Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
AVG 1950 §38Spruch
W213 2161255-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX , gegen die Landespolizeidirektion Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 113 GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des römisch 40 , gegen die Landespolizeidirektion Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 113, GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Formularantrag vom 13.05.2013 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers wurde bereits mit Bescheid vom 16.12.2013 verbessert. Hinsichtlich der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erging im Hinblick auf die Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 32/2015 ein zurückweisender Bescheid der belangten Behörde.Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Formularantrag vom 13.05.2013 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers wurde bereits mit Bescheid vom 16.12.2013 verbessert. Hinsichtlich der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erging im Hinblick auf die Gesetzesnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, ein zurückweisender Bescheid der belangten Behörde.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.11.2016, GZ. W213 2107574-1/8E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.2016, GZ. Ro 2015/12/0025, die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre über den in Rede stehenden Antrag inhaltlich zu entscheiden.Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.11.2016, GZ. W213 2107574-1/8E, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.2016, GZ. Ro 2015/12/0025, die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre über den in Rede stehenden Antrag inhaltlich zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 13.02.2017 die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen mehrmalige Urgenzen mitgeteilt, dass das Verfahren über die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ. ObA 141/15 y-14, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragestellungen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß § 38 AVG ausgesetzt wird.Mit Schreiben vom 13.02.2017 die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen mehrmalige Urgenzen mitgeteilt, dass das Verfahren über die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ. ObA 141/15 y-14, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragestellungen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt wird.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein und beantragte auf Grundlage seines nunmehrigen Vorrückungsstichtages seine besoldungsrechtlichen Stellung in diskriminierungsfreier Weise mit einer ausschließlich zweijährigen Vorrückung in die jeweils nächste Gehaltsstufe festzusetzen.
Mit hg. Beschluss vom 10.04.2017, GZ. W213 2152243-1/2E, wurde diese Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück gewiesen, da die der belangten Behörde offenstehende Erledigungsfrist von sechs Monaten am 16.11.2016 begonnen hatte und die belangte Behörde daher nicht säumig war.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 hat der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde gemäß § 38 AVG verfügte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des europäischen Gerichtshofs über die vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016 GZ. 9 ObA 141/15 y, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen unzulässig gewesen sei. Bei diesem Vorabentscheidungsverfahren gehe es ausschließlich um Fragestellungen zum Vertragsbedienstetengesetz, die mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Beamtendienstrechts nichts zu tun hätten.Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 hat der Beschwerdeführer nunmehr neuerlich eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 38, AVG verfügte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des europäischen Gerichtshofs über die vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2016 GZ. 9 ObA 141/15 y, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen unzulässig gewesen sei. Bei diesem Vorabentscheidungsverfahren gehe es ausschließlich um Fragestellungen zum Vertragsbedienstetengesetz, die mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Beamtendienstrechts nichts zu tun hätten.
Er beantragte daher, das Bundesverwaltungsgericht möge der Sache selbst entscheiden, in eventu die belangte Behörde zur unverzüglichen Entscheidung aufzufordern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in der Frage der Zuständigkeit der Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 an, wonach der Begriff der "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG weit auszulegen sei. Hiezu zählen nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge (vgl. etwa VwGH 23.01.2008, 2007/12/0176; 19.12.2012, 2012/12/0145, mwN, sowie den vorliegenden Beschwerdefall betreffend den Beschluss des VwGH vom 15.05.2013, 2013/12/0050). Diese Rechtsprechung ist auf die gleichlautende Bestimmung des § 135a Abs. 1 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 übertragbar. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in der Frage der Zuständigkeit der Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG 1979 an, wonach der Begriff der "Angelegenheiten der Paragraphen 38, 40, BDG 1979" in Paragraph 41 a, Absatz 6, BDG weit auszulegen sei. Hiezu zählen nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge vergleiche etwa VwGH 23.01.2008, 2007/12/0176; 19.12.2012, 2012/12/0145, mwN, sowie den vorliegenden Beschwerdefall betreffend den Beschluss des VwGH vom 15.05.2013, 2013/12/0050). Diese Rechtsprechung ist auf die gleichlautende Bestimmung des Paragraph 135 a, Absatz eins, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 übertragbar. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
§ 8 VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Paragraph 8, VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist
"
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit (formlosem) Schreiben vom 13.02.2017 das Verfahren über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ. ObA 141/15 y-14, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragestellungen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß § 38 AVG ausgesetzt hat.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit (formlosem) Schreiben vom 13.02.2017 das Verfahren über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ. ObA 141/15 y-14, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragestellungen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht geboten. Eine solche "faktische" Aussetzung bleibt zwar ohne Auswirkung auf die behördliche Entscheidungsfrist. Allerdings erwächst daraus keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, da von einem überwiegenden Verschulden der Behörde nicht gesprochen werden kann, wenn sie berechtigt gewesen wäre das Verfahren zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage mittels Bescheid auszusetzen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, zweiter Teilband Seite 323, Rz 54 und 55, Wien 2005 und die dort zitierte Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Aussetzung eines Verfahrens mittels verfahrensrechtlichen Bescheides zwar zulässig, aber nicht geboten. Eine solche "faktische" Aussetzung bleibt zwar ohne Auswirkung auf die behördliche Entscheidungsfrist. Allerdings erwächst daraus keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde, da von einem überwiegenden Verschulden der Behörde nicht gesprochen werden kann, wenn sie berechtigt gewesen wäre das Verfahren zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage mittels Bescheid auszusetzen vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, zweiter Teilband Seite 323, Rz 54 und 55, Wien 2005 und die dort zitierte Judikatur).
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Aussetzung des Verfahrens unzulässig gewesen wäre, da es bei dem durch den Obersten Gerichtshof initiierten Vorabentscheidungsverfahren ausschließlich um Fragestellungen zum Vertragsbedienstetengesetz, die mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Beamtendienstrechts nichts zu tun hätten, gehe, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die vom Obersten Gerichtshof im Vorabentscheidungsersuchen relevierten gesetzlichen Bestimmungen (§§ 19, 26 und 100 Abs. 70 Z. 3 VBG) sind nahezu wortident mit den entsprechenden Bestimmungen im Gehaltsgesetz (§§ 8, 12 und 175 Z. 79 GehG). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zu erwartenden Entscheidung des europäischen Gerichtshofs um eine Vorfrageentscheidung im Sinne des § 38 AVG handelt.Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass die Aussetzung des Verfahrens unzulässig gewesen wäre, da es bei dem durch den Obersten Gerichtshof initiierten Vorabentscheidungsverfahren ausschließlich um Fragestellungen zum Vertragsbedienstetengesetz, die mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Beamtendienstrechts nichts zu tun hätten, gehe, ist für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die vom Obersten Gerichtshof im Vorabentscheidungsersuchen relevierten gesetzlichen Bestimmungen (Paragraphen 19, 26 und 100 Absatz 70, Ziffer 3, VBG) sind nahezu wortident mit den entsprechenden Bestimmungen im Gehaltsgesetz (Paragraphen 8, 12 und 175 Ziffer 79, GehG). Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der zu erwartenden Entscheidung des europäischen Gerichtshofs um eine Vorfrageentscheidung im Sinne des Paragraph 38, AVG handelt.
Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Rechtsfrage einer allfälligen Säumigkeit der belangten Behörde angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eindeutig geklärt.
Schlagworte
Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung, Entscheidungspflicht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2161255.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017