Index
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §1046;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde 1) des JN in A, 2) des JE in T, beide vertreten durch Dr. HR, Rechtsanwalt in I, 3) des Dr. HR, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. Juli 1986, Zl. LAS-28/2, betreffend Flurbereinigungsvertrag, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerde 1) des JN in A, 2) des JE in T, beide vertreten durch Dr. HR, Rechtsanwalt in römisch eins, 3) des Dr. HR, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 17. Juli 1986, Zl. LAS-28/2, betreffend Flurbereinigungsvertrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid sowie den sonstigen Beschwerdebeilagen läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 12. März 1986 wurde über einen Antrag der Beschwerdeführer vom 25. Juli 1985, einen näher bezeichneten Tauschvertrag einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen, dahingehend entschieden, daß das Begehren des Drittbeschwerdeführers gemäß § 8 AVG 1950 in Verbindung mit § 74 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), BGBl. Nr. 54, mangels Parteistellung zurückgewiesen und jenes des Erst- sowie des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 32 TFLG 1978 mangels Vorliegens eines in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenen Rechtsgeschäftes abgewiesen wurde. Der Berufung der Beschwerdeführer gab sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 17. Juli 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 30, 31, 32 und 74 TFLG 1978 nicht Folge. In der Begründung wurde, was den Drittbeschwerdeführer betrifft, insbesondere auf § 74 Abs. 1 (lit. a) TFLG 1978, wonach Parteistellung in einem Flurbereinigungsverfahren (nur) die Grundeigentümer haben, sowie darauf verwiesen, daß dieser Beschwerdeführer nicht Eigentümer der vom Tauschvertrag betroffenen Grundstücke sei; was den Zweitbeschwerdeführer, den Eigentümer jener Grundstücke, die der Drittbeschwerdeführer im Tauschweg zu erwerben, und den Erstbeschwerdeführer, den bücherlichen Eigentümer der Grundstücke, welche der Drittbeschwerdeführer im Tauschweg hinzugeben beabsichtigt, angehe, handle es sich nicht gemäß § 32 TFLG 1978 um die Partner eines in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenen Vertrages, da als Tauschpartner des Zweitbeschwerdeführers nicht der als Grundeigentümer berechtigte Erstbeschwerdeführer, sondern der Drittbeschwerdeführer auftrete. Dieser letztere habe wohl die Liegenschaft, aus der er nun Grundflächen im Tauschweg veräußern wolle, durch Kauf zu erwerben gesucht, doch sei jenem Erwerb grundverkehrsbehördlich rechtskräftig die Zustimmung versagt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe den Tauschvertrag nur zur Kenntnisnahme und zum Einverständnis mit dem Vertragsinhalt mitunterfertigt.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 12. März 1986 wurde über einen Antrag der Beschwerdeführer vom 25. Juli 1985, einen näher bezeichneten Tauschvertrag einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen, dahingehend entschieden, daß das Begehren des Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 8, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 74, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), Bundesgesetzblatt , Nr. 54, mangels Parteistellung zurückgewiesen und jenes des Erst- sowie des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 32, TFLG 1978 mangels Vorliegens eines in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenen Rechtsgeschäftes abgewiesen wurde. Der Berufung der Beschwerdeführer gab sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 17. Juli 1986 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 30, 31, 32 und 74 TFLG 1978 nicht Folge. In der Begründung wurde, was den Drittbeschwerdeführer betrifft, insbesondere auf Paragraph 74, Absatz eins, (Litera a,) TFLG 1978, wonach Parteistellung in einem Flurbereinigungsverfahren (nur) die Grundeigentümer haben, sowie darauf verwiesen, daß dieser Beschwerdeführer nicht Eigentümer der vom Tauschvertrag betroffenen Grundstücke sei; was den Zweitbeschwerdeführer, den Eigentümer jener Grundstücke, die der Drittbeschwerdeführer im Tauschweg zu erwerben, und den Erstbeschwerdeführer, den bücherlichen Eigentümer der Grundstücke, welche der Drittbeschwerdeführer im Tauschweg hinzugeben beabsichtigt, angehe, handle es sich nicht gemäß Paragraph 32, TFLG 1978 um die Partner eines in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenen Vertrages, da als Tauschpartner des Zweitbeschwerdeführers nicht der als Grundeigentümer berechtigte Erstbeschwerdeführer, sondern der Drittbeschwerdeführer auftrete. Dieser letztere habe wohl die Liegenschaft, aus der er nun Grundflächen im Tauschweg veräußern wolle, durch Kauf zu erwerben gesucht, doch sei jenem Erwerb grundverkehrsbehördlich rechtskräftig die Zustimmung versagt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe den Tauschvertrag nur zur Kenntnisnahme und zum Einverständnis mit dem Vertragsinhalt mitunterfertigt.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf agrarbehördliche Anerkennung des vorgelegten Tauschvertrages als Flurbereinigungsvertrag verletzt erachten. Sie sind der Meinung, daß nicht nur der grundbücherliche Eigentümer Parteistellung habe, weil es sich bei der Flurbereinigung um die Beurteilung bestimmter Vorgänge ihrem Inhalt nach, nicht um die Rechtsstellung der an ihnen beteiligten Personen handle. Der Drittbeschwerdeführer scheint ihrer Ansicht nach zu Recht im Tauschvertrag auf, weil er die Verfügungsgewalt über die betroffene Liegenschaft innehabe und die Landwirtschaft dort betreibe; er sei als außerbücherlicher Eigentümer zu bezeichnen. Zur Erfüllung der formellen Voraussetzungen habe auch der Erstbeschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer den Vertrag unterschrieben; daß er nicht in der Präambel des Vertrages als Tauschpartner genannt sei, berechtige die Agrarbehörde nicht, von einer inhaltlichen Beurteilung des Vertrages abzusehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 32 Abs. 1 TFLG 1978 sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Gemäß § 74 Abs. 1 lit. a TFLG 1978 - die lit. b, c und d kommen sachverhaltsbezogen im Beschwerdefall nicht in Betracht - sind Parteien des Flurbereinigungsverfahrens die Eigentümer der Grundstücke, die der Flurbereinigung unterzogen werden. Gemäß Abs. 4 desselben Paragraphen kommt im übrigen Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, TFLG 1978 sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, TFLG 1978 - die Litera b, c und d kommen sachverhaltsbezogen im Beschwerdefall nicht in Betracht - sind Parteien des Flurbereinigungsverfahrens die Eigentümer der Grundstücke, die der Flurbereinigung unterzogen werden. Gemäß Absatz 4, desselben Paragraphen kommt im übrigen Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
Gegenstand des Antrages, mit dem die Agrarbehörden im Beschwerdefall befaßt wurden, ist ein von den Beschwerdeführern je am 1. Mai sowie am 1. und 23. Juli 1985 unterfertigter Tauschvertrag. Diesem zufolge sollen bestimmte Grundflächen, die im Eigentum des Erst- und Zweitbeschwerdeführers stehen, zwischen dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer getauscht werden. Der Drittbeschwerdeführer ist nicht Eigentümer von Grundstücken, die vom Tauschvertrag betroffen sind und insofern der "Flurbereinigung unterzogen" werden sollen; dieser Beschwerdeführer betrachtet sich zwar als außerbücherlicher Eigentümer der im Vertrag genannten, im bücherlichen Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Grundflächen, aber nicht aufgrund eines Rechtstitels, durch den er in einem der gesetzlich vorgesehenen Fälle der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes Liegenschaftseigentum erworben hätte (vgl. etwa die Zusammenstellung bei Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 431), sondern deswegen, weil er die Landwirtschaft auf dem Hof betreibe und die Verfügungsgewalt innehabe. Hiedurch wird der Drittbeschwerdeführer aber nicht zum Eigentümer im Rechtssinn. Da ihm im Zusammenhang mit dem an die Agrarbehörde gerichteten Antrag nicht noch eigene Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden könnten, kam ihm Parteistellung gemäß § 74 TFLG 1978 (§§ 1, 4 AgrVG 1950, § 8 AVG 1950) nicht zu, weshalb es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde seine gegen den sein Begehren zurückweisenden Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen hat.Gegenstand des Antrages, mit dem die Agrarbehörden im Beschwerdefall befaßt wurden, ist ein von den Beschwerdeführern je am 1. Mai sowie am 1. und 23. Juli 1985 unterfertigter Tauschvertrag. Diesem zufolge sollen bestimmte Grundflächen, die im Eigentum des Erst- und Zweitbeschwerdeführers stehen, zwischen dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer getauscht werden. Der Drittbeschwerdeführer ist nicht Eigentümer von Grundstücken, die vom Tauschvertrag betroffen sind und insofern der "Flurbereinigung unterzogen" werden sollen; dieser Beschwerdeführer betrachtet sich zwar als außerbücherlicher Eigentümer der im Vertrag genannten, im bücherlichen Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden Grundflächen, aber nicht aufgrund eines Rechtstitels, durch den er in einem der gesetzlich vorgesehenen Fälle der Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes Liegenschaftseigentum erworben hätte vergleiche , etwa die Zusammenstellung bei Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 431,), sondern deswegen, weil er die Landwirtschaft auf dem Hof betreibe und die Verfügungsgewalt innehabe. Hiedurch wird der Drittbeschwerdeführer aber nicht zum Eigentümer im Rechtssinn. Da ihm im Zusammenhang mit dem an die Agrarbehörde gerichteten Antrag nicht noch eigene Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden könnten, kam ihm Parteistellung gemäß Paragraph 74, TFLG 1978 (Paragraphen eins, 4, AgrVG 1950, Paragraph 8, AVG 1950) nicht zu, weshalb es nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde seine gegen den sein Begehren zurückweisenden Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen hat.
Der in Rede stehende Tauschvertrag ist so aufgebaut, daß der Drittbeschwerdeführer als Tauschpartner des Zweitbeschwerdeführers auftritt und Grundflächen vertauschen möchte, die nicht in seinem Eigentum stehen; der Erstbeschwerdeführer erklärt sich als bücherlicher Grundeigentümer derjenigen Grund- bzw. Trennstücke, die der Drittbeschwerdeführer an den Zweitbeschwerdeführer im Tauschwege veräußern möchte, mit dem vorliegenden Tauschvertrag, der laut Präambel zwischen Zweit- und Drittbeschwerdeführer geschlossen wird, wie folgt einverstanden.
"Durch die Mitunterfertigung dieses Tauschvertrages durch den
noch im Grundbuch aufscheinenden Eigentümer ... erklärt dieser
(d.i. der Erstbeschwerdeführer) ausdrücklich, daß er den gegenständlichen Tauschvertrag zur Kenntnis nimmt und mit dem Inhalt einverstanden ist und daß er der grundbücherlichen Durchführung ausdrücklich hiemit seine Zustimmung erteilt."
Den Darlegungen in der Beschwerde ist nun im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als derjenige, der eine bewegliche oder unbewegliche Sache im Verkaufs- oder Tauschweg veräußert, nicht Eigentümer der zu veräußernden Sache sein muß, und es macht das fehlende Eigentum an der zu veräußernden Sache den Vertrag nicht etwa ungültig. Voraussetzung ist vielmehr, daß der Veräußerer in der Lage sein muß, Eigentum zu verschaffen (vgl. z.B. statt vieler Aicher in Rummel, ABGB, Randziffer 4 zu § 1046). Nun verlangt aber § 32 Abs. 1 TFLG 1978 - von Parteienübereinkommen vor der Agrarbehörde kann hier abgesehen werden - einen von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenen Vertrag (Flurbereinigungsvertrag). Ist eine Liegenschaft Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes, setzt dies grundsätzlich das bücherliche Eigentum des Veräußerers voraus. Denn gemäß § 21 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39 (GBG), sind Eintragungen nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.Den Darlegungen in der Beschwerde ist nun im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als derjenige, der eine bewegliche oder unbewegliche Sache im Verkaufs- oder Tauschweg veräußert, nicht Eigentümer der zu veräußernden Sache sein muß, und es macht das fehlende Eigentum an der zu veräußernden Sache den Vertrag nicht etwa ungültig. Voraussetzung ist vielmehr, daß der Veräußerer in der Lage sein muß, Eigentum zu verschaffen vergleiche , z.B. statt vieler Aicher in Rummel, ABGB, Randziffer 4 zu Paragraph 1046,). Nun verlangt aber Paragraph 32, Absatz eins, TFLG 1978 - von Parteienübereinkommen vor der Agrarbehörde kann hier abgesehen werden - einen von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossenen Vertrag (Flurbereinigungsvertrag). Ist eine Liegenschaft Gegenstand des Veräußerungsgeschäftes, setzt dies grundsätzlich das bücherliche Eigentum des Veräußerers voraus. Denn gemäß Paragraph 21, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 39 (GBG), sind Eintragungen nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.
Unbeschadet dieses Grundsatzes kann dann, wenn eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden ist, gemäß § 22 erster Satz GBG der letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, daß die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde.Unbeschadet dieses Grundsatzes kann dann, wenn eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden ist, gemäß Paragraph 22, erster Satz GBG der letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, daß die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde.
Im Beschwerdefall ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Ist doch der Drittbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Erstbeschwerdeführer als seinen Vormann im Sinn des § 22 erster Satz GBG "nachzuweisen". Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob der vorliegende Vertrag nicht - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides deutlich zu machen sucht - eine gesetzwidrige Umgehung der rechtskräftigen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung jenes nunmehr nichtigen Kaufvertrages darstellt, mit dem der Drittbeschwerdeführer unter anderem in die Lage versetzt werden sollte, an ihn vom Erstbeschwerdeführer scheinbar "verkaufte" Grund- und Trennstücke im Tauschweg an den Zweitbeschwerdeführer weiterzugeben. Mit Recht verweist nämlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf § 26 GBG. Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung können Einverleibungen und Vormerkungen nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Gemäß § 26 Abs. 2 GBG müssen diese Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.Im Beschwerdefall ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Ist doch der Drittbeschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Erstbeschwerdeführer als seinen Vormann im Sinn des Paragraph 22, erster Satz GBG "nachzuweisen". Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob der vorliegende Vertrag nicht - wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides deutlich zu machen sucht - eine gesetzwidrige Umgehung der rechtskräftigen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung jenes nunmehr nichtigen Kaufvertrages darstellt, mit dem der Drittbeschwerdeführer unter anderem in die Lage versetzt werden sollte, an ihn vom Erstbeschwerdeführer scheinbar "verkaufte" Grund- und Trennstücke im Tauschweg an den Zweitbeschwerdeführer weiterzugeben. Mit Recht verweist nämlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 26, GBG. Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung können Einverleibungen und Vormerkungen nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssen diese Urkunden, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.
Die Angabe eines solchen Rechtsgrundes fehlt aber im angegebenen Tauschvertrag bei der Erklärung des Erstbeschwerdeführers, der diesen Vertrag lediglich zur Kenntnis nimmt, mit dem Inhalt einverstanden ist und der grundbücherlichen Durchführung zustimmt. Gemäß § 94 Abs. 1 Z. 3 GBG könnte das Grundbuchsgericht die Eintragung des vorliegenden Tauschvertrages nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erschiene. Somit ist der vorliegende Tauschvertrag wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 GBG nicht verbücherungsfähig. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob es dem vorliegenden Vertrag nicht auch noch aus anderen Gründen an der Verbücherungsfähigkeit gebricht. Sollen doch diejenigen Grundflächen, die der Drittbeschwerdeführer im Tauschweg erhalten soll, einer solchen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden, in der noch der Erstbeschwerdeführer als Eigentümer verbüchert ist.Die Angabe eines solchen Rechtsgrundes fehlt aber im angegebenen Tauschvertrag bei der Erklärung des Erstbeschwerdeführers, der diesen Vertrag lediglich zur Kenntnis nimmt, mit dem Inhalt einverstanden ist und der grundbücherlichen Durchführung zustimmt. Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG könnte das Grundbuchsgericht die Eintragung des vorliegenden Tauschvertrages nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erschiene. Somit ist der vorliegende Tauschvertrag wegen Verstoßes gegen Paragraph 26, Absatz 2, GBG nicht verbücherungsfähig. Bei dieser Sachlage kann es dahingestellt bleiben, ob es dem vorliegenden Vertrag nicht auch noch aus anderen Gründen an der Verbücherungsfähigkeit gebricht. Sollen doch diejenigen Grundflächen, die der Drittbeschwerdeführer im Tauschweg erhalten soll, einer solchen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden, in der noch der Erstbeschwerdeführer als Eigentümer verbüchert ist.
Dem vorliegenden Vertrag fehlt es jedenfalls an der verbücherungsfähigen Form im Sinne des § 32 Abs. 1 TFLG 1978, weshalb durch die im Instanzenzug erfolgte Abweisung des Antrages des Erst- und Zweitbeschwerdeführers, den vorliegenden Tauschvertrag dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen, nicht deren Rechte verletzt worden sind.Dem vorliegenden Vertrag fehlt es jedenfalls an der verbücherungsfähigen Form im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, TFLG 1978, weshalb durch die im Instanzenzug erfolgte Abweisung des Antrages des Erst- und Zweitbeschwerdeführers, den vorliegenden Tauschvertrag dem Flurbereinigungsverfahren zugrunde zu legen, nicht deren Rechte verletzt worden sind.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher in bezug auf keinen der Beschwerdeführer vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ. Diese war deshalb gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher in bezug auf keinen der Beschwerdeführer vor, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ. Diese war deshalb gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Dezember 1986
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986070217.X00Im RIS seit
11.05.2006Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015