TE Bvwg Beschluss 2017/6/19 W237 2014240-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2017
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Entscheidungsdatum

19.06.2017

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W237 2014240-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der mj. Beschwerdeführer brachte durch seinen Vertreter am 09.05.2017 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (im Folgenden auch: Säumnisbeschwerde) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im Beschwerdeschriftsatz erhoben zugleich sein Vater sowie die mj. Schwester eine Säumnisbeschwerde.1. Der mj. Beschwerdeführer brachte durch seinen Vertreter am 09.05.2017 eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (im Folgenden auch: Säumnisbeschwerde) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Im Beschwerdeschriftsatz erhoben zugleich sein Vater sowie die mj. Schwester eine Säumnisbeschwerde.

In der Säumnisbeschwerde wird vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers am 29.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Bescheid vom 06.03.2012 hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen worden sei; dem Vater des Beschwerdeführers sei allerdings der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und er habe derzeit eine bis zum 05.03.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten habe der Vater des Beschwerdeführers Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Folge die Angelegenheit mit Beschluss vom 06.03.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Akt sei dort am 16.03.2015 eingelangt. Seither habe der Vater zwei Kinder – nämlich den Beschwerdeführer und seine jüngere Schwester – bekommen, welche ebenfalls subsidiären Schutz erhalten hätten "und sich auch in Beschwerde gegen die Asylablehnung befinden" würden. Durch Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2015 sei glaubhaft gemacht, "dass seit Einlangung des Aktes beim BFA die Entscheidungsfrist des § 22 Abs. 1 AsylG von 15 Monaten verstrichen ist". Das Bundesverwaltungsgericht möge daher in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer, seinem Vater und der mj. Schwester Asyl zuerkennen.In der Säumnisbeschwerde wird vorgebracht, dass der Vater des Beschwerdeführers am 29.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der mit Bescheid vom 06.03.2012 hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen worden sei; dem Vater des Beschwerdeführers sei allerdings der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und er habe derzeit eine bis zum 05.03.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten habe der Vater des Beschwerdeführers Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der Folge die Angelegenheit mit Beschluss vom 06.03.2015 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Der Akt sei dort am 16.03.2015 eingelangt. Seither habe der Vater zwei Kinder – nämlich den Beschwerdeführer und seine jüngere Schwester – bekommen, welche ebenfalls subsidiären Schutz erhalten hätten "und sich auch in Beschwerde gegen die Asylablehnung befinden" würden. Durch Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2015 sei glaubhaft gemacht, "dass seit Einlangung des Aktes beim BFA die Entscheidungsfrist des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG von 15 Monaten verstrichen ist". Das Bundesverwaltungsgericht möge daher in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer, seinem Vater und der mj. Schwester Asyl zuerkennen.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2017 mitsamt dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Verfahrensakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein am XXXX in Österreich geborener somalischer Staatsangehöriger, ist der mj. Sohn des XXXX, der im Mai 2010 ins österreichische Bundesgebiet gelangte und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 06.03.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Vater des Beschwerdeführers unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Erledigung der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2015 den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Diese Entscheidung wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2015 per Fax übermittelt. Seither erfolgte bis zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde keine weitere Entscheidung in dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Asylverfahren.Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 in Österreich geborener somalischer Staatsangehöriger, ist der mj. Sohn des römisch 40 , der im Mai 2010 ins österreichische Bundesgebiet gelangte und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 06.03.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und dem Vater des Beschwerdeführers unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. In Erledigung der gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.03.2015 den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Diese Entscheidung wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.03.2015 per Fax übermittelt. Seither erfolgte bis zur Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde keine weitere Entscheidung in dem den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Asylverfahren.

Für den Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin am 06.02.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine bis zum 26.08.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das diese mit Erkenntnis vom 26.11.2014 abwies. Die dem Beschwerdeführer zukommende befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis zum 26.08.2018 verlängert.Für den Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin am 06.02.2014 ein Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26.08.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer unter einem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine bis zum 26.08.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das diese mit Erkenntnis vom 26.11.2014 abwies. Die dem Beschwerdeführer zukommende befristete Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis zum 26.08.2018 verlängert.

Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 09.05.2017 war kein den Beschwerdeführer betreffendes Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden, unbedenklichen Verfahrensakts, der darin enthaltenen Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Zuletzt konnte im Wege einer telefonischen Auskunft beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.06.2017 eruiert werden, dass die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Angaben korrekt sind und betreffend den Beschwerdeführer kein Verwaltungsverfahren bei dieser Behörde offen ist. Die im Säumnisbeschwerdeschriftsatz enthaltene Angabe, wonach sich der Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester "auch in Beschwerde gegen die Asylablehnung befinden", trifft nicht zu. Betreffend den Beschwerdeführer war vor Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde lediglich ein Verfahren über seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids vom 26.08.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig; dieses Verfahren wurde mit beschwerdeabweisendem Erkenntnis vom 26.11.2014 rechtskräftig erledigt.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden, unbedenklichen Verfahrensakts, der darin enthaltenen Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Zuletzt konnte im Wege einer telefonischen Auskunft beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.06.2017 eruiert werden, dass die im Zentralen Fremdenregister enthaltenen Angaben korrekt sind und betreffend den Beschwerdeführer kein Verwaltungsverfahren bei dieser Behörde offen ist. Die im Säumnisbeschwerdeschriftsatz enthaltene Angabe, wonach sich der Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester "auch in Beschwerde gegen die Asylablehnung befinden", trifft nicht zu. Betreffend den Beschwerdeführer war vor Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde lediglich ein Verfahren über seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids vom 26.08.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig; dieses Verfahren wurde mit beschwerdeabweisendem Erkenntnis vom 26.11.2014 rechtskräftig erledigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss.

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu Paragraph 8, VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu Paragraph 28, VwGVG).

3.2. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht setzt also notwendigerweise voraus, dass es überhaupt einen Antrag auf Sachentscheidung gab, über den die (zuständige) Verwaltungsbehörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu entscheiden gehabt hätte (§ 8 Abs. 1 erster und zweiter Satz VwGVG).3.2. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht setzt also notwendigerweise voraus, dass es überhaupt einen Antrag auf Sachentscheidung gab, über den die (zuständige) Verwaltungsbehörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist zu entscheiden gehabt hätte (Paragraph 8, Absatz eins, erster und zweiter Satz VwGVG).

Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 09.05.2017 jedoch kein Verwaltungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig: Über seinen Antrag auf internationalen Schutz sprach das Bundesamt bereits mit Bescheid vom 26.08.2014 dahingehend ab, dass ihm der Status des Asylberechtigten nicht zukommt, ihm hingegen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2014 abgewiesen. Die Aufenthaltsberechtigung wurde zuletzt bis zum bis zum 26.08.2018 verlängert.

Da es – anders als bei seinem Vater – im Fall des Beschwerdeführers somit gar kein Verwaltungsverfahren gibt, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist zu treffen gehabt hätte, fehlt es schon an der Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit seiner Säumnisbeschwerde.

3.3. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gesetzliche Grundlage für die vorliegende zurückweisende Entscheidung ist klar; dass es zur Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde überhaupt eines offenen Verwaltungsverfahrens bedarf, in dem noch keine Entscheidung erging, ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gesetzliche Grundlage für die vorliegende zurückweisende Entscheidung ist klar; dass es zur Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde überhaupt eines offenen Verwaltungsverfahrens bedarf, in dem noch keine Entscheidung erging, ist eindeutig.

Schlagworte

antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Entscheidungspflicht,
Säumnisbeschwerde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W237.2014240.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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