RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AWG Tir 1990 §4 Abs2 lith;

Rechtssatz

§ 4 Abs 2 lit h Tir AWG 1990 enthält, wie sich schon aus der Formulierung "so gering wie möglich" ergibt, kein absolutes Verbot einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, sondern lässt solche Beeinträchtigungen zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070101.X05

Im RIS seit

23.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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