RS Vwgh 2004/1/29 2000/17/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E03605600
55 Wirtschaftslenkung
59/04 EU - EWR
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

11997E249 EG Art249;
31979R1725 MagermilchpulverDV Beihilfe Mischfutter Art9 Abs4;
EN ISO 707 Milch Milchprodukte Pkt4;
EURallg;
MOG MMPV Futterzwecke 1994 §16;

Rechtssatz

Eine Anpassung des Ergebnisses auf Grund der dem österreichischen (Verfahrens-)Recht vorgehenden Bestimmung des Art. 9 Abs. 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 kann nur durch eine von der AMA - als Kontrollstelle gemäß § 16 der Verordnung BGBl. Nr. 1101/1994 - durchgeführte Sonderprüfung im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 erfolgen. Auf die Probenahme bei einer derartigen Prüfung ist aber Punkt 4 Abs. 1 der EN ISO 707 anzuwenden, wonach die Probenahme (u.a.) von einem autorisierten Probenehmer durchgeführt werden muss, zumal eine Sonderprüfung nicht auf einer "Probenahme für Routinezwecke" aufbauen kann, bei der auch eine andere Vorgehensweise zulässig wäre, weil gerade keine "Routinezwecke" vorliegen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170210.X03

Im RIS seit

09.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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