Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
14.06.2017Norm
MOG 2007 §8b Abs3 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 2
Gemäß § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 konnten Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragen.Gemäß Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 konnten Betriebsinhaber, denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragen.
Auch wenn die Antragstellung im Antragsjahr 2015 nicht durch einen Fall höherer Gewalt verhindert wurde, kann im vorliegenden Fall doch gefragt werden, ob der Umstand, dass für das Antragsjahr 2015 kein fristgerechter Antrag gestellt wurde, für den BF erkennbar war. Der BF hat von dem Angebot Gebrauch gemacht, die Antragstellung im Wege der Bezirksbauernkammer durchzuführen. In diesem Zusammenhang erscheint es bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umstandes, dass die Antragstellung im Jahr 2015 erstmals in dieser Form möglich war und die Antragsteller tatsächlich mit einer Fülle neuer Regelungen konfrontiert waren, nachvollziehbar, dass der BF tatsächlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag fristgerecht abgesendet wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es weiters gerechtfertigt, vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen, die die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 unmöglich gemacht haben. Damit sind die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Z 1 MOG 2007 erfüllt, weshalb für das Antragsjahr 2016 eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfolgen kann.Auch wenn die Antragstellung im Antragsjahr 2015 nicht durch einen Fall höherer Gewalt verhindert wurde, kann im vorliegenden Fall doch gefragt werden, ob der Umstand, dass für das Antragsjahr 2015 kein fristgerechter Antrag gestellt wurde, für den BF erkennbar war. Der BF hat von dem Angebot Gebrauch gemacht, die Antragstellung im Wege der Bezirksbauernkammer durchzuführen. In diesem Zusammenhang erscheint es bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umstandes, dass die Antragstellung im Jahr 2015 erstmals in dieser Form möglich war und die Antragsteller tatsächlich mit einer Fülle neuer Regelungen konfrontiert waren, nachvollziehbar, dass der BF tatsächlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag fristgerecht abgesendet wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es weiters gerechtfertigt, vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auszugehen, die die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2015 unmöglich gemacht haben. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 8 b, Absatz 3, Ziffer eins, MOG 2007 erfüllt, weshalb für das Antragsjahr 2016 eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfolgen kann.
Schlagworte
außergewöhnliche Umstände, verspäteter Antrag, Zahlungsansprüche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2159377.1.02Zuletzt aktualisiert am
14.07.2017