Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
BDG 1979 §38Spruch
W213 2132980-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, 1080 Wien, Florianigasse 6/8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17.07.2016, GZ. BMJ-3001655/0008-II/4/a/2016, betreffend Versetzung (§ 38 BDG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, 1080 Wien, Florianigasse 6/8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17.07.2016, GZ. BMJ-3001655/0008-II/4/a/2016, betreffend Versetzung (Paragraph 38, BDG), beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer steht als Oberst der Justizwache (Verwendungsgruppe E1) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 16.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 38 Abs. 6 BDG mit, dass beabsichtigt sei, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf einen der Personaleinsatzgruppe in der Generaldirektion für den Strafvollzug zugeordneten Arbeitsplatz (PM-SAP StellenNr S 30013626, Bewertung E1/4) zu versetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 im Zuge der Einrichtung der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz das Zentrale Wirtschaftsamt aufgelöst und die betroffenen Personalkapazitäten der Personaleinsatzgruppe in der Generaldirektion für den Strafvollzug zugeordnet worden seien. Da der Beschwerdeführer dem von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Personenkreis angehöre, werde die gegenständliche Versetzung in Aussicht genommen. Die derzeitige Dienstzuteilung zur Justizanstalt Wien-Josefstadt und die dortige Verwendung blieben davon unberührt.Mit Schreiben vom 16.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 38, Absatz 6, BDG mit, dass beabsichtigt sei, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf einen der Personaleinsatzgruppe in der Generaldirektion für den Strafvollzug zugeordneten Arbeitsplatz (PM-SAP StellenNr S 30013626, Bewertung E1/4) zu versetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 im Zuge der Einrichtung der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz das Zentrale Wirtschaftsamt aufgelöst und die betroffenen Personalkapazitäten der Personaleinsatzgruppe in der Generaldirektion für den Strafvollzug zugeordnet worden seien. Da der Beschwerdeführer dem von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Personenkreis angehöre, werde die gegenständliche Versetzung in Aussicht genommen. Die derzeitige Dienstzuteilung zur Justizanstalt Wien-Josefstadt und die dortige Verwendung blieben davon unberührt.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 13.07.2016 Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung und brachte vor, dass ihm entgegen der Bestimmung des § 38 Abs. 6 BDG anlässlich der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung nicht seine neue Dienststelle und seiner neuen Verwendung bekannt gegeben worden sei.Der Beschwerdeführer erhob durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 13.07.2016 Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung und brachte vor, dass ihm entgegen der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 6, BDG anlässlich der Verständigung von der beabsichtigten Versetzung nicht seine neue Dienststelle und seiner neuen Verwendung bekannt gegeben worden sei.
Derzeit habe er sowohl die Funktion als Leiter des zentralen Wirtschaftsamtes mit der Planstellennummer S3001362 (Bewertung E1/4) in Personalunion mit dem Arbeitsplatz als Leiter des Wirtschaftsbereiches in der Justizanstalt Simmering mit der Planstellennummer S 70561634 inne.
Die von der belangten Behörde im Schreiben vom 16.06.2016 angeführte Personaleinsatzgruppe in der Generaldirektion für den Strafvollzug sei eigentlich nicht existent, da diese in Zusammenarbeit der Personalvertretung mit der damaligen Vollzugsdirektion der Republik Österreich (nunmehr Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz) aufgelöst worden sei. Dies deshalb, da auch die Personalvertretung eingewendet habe, dass eine Personaleinsatzgruppe lediglich dazu diene, Planstellen zu erhalten und Bediensteten ohne Arbeitsplatzbeschreibung, ohne Aufgabenstellungen ohne fixe Dienststelle, zwar am Papier einer gewissen Planstelle zuzuordnen, diese jedoch dann im gesamten Einzugsbereich der Generaldirektion verwenden zu können. Damit seien z.B. auch die gesetzlichen Bestimmungen der Zuteilungsgebühren umgangen worden.
Da weder die Art der Tätigkeit noch der Dienstort seitens der Behörde genannt worden sei bedeute dies, dass eine Beurteilung betreffend der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht vorgenommen werden könne. Ebenso wenig sei die Überprüfung allfälliger wirtschaftlicher, persönlicher oder sozialer Nachteile möglich.
Es habe auch kein wichtiges dienstliches Interesse dafür gegeben das Zentrale Wirtschaftsamt aufzulösen, nur weil die bis dahin bestandene Vollzugsdirektion in die Generaldirektion für den Strafvollzug als Abteilung des Bundesministeriums für Justiz umbenannt worden sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass das Zentrale Wirtschaftsamt, dessen Aufgabenbereiche nach wie vor in den Justizanstalten vollzogen würden, aufgelöst worden sei, jedoch die Planstellennummer, die er als Leiter des zentralen Wirtschaftsamtes in der Justizanstalt Simmering inne gehabt habe, nach wie vor existent sei und er auf dieselbe Planstellennummer, offenbar als Springer für das gesamte Einzugsgebiet der Generaldirektion für welchen Aufgabenbereich auch immer, versetzt werden solle.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 werden Sie mit Wirksamkeit vom 19. Juli 2016 zur Justizanstalt Wien-Josefstadt auf einen für das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug, Personaleinsatzgruppe, gebundenen Arbeitsplatz versetzt (PM-SAP StellenNr S 30013626, Bewertung E1/4).""Gemäß Paragraph 38, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 werden Sie mit Wirksamkeit vom 19. Juli 2016 zur Justizanstalt Wien-Josefstadt auf einen für das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug, Personaleinsatzgruppe, gebundenen Arbeitsplatz versetzt (PM-SAP StellenNr S 30013626, Bewertung E1/4)."
In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 im Zuge der Einrichtung der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz das Zentrale Wirtschaftsamt aufgelöst und die betroffenen Personalkapazitäten der Personaleinsatzgruppe in der Generaldirektion für den Strafvollzug zugeordnet worden seien.
Da der Beschwerdeführer dem von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Personenkreis angehöre, habe das Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 17.06.2016 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei ihn zum nächstmöglichen Termin auf einen der Personaleinsatzgruppe in der Generaldirektion für den Strafvollzug zugeordneten Arbeitsplatz (PM-SAP StellenNr S 30013626, Bewertung E1/4) zu versetzen.
Den Einwendungen des Beschwerdeführers wurde entgegengehalten, dass in der Mitteilung darauf hingewiesen worden sei, dass seine Dienstzuteilung zur Justizanstalt Wien-Josefstadt und seine dortige Verwendung von der beabsichtigten Versetzung unberührt blieben. Damit sei klar zum Ausdruck gebracht worden, welcher Dienststelle er mit welcher Verwendung zugewiesen werde.
Die Zuordnung zur Personaleinsatzgruppe bedeute nicht, dass dem Beschwerdeführer in Umgehung der §§ 36 ff BDG keine fixe Dienststelle zugewiesen werde und er ohneDie Zuordnung zur Personaleinsatzgruppe bedeute nicht, dass dem Beschwerdeführer in Umgehung der Paragraphen 36, ff BDG keine fixe Dienststelle zugewiesen werde und er ohne
Beachtung der im Gesetz vorgesehen Schutzbestimmungen an andere Dienststellen zugeteilt oder versetzt werden könne. Durch die nunmehrige Versetzung zur Justizanstalt Wien-Josefstadt auf einen für das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug, Personaleinsatzgruppe, gebundenen Arbeitsplatz, werde den gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen. Da somit keine Versetzung in einen anderen Dienstort vorliegt, komme § 38 Abs. 4 BDG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Auch die Verwendung entspreche jener, die der Beschwerdeführer bereits seit dem Beginn seiner Dienstzuteilung zur Justizanstalt Wien-Josefstadt ausübe.Beachtung der im Gesetz vorgesehen Schutzbestimmungen an andere Dienststellen zugeteilt oder versetzt werden könne. Durch die nunmehrige Versetzung zur Justizanstalt Wien-Josefstadt auf einen für das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug, Personaleinsatzgruppe, gebundenen Arbeitsplatz, werde den gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen. Da somit keine Versetzung in einen anderen Dienstort vorliegt, komme Paragraph 38, Absatz 4, BDG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Auch die Verwendung entspreche jener, die der Beschwerdeführer bereits seit dem Beginn seiner Dienstzuteilung zur Justizanstalt Wien-Josefstadt ausübe.
Auch der Hinweis auf den Stellenplan (gemeint wohl: Personalplan) vermöge daran nichts zu ändern, zumal darin lediglich die verfügbaren Planstellen, die für die Verwendungsgruppe E1 in den Funktionsgruppen 2 bis 6 im Übrigen in einem Personalpool zusammengefasst seien, und weder die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle noch die konkreten Aufgaben erfasst seien.
Auch der Einwand, es bestehe kein dienstliches Interesse an einer Auflösung des Zentralen Wirtschaftsamtes, vermöge keine Änderung herbeizuführen, da die Auflösung bereits erfolgt sei und Bediensteten bei der Auflösung von Organisationseinheiten zudem keine Parteistellung zukomme.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung damit begründe, dass der von diesem bekleidete Arbeitsplatz (Leiter des Zentralen Wirtschaftsamtes) infolge der Verwaltungsorganisation mit Wirksamkeit vom 01.07.2015 im Zuge der Errichtung der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz sowie durch Auflösung des zentralen Wirtschaftsamtes, nicht mehr existent sei und die betroffenen Personalkapazitäten der Personaleinsatzgruppe in der Generaldirektion für den Strafvollzug zugeordnet worden seien.
Dabei verkenne die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer vom 01.07.2015 bis zur Einleitung des dienstrechtlichen Verfahrens am 16.06.2016 den aufgelösten Arbeitsplatz weiter innegehabt habe, die Agenden auch weiterhin für die Justizanstalt Wien-Simmering, wie vor der Organisationsänderung durchgeführt habe und dieser auch in Personalunion einen weiteren Arbeitsplatz, nämlich Leiter des Wirtschaftsbereiches der Justizanstalt Wien-Simmering (PM-SAP Stellen-Nr.: S70561634, Bewertung E1/4) ausgeübt habe.
Zum einen sei bereits in den Einwendungen vorgetragen worden, dass die Personaleinsatzgruppe in Zusammenarbeit mit der Personalvertretung bereits mit dem Vorgänger der belangten Behörde, nämlich der Vollzugsdirektion der Republik Österreich, aufgelöst worden sei, da Bedienstete in dieser ohne Arbeitsplatzbeschreibung, ohne Aufgabenstellung sowie ohne fixe Dienststelle, zwar einer gewissen Planstelle zugeordnet worden seien, jedoch diese im gesamten Einzugsbereich der belangten Behörde verwendet werden konnten. Dass mit dieser Regelung der Willkür Tür und Tor geöffnet gewesen sei und
auch die gesetzlichen Bestimmungen, wie beispielsweise der Anspruch eines Beamten bei Verwendung in einem anderen Dienstort auf Zuteilungsgebühr, leicht umgangen werden konnte, liege auf der Hand. Gesamt betrachtet habe dieses Konstrukt daher nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen und sei daher die Auflösung Personaleinsatzgruppe im Einklang mit der Personalvertretung durch die Vollzugsdirektion der Republik Österreich vollzogen worden.
Von einer Wiedereinführung dieser sei der Beschwerdeführer nicht in Kenntnis. Da diesem daher keine wie immer geartete, im Gesetz jedoch verlangte Funktion bzw. Position samt Aufgabengebiet zugeordnet worden sei, sei die Versetzung selbst bei Bestand einer Personaleinsatzgruppe rechtswidrig.
Darüber hinaus stelle eine Verwaltungsreform nur dann ein wichtiges dienstliches Interesse dar, wenn diese infolge einer sachlich begründeten Organisationsänderung durchgeführt werde. Im gegenständlichen Fall werde lediglich die Behörde Vollzugsdirektion der Republik Österreich in Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen umbenannt und in das Bundesministerium für Justiz eingegliedert. Weder die Einsparung von personellen Ressourcen, noch sonstige einer sparsamen Verwaltung dienlichen Umstände seien seitens der Behörde dargelegt worden, welche wiederum offenbaren würden, dass diese Organisationsänderung im Rahmen der gebotenen Wirtschaftlichkeit und Sachlichkeit der Verwaltung als sachlich begründete Organisationsänderung angesehen werden könne und als solche sohin ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung eines Bediensteten darstellen würde.
Der Auffassung der belangten Behörde, dass im Rahmen der Organisationsänderung auch die Auflösung des Zentralen Wirtschaftsamtes – welches de facto keine Änderungen der Aufgabenverteilung mit sich brachte, da die Aufgaben nach wie vor in den Justizanstalten vor Ort übernommen und durchgeführt worden seien bzw. werden – notwendig gewesen sei und ein wichtiges dienstliches Interesse zur Abberufung des Beschwerdeführers darstelle, werde entgegengehalten, dass die Behörde sehr wohl verpflichtet sei, lediglich sachlich begründete Organisationsänderungen durchzuführen. Eine solche könne gegenständlich jedoch nicht erblickt werden.
Nach ständiger Judikatur des VwGH sei davon auszugehen, dass eine solche Änderung nur dann ein wichtiges dienstliches Interesse darstellen könne, wenn sie eben sachlich begründet werden könne. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben weshalb der Behörde schon deshalb der Rechtsgrund des wichtigen dienstlichen Interesses, um den Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz zu versetzen, fehle.
Darüber hinaus irre die belangte Behörde darüber, dass mit – sollte das BVwG des Beschwerdeführers hinsichtlich der Organisationsänderung und des Fehlens des wichtigen dienstlichen Interesses nicht folgen – eben der Auflösung des Zentralen Wirtschaftsamtes auch eine Abberufung als Leiter des Wirtschaftsbereiches in der Justizanstalt Wien-
Simmering (PM-SAP Stellen-Nr.: S70561634, Bewertung E1/4) automatisch einhergehen müsse bzw. diese als Begründung dafür herangezogen werden könne. Dieser Arbeitsplatz bestehe unbestritten nach wie vor und sei seitens der Behörde diesbezüglich in ihrem Bescheid mit keinem Satz der Begründung erwähnt worden, warum der Beschwerdeführer von diesem Arbeitsplatz ebenfalls abberufen und in weiterer Folge versetzt worden sei.
Auch durch das aufgezeigte, mangelnde Ermittlungsverfahren sowie die fehlende Begründung leide der bekämpfte Bescheid an Rechtswidrigkeit.
Weiters sei darzulegen, dass noch andere fundamentale Voraussetzungen durch die belangte Behörde hinsichtlich einer rechtskonformen und rechtsgültigen Versetzung ignoriert worden seien.
Insbesondere in § 38 Abs. 6 BDG werde festgehalten, dass schon in der Mitteilung, sohin natürlich auch im Bescheid betreffend eine Versetzung die Beifügung der neuen Verwendung und deren neuen Dienststellen nachvollziehbar angegeben werden müsse. Beides sei weder im Bescheid noch in der Mitteilung vollzogen worden. Wenn sich nunmehr die Behörde auf den Standpunkt stellt, dass der in der Mitteilung erwähnte Satz: "Die derzeitige Dienstzuteilung zur Justizanstalt Wien Josefstadt und die dortige Verwendung bleiben davon unberührt" besagen würde, dass die Versetzung auf einen Personaleinsatzgruppen-Arbeitsplatz, ohne Arbeitsplatzbeschreibung mit Übernahme der Personalstellennnummer des aufgelassenen Arbeitsplatzes und Zuordnung desselben zur Generaldirektion für den Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz, bedeuten solle, dass diese Voraussetzung (Bekanntgabe der neuen Dienststelle) erfüllt sei, so müsse dem entgegengehalten werden, dass eine vom Gesetz her ex lege am 19.07.2016 endende Dienstzuteilung, die als eigene dienstrechtliche Maßnahme anzusehen sei und von der neuen dienstrechtlichen Maßnahme unberührt bleiben solle, dieses Erfordernis nicht ersetze.Insbesondere in Paragraph 38, Absatz 6, BDG werde festgehalten, dass schon in der Mitteilung, sohin natürlich auch im Bescheid betreffend eine Versetzung die Beifügung der neuen Verwendung und deren neuen Dienststellen nachvollziehbar angegeben werden müsse. Beides sei weder im Bescheid noch in der Mitteilung vollzogen worden. Wenn sich nunmehr die Behörde auf den Standpunkt stellt, dass der in der Mitteilung erwähnte Satz: "Die derzeitige Dienstzuteilung zur Justizanstalt Wien Josefstadt und die dortige Verwendung bleiben davon unberührt" besagen würde, dass die Versetzung auf einen Personaleinsatzgruppen-Arbeitsplatz, ohne Arbeitsplatzbeschreibung mit Übernahme der Personalstellennnummer des aufgelassenen Arbeitsplatzes und Zuordnung desselben zur Generaldirektion für den Strafvollzug im Bundesministerium für Justiz, bedeuten solle, dass diese Voraussetzung (Bekanntgabe der neuen Dienststelle) erfüllt sei, so müsse dem entgegengehalten werden, dass eine vom Gesetz her ex lege am 19.07.2016 endende Dienstzuteilung, die als eigene dienstrechtliche Maßnahme anzusehen sei und von der neuen dienstrechtlichen Maßnahme unberührt bleiben solle, dieses Erfordernis nicht ersetze.
Inhaltlich könne dies nur so verstanden werden, dass trotz dieser Versetzungsabsicht die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Justizanstalt Wien-Josefstadt aufrecht bleibe. Da seine derzeitige sonstige Verwendung keine Übertragung eines Tätigkeitsbereiches beinhalte, sondern der Beschwerdeführer seit seinem Zuteilungsbeginn ausschließlich an einem Projekt gearbeitet habe, dass jedoch zwischenzeitig (Abgabe des Projektes am 15.03.2016) zum Abschluss gebracht worden sei, belege umso mehr, dass dem Gesetz im gegenständlichen Fall, sowohl hinsichtlich der bekanntzugebenden Dienststelle, als auch des zu nennenden Tätigkeitsbereiches nicht Genüge getan worden sei.
Selbst bei einer Interpretation, wie dies die belangte Behörde vorgenommen habe, nämlich, dass dem Beschwerdeführer mit diesem Satz – was jedenfalls bestritten werde – mitgeteilt worden sei, dass er der Justizanstalt Wien-Josefstadt als Dienststelle zugeteilt werde, sei dem Erfordernis der Nennung des Aufgabenbereiches, damit seitens der Dienstbehörde nicht nachgekommen worden. Derzeit habe der Beschwerdeführer nämlich in der Justizanstalt Wien-Josefstadt keinen Aufgabenbereich. Das Gesetz verlange aber
ausdrücklich von der belangten Behörde, dem zu Versetzenden, nicht nur den Dienstort, sondern auch den zugewiesenen Aufgabenbereich mitzuteilen. Gerade das sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen.
Wenn jetzt die belangte Behörde damit argumentiere, dass mit der (Plan)stellennummer (PM-SAP Stellen-Nr.: S 30013626) klargestellt werde, welche Aufgabenbereiche der Beschwerdeführer zu vollziehen habe, so sei auch dies nicht verständlich, zumal aus der (Plan)stellennummer, die normalerweise einen Arbeitsplatz bezeichnet, der wiederum durch eine Arbeitsplatzbeschreibung hinterlegt wird, aus der ein Aufgabengebiet ersichtlich ist, nicht nachvollzogen werden könne, welches Aufgabengebiet dies sein solle, sei doch mitgeteilt worden, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Rahmen einer Änderung der Verwaltungsorganisation weggefallen sei und das Zentrale Wirtschaftsamt aufgelöst worden sei. Auch aus diesem Grund leide der Bescheid an Rechtswidrigkeit.
Der Beschwerdeführer beantrage daher
* der Beschwerde Folge zu geben und den Versetzungsbescheid zu beheben,
in eventu
* gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung bzw. Erörterung des allfälligen wichtigen dienstlichen Interesses der Behörde bzw. der Einhaltung der gesetzlich überbundenen Konkretisierung des neu zugewiesenen Arbeitsplatzes durch die Behörde anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den Versetzungsbescheid ersatzlos zu beheben,* gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung bzw. Erörterung des allfälligen wichtigen dienstlichen Interesses der Behörde bzw. der Einhaltung der gesetzlich überbundenen Konkretisierung des neu zugewiesenen Arbeitsplatzes durch die Behörde anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den Versetzungsbescheid ersatzlos zu beheben,
in eventu
* der Beschwerde Folge geben, den gekämpften Bescheid beheben und das Ermittlungsverfahren an die belangte Behörde zur Ergänzung und gesetzkonformen Durchführung desselben zurückweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung derVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der
Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten der Paragraphen 38 und 40 BDG durch einen Senat zu entscheiden. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 b, leg.cit. wirken an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):Paragraph 38, BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
"
Von Amts wegen ist eine Versetzung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Um das wichtige dienstliche Interesse an einer qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - erforderlich, dass die
Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft gemacht werden (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden. Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit einer Organisationsänderung verbunden, welche in der Organisationshoheit des Dienstgebers liegt vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). Auf Grund der Beschreibung der Organisationsänderung muss ihre Sachlichkeit (also der Umstand, dass sie einen legitimen Zweck verfolgt) glaubhaft gemacht werden vergleiche VwGH 04.09.2014, 2013/12/0228; 21.01.2015, Ra 2014/12/0024).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher festzustellen, dass es die belangte Behörde unterlassen hat die im vorliegenden Fall maßgebliche Organisationsänderung, nämlich die Einrichtung der Generaldirektion für Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehende Maßnahmen im Bundesministerium für Justiz, in ihren Grundzügen darzustellen. Die bloße Feststellung, dass diese Maßnahme stattgefunden habe und in deren Zuge das Zentrale Wirtschaftsamt aufgelöst worden sei, erlaubt es nicht die Sachlichkeit dieser Organisationsänderung zu beurteilen.
Die belangte Behörde hat es daher unterlassen diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Schon dieser Ermittlungsmangel lässt daher die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde geboten erscheinen.
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde die von ihr ins Treffen geführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen dergestalt darzustellen haben, dass eine Beurteilung der Sachlichkeit dieser Organisationsänderung möglich ist bzw. inwieweit der seinerzeitige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers davon betroffen wurde.
Dabei wird insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers (Seite 5 der Beschwerde) hinsichtlich des von ihm innegehabten Arbeitsplatzes als Leiter des Wirtschaftsbereiches in der Justizanstalt Wien-Simmering (PM-SAP StellenNr. S70561634, Bewertung E1/4) darzutun sein, inwieweit dieser Arbeitsplatz von der gegenständlichen Organisationsänderung betroffen wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die die hier maßgeblichen Rechtsfragen der Zulässigkeit einer amtswegigen Versetzung bzw. der Zurückverweisung des Verfahrens an die erstinstanzliche Behörde im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten sind.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Kassation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2132980.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017