TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/16 W114 2159375-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.2017
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Entscheidungsdatum

16.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
MOG 2007 §8a Abs5
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014

Spruch

W114 2159375-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 24.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855008010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 19.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175218010, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 24.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855008010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 19.09.2016 nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175218010, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber stattgegeben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 30.03.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr (AJ) 2015, beantragte die Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 30.03.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr (AJ) 2015, beantragte die Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855008010, wies die AMA den Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen und auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve ab.

Begründend wird ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der (näher genannten) Voraussetzungen erfüllt sein. Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und alle eingereichten Anträge abgewiesen. Der Antrag auf Zuteilung der ZA aus der Nationalen Reserve sei (überdies) abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).Begründend wird ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Artikel 21, Absatz eins, VO 1307 aus 2013,). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der (näher genannten) Voraussetzungen erfüllt sein. Da keine dieser Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen und alle eingereichten Anträge abgewiesen. Der Antrag auf Zuteilung der ZA aus der Nationalen Reserve sei (überdies) abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Artikel 28, Ziffer 4, VO 639 aus 2014,).

3. Dieser Bescheid wurde dem BF am 23.05.2016 zugestellt.

4. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.05.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Bezug von Beihilfen im gesetzlich festgelegten Ausmaß verletzt werde. Die Voraussetzungen für die Erstzuweisung von ZA würden vorliegen, da ein Nachweis einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im Antragsjahr 2013 erbracht werden könne. Der BF legte eine Sozialversicherungsbestätigung bei.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175218010, wies die AMA dem BF XXXX ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR XXXX zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 386,02. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX. Der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve wurde demgegenüber erneut abgewiesen.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175218010, wies die AMA dem BF römisch 40 ZA mit einem durchschnittlichen Wert von EUR römisch 40 zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 386,02. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR römisch 40 . Der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve wurde demgegenüber erneut abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).Begründend wird ausgeführt, der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da der BF bereits vor dem Jahr 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Artikel 28, Ziffer 4, VO 639 aus 2014,).

Die Erstzuweisung der ZA für 2015 wurde wie folgt begründet: Die Anzahl der zugewiesenen ZA entspreche der ermittelten Fläche 2015. Da dem BF kein Referenzbetrag zur Verfügung stehe, sei der Wert der ZA in jener Höhe festzusetzen, die 20% des österreichweit einheitlichen Wertes eines ZA im Jahr 2019 entspreche (voraussichtlicher Wert 2019 = EUR 201,00; Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 UAbs. 1 und Art. 25 Abs. 8 VO 1307/2013, § 8a Abs. 5 MOG 2007).Die Erstzuweisung der ZA für 2015 wurde wie folgt begründet: Die Anzahl der zugewiesenen ZA entspreche der ermittelten Fläche 2015. Da dem BF kein Referenzbetrag zur Verfügung stehe, sei der Wert der ZA in jener Höhe festzusetzen, die 20% des österreichweit einheitlichen Wertes eines ZA im Jahr 2019 entspreche (voraussichtlicher Wert 2019 = EUR 201,00; Hinweis auf Artikel 26, Absatz 2, UAbs. 1 und Artikel 25, Absatz 8, VO 1307 aus 2013,, Paragraph 8 a, Absatz 5, MOG 2007).

6. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2016 zugestellt.

7. In seinem Vorlageantrag vom 19.09.2016 führte der BF aus, dass er erst seit 01.01.2015 auf eigene Rechnung und im eigenen Namen die Landwirtschaft selbst bewirtschafte. Zuvor sei diese an Frau XXXX verpachtet gewesen. ER verfüge über Wald, der immer in seinem Besitz geblieben sei, für den er auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. Diese Angaben wurden durch ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 19.09.2016 und durch SVA-Auszüge bestätigt.7. In seinem Vorlageantrag vom 19.09.2016 führte der BF aus, dass er erst seit 01.01.2015 auf eigene Rechnung und im eigenen Namen die Landwirtschaft selbst bewirtschafte. Zuvor sei diese an Frau römisch 40 verpachtet gewesen. ER verfüge über Wald, der immer in seinem Besitz geblieben sei, für den er auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. Diese Angaben wurden durch ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 19.09.2016 und durch SVA-Auszüge bestätigt.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens am 30.05.2017 zur Entscheidung vor. In einer Aufbereitung für das erkennende Gericht führte sie aus, dass aus Sicht der AMA noch freie Flächen vorhanden wären, wofür ZA zugeteilt werden könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF stellte am 30.03.2015 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber sowie die Gewährung von Direktzahlungen für 2015.

Der BF nahm die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes mit 01.01.2015 auf. Zuvor war er ab 01.11.2004 als Bewirtschafter gemeldet, wobei er jedoch nur forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftete, wofür er auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtete. Die in seinem Eigentum stehende landwirtschaftlich nutzbare Fläche war bis einschließlich 31.12.2014 an Frau XXXX verpachtet.Der BF nahm die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes mit 01.01.2015 auf. Zuvor war er ab 01.11.2004 als Bewirtschafter gemeldet, wobei er jedoch nur forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftete, wofür er auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtete. Die in seinem Eigentum stehende landwirtschaftlich nutzbare Fläche war bis einschließlich 31.12.2014 an Frau römisch 40 verpachtet.

Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurde der Antrag des BF auf Gewährung der Direktzahlungen und auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve abgewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016 wies die AMA dem BF ZA zu und gewährte ihm für das Antragsjahr 2015 eine Basisprämie sowie eine Greeningprämie. Der Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve wurde erneut abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellung dass der Beschwerdeführer mit der landwirtschaftlichen Nutzung von zuvor verpachteten Flächen erst am 01.01.2015 begonnen hat, ergibt sich aus einer vom BF vorgelegten Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 19.09.2016 und damit mitvorgelegten SVB-Auszügen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2855008010, mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175218010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608 (VO (EU) 1307/2013):Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608 (VO (EU) 1307 aus 2013,):

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit":

i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,

ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder

iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;

[ ]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [ ]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[ ]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[ ]

(8) Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.

[ ]

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[ ]

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[ ]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1 (VO (EU) 639/2014):Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1 (VO (EU) 639 aus 2014,):

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).

2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.

Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.

Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke vonFür die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von

Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.

3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, angewendet werden.

[ ]

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

MOG 2007:

"§ 8a. [ ]

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."

"§ 19. [ ]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 368/2014 (Direktzahlungs-Verordnung 2015):Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, (Direktzahlungs-Verordnung 2015):

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen."Paragraph 6, (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen."

3.4. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte."Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Artikel 30, Absatz 11, Litera b, VO (EU) 1307 aus 2013, natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.

Der BF hat die laufende Bewirtschaftung seines Betriebes erst mit 01.01.2015 aufgenommen (Versicherung als Betriebsführer ab 01.01.2015). Für die Zeit davor scheint lediglich eine Versicherung von 01.01.1992 bis 31.12.für forstwirtschaftliche Tätigkeiten seit 01.11.2004 auf. Er hat vor 01.01.2015 keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Damit erfüllt er alle Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, weshalb ihm entsprechend Zahlungsansprüche zuzuweisen sind.

Die AMA hat im Zuge der Vorlage des Verwaltungsaktes selbst angedeutet, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen nunmehr dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve als Neuer Betriebsinhaber stattgegeben werden könnte.

Die Berechnung der dem BF konkret zustehenden Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem BF zustehenden Direktzahlungen zu berechnen und ihm mit gesondertem Bescheid mitzuteilen.Die Berechnung der dem BF konkret zustehenden Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des Paragraph 8 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem BF zustehenden Direktzahlungen zu berechnen und ihm mit gesondertem Bescheid mitzuteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS, Junglandwirt,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Pacht, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung,
Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2159375.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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