in Verbindung mit Paragraph 29, Wasserrechtsgesetz 1959 festgestellt worden, daß das im Wasserbuch unter Postzahl 1152 des Verwaltungsbezirkes Wolfsberg zugunsten der Liegenschaft Anton Rieger eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Säge erloschen sei (Teillöschung). In der Begründung zu diesem Bescheid sei ausgeführt worden, daß das Wasserbenutzungsrecht bereits seit 3 Jahren nicht mehr benutzt würde und wesentliche Anlageteile fehlten. Das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer elektrischen Anlage bleibe weiterhin aufrecht. Am 25. März 1986 habe der Wasserrechtsreferent der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg erklärt, das Wasserbenutzungsrecht betreffend die Wasserkraftanlage des Anton Rieger werde mit Ausnahme der vorzitierten Teillöschung konsensgemäß ausgeübt; dies sei im Zuge des Löschungs-verfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg festgestellt und daher auch nur eine Teillöschung durchgeführt worden. Aus diesen Umständen ergebe sich also, daß sowohl die „alte Förderanlage“ in gewerberechtlicher Hinsicht als auch die Wasserkraftanlage, jedenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht, konsensgemäß betrieben werde. Damit seien aber die von der „alten Förderanlage“ und dem „Mühlgang“ herrührenden Lärmimmissionen dem ortsüblichen Lärmausmaß zuzurechnen. Bei dieser Sachlage ergebe sich weiters, daß die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen für den Nachbarn am erhobenen Ausmaß der ortsüblichen Lärmimmissionen gemessen zu erfolgen habe. Feststellungsbescheide über weitere Löschungen des Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich der Wasserkraftanlage fänden sich in den Akten nicht. Auf den vorliegenden Fall könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1985, Zl. 84/04/0155, angewendet werden, weil diesem Erkenntnis ein anderer Sachverhalt zugrunde läge. Damals habe es sich um ein einziges Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage gemäß S 74 GewO 1973 gehandelt. Im gegenständlichen Fall handle es sich um zwei verschiedene Ansuchen; einerseits um Genehmigung der Änderung durch Errichtung einer Entlattungs- etc. -maschine und einer Hackmaschine bzw. durch Erneuerung von Transportanlagen, anhängig beim Bundesminister; andererseits um Genehmigung der Änderung durch Austausch des Vollgatters, Errichtung eines Späne-silos, sowie Betrieb eines Hupstaplers und eines Radladers, anhängig bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg. Den Gegenstand dieser Ansuchen bildeten Anlagenteile, die jedenfalls sachlich voneinander trennbar seien. Der Grundsatz „Einheit der Betriebsanlage“ könne nicht so verstanden werden, daß bei zwei voneinander unabhängigen, in verschiedenen Rechtsstufen anhängigen Ansuchen um Genehmigung von Änderungen einer Betriebsanlage jenes Verfahren in der höheren Rechtsstufe an die Gewerbebehörde erster Instanz zurückzuverweisen sei, um dieser Gelegenheit zu geben, die beiden - voneinander sachlich und zeitlich getrennt eingebrachten - Ansuchen zusammenzuziehen. Im gegenständlichen Fall bilde sowohl bezüglich des Änderungsverfahrens bei der Gewerbebehörde erster Instanz als auch bezüglich des Änderungsverfahrens beim Bundesminister der rechtskräftig genehmigte Bestand der Anlage ein Sachverhaltselement für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Immissionen. Bei Rechtskraft dieses Bescheides werde die Änderung, die der Bescheid zum Gegenstand habe, Rechtsbestand, der bei einem anderen bescheidmäßig noch nicht entschiedenen Genehmigungsverfahren in jedem Stadium dieses Verfahrens zu berücksichtigen sei. Es sei jedenfalls rechtlich ohne Belang, wenn nicht genehmigte, den Gegenstand eines Verfahrens bildende Anlagenteile bereits vorhanden seien und betrieben werden. Es sei jedenfalls vom rechtskräftig genehmigten Bestand auszugehen. Eine Rechtswidrigkeit wäre jedenfalls dann gegeben, wenn im Sinne der Ausführungen des Beschwerdeführers der Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Immissionen bereits vorhandene aber nicht genehmigte Anlagenteile zugrunde gelegt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „in dem Recht auf Nachbarschaftsschutz gemäß der Gewerbeordnung 1973 verletzt“. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt er einleitend vor, die mitbeteiligte Partei habe zunächst am 3. November 1981 das den Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens bildende Ansuchen um Genehmigung der Änderung ihrer gewerblichen Betriebsanlage gestellt. In der Folge habe sie am 9. November 1983 ein weiteres derartiges Ansuchen gestellt, welches die Errichtung eines 1. Vollgatters, 2. Spänesilos, 3. Hupstaplers und 4. Radladers umfasse. Bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihrer Aufgaben hätte die belangte Behörde diese beiden Ansuchen nicht getrennt behandeln dürfen.

Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Gemäß § 356 Abs. 1 GewO 1973 ist Grundlage des Genehmigungsverfahrens das jeweilige Ansuchen. Eine Verpflichtung der Behörde, mehrere Ansuchen um Genehmigung der Änderung ein- und derselben Betriebsanlage in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln und gemeinsam darüber zu entscheiden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Gefährdung des Nachbarschutzes durch eine getrennte Behandlung solcher Ansuchen ist überdies schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 81 zweiter Satz GewO 1973 nicht zu befürchten.Dieser Ansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Gemäß Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1973 ist Grundlage des Genehmigungsverfahrens das jeweilige Ansuchen. Eine Verpflichtung der Behörde, mehrere Ansuchen um Genehmigung der Änderung ein- und derselben Betriebsanlage in einem einheitlichen Verfahren zu behandeln und gemeinsam darüber zu entscheiden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Gefährdung des Nachbarschutzes durch eine getrennte Behandlung solcher Ansuchen ist überdies schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 81, zweiter Satz GewO 1973 nicht zu befürchten.

Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, die Behörde hätte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch die von der Wasserkraftanlage ausgehenden Immissionen beurteilen und durch Auflagen einzudämmen gehabt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1985, Zl. 85/04/0140, dargetan hat, sind sowohl Immissionen seitens bereits genehmigter Anlagen, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen, als auch solche, die ihre Ursache in einer nicht genehmigten und auch vom Genehmigungsverfahren nicht erfaßten Änderung der Anlage haben, nicht Gegenstand des die Genehmigung der Änderung betreffenden Verfahrens. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn es die belangte Behörde unterließ, die von der Wasserkraftanlage ausgehenden Immissionen an den Erfordernissen des § 74 Abs. 2 GewO 1973 zu messen und allenfalls entsprechende Auflagen vorzuschreiben.Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, die Behörde hätte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch die von der Wasserkraftanlage ausgehenden Immissionen beurteilen und durch Auflagen einzudämmen gehabt. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 1985, Zl. 85/04/0140, dargetan hat, sind sowohl Immissionen seitens bereits genehmigter Anlagen, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen, als auch solche, die ihre Ursache in einer nicht genehmigten und auch vom Genehmigungsverfahren nicht erfaßten Änderung der Anlage haben, nicht Gegenstand des die Genehmigung der Änderung betreffenden Verfahrens. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn es die belangte Behörde unterließ, die von der Wasserkraftanlage ausgehenden Immissionen an den Erfordernissen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 zu messen und allenfalls entsprechende Auflagen vorzuschreiben.

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde auch vor, es sei nicht berücksichtigt worden, daß sich das Geräusch des bei der Wasserkraftanlage überfallenden Wassers deutlich gegen die Betriebsgeräusche abgrenzen lasse. Aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage und auch aus der Darstellung des Verfahrensganges im angefochtenen Bescheid ergibt sich unzweifelhaft, daß sowohl der gewerbetechnische Amtssachverständige als auch der ärztliche Amtssachverständige auf die „besondere Klangcharakteristik und teilweise Impulsartigkeit (Klappern, Rumpeln, Poltern, Schlagen)“ dieser Geräusche Bedacht genommen hat.

Im Ergebnis zu Recht rügt der Beschwerdeführer dagegen, daß die belangte Behörde wiederum die vom rechtskräftig genehmigten Bestand der Anlage ausgehenden Immissionen nicht ausreichend festgestellt habe.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Bestimmung des

§ 80 Abs. 1 GewO 1973, wonach die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn mit dem Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung begonnen oder der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird.Paragraph 80, Absatz eins, GewO 1973, wonach die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn mit dem Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung begonnen oder der Betrieb der Anlage durch mehr als drei Jahre unterbrochen wird.

Die belangte Behörde stellte nun zwar in Übereinstimmung mit der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage fest, daß für die in Rede stehende Wasserkraftanlage eine gewerbebehördliche Genehmigung erteilt wurde. Zur Frage des fortdauernden Betriebes dieser Anlage kam sie jedoch - gestützt auf dem Verwaltungsgerichtshof nicht vorliegende Aktenbestandteile - zu dem Ergebnis, daß das „Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Säge“ seit 3 Jahren nicht mehr benützt werde und wesentliche Anlageteile fehlten, weshalb es in diesem Umfang erloschen sei. Das „Wasserbenutzungsrecht betreffend die Wasserkraftanlage“ werde aber, „jedenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht“ konsensgemäß betrieben.

Diese Feststellungen reichen zur Beurteilung der Frage, ob die anläßlich der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 18. Oktober 1983 gemessenen Schallpegelwerte, „verursacht durch den Betrieb der genehmigten Betriebsanlage (einschließlich des ausgewechselten Gatters) und bei fließendem Wasser des Mühlganges“, (nur) von genehmigten Teilen der in Rede stehenden Betriebsanlage herrührten, nicht aus. Denn einerseits ist im Hinblick auf die Einschränkung, die Wasserkraftanlage werde „jedenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht“ konsensgemäß betrieben, nicht erkennbar, ob dies auch in (hier allein maßgeblicher) gewerberechtlicher Hinsicht der Fall ist, zumal den Akten nicht mit Sicherheit zu entnehmen ist, ob es sich dabei um einen Teil der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlagen (Sägewerk) oder um eine rechtlich selbständige Betriebsanlage handelt. Andererseits fehlen Feststellungen darüber, ob die gemessenen Schallpegelwerte nicht auch zumindest teilweise von Teilen der Wasserkraftanlage herrührten, die (seinerzeit) dem Betrieb der Säge dienten.

Zumindest zweifelhaft ist aber auch, ob das „ausgewechselte Gatter“ zum genehmigten Bestand der Betriebsanlage gehört, geht doch aus dem angefochtenen Bescheid - in Übereinstimmung mit dem bereits eingangs dargestellten Vorbringen des Beschwerdeführers - hervor, daß gleichzeitig auch ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage unter anderem durch „Austausch des Vollgatters“ anhängig ist. Nach den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich bei dem „ausgewechselten Gatter“, das in der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 18. Dezember 1983 bei Messung der Lärmimmissionen als zur genehmigten Betriebsanlage gehörig behandelt wurde, um jenes handelt, zu dessen Genehmigung das Verwaltungsverfahren noch anhängig ist, sodaß es nicht dem bereits genehmigten Altbestand zugerechnet werden kann.

Da die belangte Behörde dies alles verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.Da die belangte Behörde dies alles verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dieser war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.

Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei für das fortgesetzte Verfahren darauf hingewiesen, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Definitionen der hier maßgeblichen Widmungskategorien nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1970 wiesen einen für die Beurteilung des nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausmaßes an Lärmimmissionen normativen Gehalt nicht auf, für nicht hinreichend erörtert hält.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraph 47, ff VwGG.

Wien, am 25. November 1986

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040129.X00

Im RIS seit

02.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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