RS Vwgh 2004/1/29 2003/11/0288

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §52;
FSG 1997 §24 Abs2;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG-GV 1997 §3 Abs3;

Rechtssatz

Soll eine Lenkberechtigung nur einer bestimmten Klasse wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen werden, bedarf es mängelfreier Feststellungen dazu, weshalb der Gesundheitszustand des Betroffenen zwar einer Lenkberechtigung für einzelne Klassen weiterhin nicht entgegensteht, aber bereits nicht mehr ausreicht, um den körperlichen und geistigen Anforderungen zu genügen, die sich beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Frage kommenden Klasse ergeben. Soll sich - wie im Beschwerdefall - die Entziehung der Lenkberechtigung auf Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 beziehen, sind hiebei überdies gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV 1997 die zusätzlichen Risken und Gefahren, die mit dem Lenken solcher Kraftfahrzeuge verbunden sind, zu berücksichtigen. Im Beschwerdefall wäre es Aufgabe der amtsärztlichen Sachverständigen gewesen, nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Bf den körperlichen und geistigen Anforderungen des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Klasse D nicht mehr entspricht.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110288.X01

Im RIS seit

09.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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