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GesundheitswesenNorm
AVG §53 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des A, vertreten durch B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Jänner 1982, Zl. MA 14-808/80, betreffend Betriebsbewilligung für Freibeckenbad, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft in X. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein künstliches Freibeckenbad, das zu den allgemeinen, der gemeinsamen Benützung unterliegenden Teilen der Liegenschaft zählt und dem Bundesgesetz über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen, BGBl. Nr. 254/1976 (Bäderhygienegesetz), unterliegt, weil es für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von mehr als 6 Wohneinheiten bestimmt ist.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft in römisch zehn. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein künstliches Freibeckenbad, das zu den allgemeinen, der gemeinsamen Benützung unterliegenden Teilen der Liegenschaft zählt und dem Bundesgesetz über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976, (Bäderhygienegesetz), unterliegt, weil es für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von mehr als 6 Wohneinheiten bestimmt ist.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1977 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Betriebsbewilligung für dieses Bad. Nach Durchführung einer Augenscheinsverhandlung am 6. Juni 1979 wurde ein ergänzendes Gutachten der Mag. Abt. 44 eingeholt und dem Beschwerdevertreter zur Kenntnis gebracht, der dazu eine Stellungnahme vom 23. Juni 1980 abgab.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1980 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Betriebsbewilligung für das genannte künstliche Freibeckenbad gemäß § 4 Abs. 4 des Bäderhygienegesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des genannten Gesetzes sowie des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 20 Abs. 1 der Verordnung über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, abgewiesen.Mit Bescheid vom 10. Juli 1980 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Betriebsbewilligung für das genannte künstliche Freibeckenbad gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Bäderhygienegesetzes in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und 2 des genannten Gesetzes sowie des Paragraph 7, Absatz eins und 2 und des Paragraph 20, Absatz eins, der Verordnung über Hygiene in Bädern, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978,, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie insbesondere die Auffassung vertraten, aus dem Bäderhygienegesetz ergebe sich keine Verpflichtung für eine „Aufbereitungsanlage“, und verwiesen auf die Möglichkeit der, Erteilung einer „eingeschränkten Betriebsbewilligung“. Weiters wurde ausgeführt, die genannte Verordnung würde auf Grund der Präambel nur für gewerbliche Bäder gelten; darüber hinaus hätte die Behörde einen unabhängigen Sachverständigen und - schon aus Konkurrenzgründen - nicht einen Sachverständigen der Mag. Abt. 15 heranziehen dürfen.
Dieser Berufung war kein Erfolg beschieden; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 bestätigt. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:Dieser Berufung war kein Erfolg beschieden; mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 bestätigt. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:
Wenn die Beschwerdeführer meinten, im Bäderhygienegesetz stünde nichts von der Verpflichtung, eine Aufbereitungsanlage zu besitzen, so entspreche dies zwar nach dem Wortlaut den Tatsachen, doch fänden sehr wohl die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Bestimmungen der Verordnung vom 26. Juli 1978 über Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495, Anwendung. Die Beschwerdeführer könnten sich daher keineswegs allein auf die Bestimmungen des Gesetzes stützen, weil Gesetz und Verordnung eine Einheit bilden würden. Eine eingeschränkte Betriebsbewilligung könne schon deshalb nicht erteilt werden, weil § 7 der genannten Verordnung ausdrücklich ausführe, daß künstliche Freibeckenbäder über entsprechende Wasseraufbereitungsanlagen verfügen müßten. Wenn die Beschwerdeführer meinten, daß die Erteilung einer eingeschränkten Betriebsbewilligung zweckmäßig wäre, stehe der belangten Behörde ein diesbezügliches Urteil deshalb nicht zu, weil sie nicht in der Lage sei, sich über den Bestand der genannten Verordnung (nämlich § 7 Abs. 1) hinwegzusetzen.Wenn die Beschwerdeführer meinten, im Bäderhygienegesetz stünde nichts von der Verpflichtung, eine Aufbereitungsanlage zu besitzen, so entspreche dies zwar nach dem Wortlaut den Tatsachen, doch fänden sehr wohl die im erstinstanzlichen Bescheid genannten Bestimmungen der Verordnung vom 26. Juli 1978 über Hygiene in Bädern, Bundesgesetzblatt , Nr. 495, Anwendung. Die Beschwerdeführer könnten sich daher keineswegs allein auf die Bestimmungen des Gesetzes stützen, weil Gesetz und Verordnung eine Einheit bilden würden. Eine eingeschränkte Betriebsbewilligung könne schon deshalb nicht erteilt werden, weil Paragraph 7, der genannten Verordnung ausdrücklich ausführe, daß künstliche Freibeckenbäder über entsprechende Wasseraufbereitungsanlagen verfügen müßten. Wenn die Beschwerdeführer meinten, daß die Erteilung einer eingeschränkten Betriebsbewilligung zweckmäßig wäre, stehe der belangten Behörde ein diesbezügliches Urteil deshalb nicht zu, weil sie nicht in der Lage sei, sich über den Bestand der genannten Verordnung (nämlich Paragraph 7, Absatz eins,) hinwegzusetzen.
Die Erlassung einer Ausnahmeregelung im Sinne des § 40 Abs. 3 der genannten Verordnung erscheine ebenfalls nicht zulässig, weil § 7 nicht unter den Paragraphen, bei denen Abweichungen von den technischen Anforderungen möglich seien, genannt sei. Wenn die Beschwerdeführer weiters anführten, daß die genannte Verordnung schon deshalb nicht anzuwenden wäre, weil es in der Präambel der Verordnung heiße, daß diese nur für Bäder Geltung haben, die der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, so sei diese Rechtsmeinung irrig. Die genannte Verordnung gelte für alle dem Bäderhygienegesetz unterliegenden Bäder, weil sie der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für alle diese Bäder erlassen habe. Die von den Beschwerdeführern teilweise genannte Präambel besage bloß, daß die Verordnung, soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß § 7 der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Bäder handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ergangen sei.Die Erlassung einer Ausnahmeregelung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 3, der genannten Verordnung erscheine ebenfalls nicht zulässig, weil Paragraph 7, nicht unter den Paragraphen, bei denen Abweichungen von den technischen Anforderungen möglich seien, genannt sei. Wenn die Beschwerdeführer weiters anführten, daß die genannte Verordnung schon deshalb nicht anzuwenden wäre, weil es in der Präambel der Verordnung heiße, daß diese nur für Bäder Geltung haben, die der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 74, der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, so sei diese Rechtsmeinung irrig. Die genannte Verordnung gelte für alle dem Bäderhygienegesetz unterliegenden Bäder, weil sie der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz für alle diese Bäder erlassen habe. Die von den Beschwerdeführern teilweise genannte Präambel besage bloß, daß die Verordnung, soweit es sich um der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 7, der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Bäder handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ergangen sei.
Wenn die Beschwerdeführer weiters rügen, daß die erste Instanz zur Verhandlung nicht einen unabhängigen Sachverständigen, sondern die Mag. Abt. 15 beigezogen habe, und dies deshalb nicht Rechtens wäre, weil die Mag. Abt. 15 aus Konkurrenzgründen interessiert wäre, daß das Bad der Beschwerdeführer keine Betriebsbewilligung erhalte, müsse diesem Vorbringen mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden. Der Amtssachverständige der Mag. Abt. 15 sei schon im Hinblick auf seinen Diensteid zu einer völlig korrekten amtlichen Tätigkeit verhalten gewesen. Dazu komme aber noch, daß gemäß § 52 AVG 1950 von der Behörde in erster Linie Amtssachverständige und andere geeignete Personen nur ausnahmsweise heranzuziehen seien. Die Bestellung eines privaten Sachverständigen habe sich darüber hinaus schon deshalb erübrigt, weil die Meinung eines solchen jedenfalls nicht höher bewertet werden dürfe als zwingende Rechtsvorschriften.Wenn die Beschwerdeführer weiters rügen, daß die erste Instanz zur Verhandlung nicht einen unabhängigen Sachverständigen, sondern die Mag. Abt. 15 beigezogen habe, und dies deshalb nicht Rechtens wäre, weil die Mag. Abt. 15 aus Konkurrenzgründen interessiert wäre, daß das Bad der Beschwerdeführer keine Betriebsbewilligung erhalte, müsse diesem Vorbringen mit aller Entschiedenheit entgegengetreten werden. Der Amtssachverständige der Mag. Abt. 15 sei schon im Hinblick auf seinen Diensteid zu einer völlig korrekten amtlichen Tätigkeit verhalten gewesen. Dazu komme aber noch, daß gemäß Paragraph 52, AVG 1950 von der Behörde in erster Linie Amtssachverständige und andere geeignete Personen nur ausnahmsweise heranzuziehen seien. Die Bestellung eines privaten Sachverständigen habe sich darüber hinaus schon deshalb erübrigt, weil die Meinung eines solchen jedenfalls nicht höher bewertet werden dürfe als zwingende Rechtsvorschriften.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geführt, der die Behandlung mit Beschluß vom 7. Juni 1985, B 203/82, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abtrat.Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof geführt, der die Behandlung mit Beschluß vom 7. Juni 1985, B 203/82, ablehnte und die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung abtrat.
Nach der vom Verwaltungsgerichtshof veranlaßten notwendigen Beschwerdeergänzung und Eröffnung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde die Verfahrensakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte kostenpflichtige Abweisung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sehen sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren und in ihrem Recht auf Erteilung der Betriebsbewilligung für das genannte künstliche Freibeckenbad nach dem Bäderhygienegesetz verletzt.
In der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde im wesentlichen die Auffassung vertreten, daß die Regelung der genannten Verordnung, insofern sie zwingend eine Wasseraufbereitungsanlage als Voraussetzung für die Betriebsbewilligung vorsehe, im Bäderhygienegesetz keine Deckung fände und damit gesetzwidrig sei. Die Behandlung dieser Frage lehnte der Verfassungsgerichtshof ab, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe bzw. die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten gewesen sei.
Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde geltend, daß die Heranziehung eines unabhängigen Sachverständigen anstelle des Amtssachverständigen schon im Hinblick auf das Konkurrenzverhältnis des Bades zu den Bädern der Gemeinde Wien geboten gewesen sei. Weiters sei der Amtssachverständige bei der Verhandlung gar nicht anwesend gewesen und habe niemand die Wasserqualität der Badeanlage untersucht.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil als Beeinflussung für die Entscheidung der belangten Behörde weder das behauptete Konkurrenzverhältnis, insbesondere unter Berücksichtigung der Größenverhältnisse, überzeugend erscheint, noch aus einem solchen Verhältnis eine ansonsten in irgendeiner Weise dargelegte Befangenheit des Amtssachverständigen glaubhaft gemacht werden kann.
Zu dem weiteren Vorbringen der Beschwerde hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insbesondere auf § 7 Abs. 1 der Verordnung Hygiene in Bädern, BGBl. Nr. 495/1978, hingewiesen. Diese Bestimmung lautet:Zu dem weiteren Vorbringen der Beschwerde hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insbesondere auf Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung Hygiene in Bädern, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1978,, hingewiesen. Diese Bestimmung lautet:
„(1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder müssen über eine Aufbereitungsanlage verfügen, die bei ihrer Anwendung die im zweiten Abschnitt geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt und den nachstehenden Anforderungen entspricht.“
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung der belangten Behörde, nämlich daß selbst bei Vorliegen der geforderten Wasserbeschaffenheit künstliche Freibeckenbäder über Badewasseraufbereitungsanlagen nach § 7 Abs. 1 der genannten Verordnung verfügen müssen, entspricht dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung. Durch den im zweiten Halbsatz dieser Regelung enthaltenen Hinweis auf die „geforderte Wasserbeschaffenheit“ werden bloß die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Anlage grundsätzlich umrissen, aber jedenfalls keine Ermächtigung zu einem Verzicht auf eine solche Anlage - selbst dann nicht, wenn die Wasserbeschaffenheit unbedenklich wäre - erteilt. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung der belangten Behörde findet darüber hinaus aber auch eine Stütze im § 2 Abs. 1 des Bäderhygienegesetzes selbst, nach dem der Begriff „künstliche Freibeckenbäder“ sowohl „die Badebecken, einschließlich der Badewasser-aufbereitungsanlagen ...“ umfaßt.Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung der belangten Behörde, nämlich daß selbst bei Vorliegen der geforderten Wasserbeschaffenheit künstliche Freibeckenbäder über Badewasseraufbereitungsanlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, der genannten Verordnung verfügen müssen, entspricht dem klaren Wortlaut der genannten Bestimmung. Durch den im zweiten Halbsatz dieser Regelung enthaltenen Hinweis auf die „geforderte Wasserbeschaffenheit“ werden bloß die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Anlage grundsätzlich umrissen, aber jedenfalls keine Ermächtigung zu einem Verzicht auf eine solche Anlage - selbst dann nicht, wenn die Wasserbeschaffenheit unbedenklich wäre - erteilt. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung der belangten Behörde findet darüber hinaus aber auch eine Stütze im Paragraph 2, Absatz eins, des Bäderhygienegesetzes selbst, nach dem der Begriff „künstliche Freibeckenbäder“ sowohl „die Badebecken, einschließlich der Badewasser-aufbereitungsanlagen ...“ umfaßt.
Der von der Beschwerde weiters gerügten mangelnden Untersuchung der Wasserqualität kommt schon daher - im Hinblick auf das Fehlen der zwingend vorgeschriebenen Badewasseraufbereitungsanlage - keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.
Wenn - wie vorher ausgeführt - eine Badewasseraufbereitungsanlage aber zwingend vorgeschrieben ist, bleibt auch für die von der Beschwerde geforderte Anwendung des § 4 Abs. 4 (Betriebsbewilligung unter Auflagen) bzw. des § 4 Abs. 5 (eingeschränkte Betriebsbewilligung) des Bäderhygienegesetzes kein Raum. Auch eine Ausnahmeregelung nach § 40 Abs. 3 der genannten Verordnung kommt - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht darlegt - deshalb nicht in Betracht, weil der Verordnungsgeber die technischen Anforderungen, von denen bei „Altbädern“ Abweichungen zulässig sind - sofern durch flankierende Maßnahmen die Gesundheit und die Wasserbeschaffenheit gewährleistet werden kann -, ausdrücklich bezeichnet hat und ein Verzicht auf Wasseraufbereitungsanlagen in dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist.Wenn - wie vorher ausgeführt - eine Badewasseraufbereitungsanlage aber zwingend vorgeschrieben ist, bleibt auch für die von der Beschwerde geforderte Anwendung des Paragraph 4, Absatz 4, (Betriebsbewilligung unter Auflagen) bzw. des Paragraph 4, Absatz 5, (eingeschränkte Betriebsbewilligung) des Bäderhygienegesetzes kein Raum. Auch eine Ausnahmeregelung nach Paragraph 40, Absatz 3, der genannten Verordnung kommt - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht darlegt - deshalb nicht in Betracht, weil der Verordnungsgeber die technischen Anforderungen, von denen bei „Altbädern“ Abweichungen zulässig sind - sofern durch flankierende Maßnahmen die Gesundheit und die Wasserbeschaffenheit gewährleistet werden kann -, ausdrücklich bezeichnet hat und ein Verzicht auf Wasseraufbereitungsanlagen in dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist.
Was schließlich die von der Beschwerde aus der Präambel der genannten Verordnung gezogene Schlußfolgerung, nämlich daß die Verordnung nur für gewerblich genehmigungspflichtige Bäder gelte, betrifft, kann der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde schon im Hinblick auf den im § 1 der Verordnung festgelegten Anwendungsbereich nicht folgen. Darüber hinaus erscheint - unabhängig von der Frage der Beistrichsetzung - jedenfalls klar, daß durch den in Parenthese erfolgten Einschub in der Präambel der Verordnung bloß dargelegt werden soll, daß diese Verordnung, soweit es sich um „gewerbliche Bäder“ handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie erlassen worden ist.Was schließlich die von der Beschwerde aus der Präambel der genannten Verordnung gezogene Schlußfolgerung, nämlich daß die Verordnung nur für gewerblich genehmigungspflichtige Bäder gelte, betrifft, kann der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde schon im Hinblick auf den im Paragraph eins, der Verordnung festgelegten Anwendungsbereich nicht folgen. Darüber hinaus erscheint - unabhängig von der Frage der Beistrichsetzung - jedenfalls klar, daß durch den in Parenthese erfolgten Einschub in der Präambel der Verordnung bloß dargelegt werden soll, daß diese Verordnung, soweit es sich um „gewerbliche Bäder“ handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie erlassen worden ist.
Die im wesentlichen unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die im wesentlichen unbegründete Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 17. Dezember 1986
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090197.X00Im RIS seit
28.10.2005Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023