RS Vwgh 2004/1/29 2000/07/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
E6J
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
62000CJ0009 Palin Granit Oy VORAB;
AWG 1990 §2 Abs1;
EURallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0172 E 18. September 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-9/00 (Palin Granit Oy ua)zum Abfallbegriff (unter Zitierung von Vorjudikatur) ausgesprochen, dass der Begriff "Abfall" nicht eng ausgelegt werden darf und die Frage, ob ein bestimmter Stoff Abfall ist, anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen ist. Zwar gibt die Abfall-Richtlinie kein maßgebliches Kriterium für die Ermittlung des Willens des Besitzers, sich eines bestimmten Stoffes oder Gegenstandes zu entledigen, vor, doch hat der EuGH in seiner Judikatur bestimmte Anhaltspunkte benannt, anhand deren sich der Wille des Besitzers auslegen lässt. Solche Anhaltspunkte bestehen etwa darin, ob ein bestimmter Stoff aus der Gewinnung eines Stoffes ein Produktionsrückstand ist, das heißt ein Erzeugnis, das nicht als solches zum Zweck einer späteren Verwendung angestrebt worden ist, oder zu welchem Grad die Wiederverwendung eines Stoffes ohne vorherige Bearbeitung wahrscheinlich ist.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000J0009 Palin Granit Oy VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070074.X03

Im RIS seit

19.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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