Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
PVG §10Rechtssatz
Rechtssatz 1
Grundsätzlich hat der Dienststellenausschluss ihm zustehende Rechte (Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 PVG, Einvernehmensherstellung gemäß § 9 Abs. 2 PVG, Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 PVG und Anregung von Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 4 PVG) nach Maßgabe des § 10 PVG nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle geltend zu machen, bei dem er errichtet ist (PVAK, 05.11.2012, GZ. A 9-PVAK/12).Grundsätzlich hat der Dienststellenausschluss ihm zustehende Rechte (Mitwirkung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PVG, Einvernehmensherstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, PVG, Mitteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, PVG und Anregung von Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, PVG) nach Maßgabe des Paragraph 10, PVG nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle geltend zu machen, bei dem er errichtet ist (PVAK, 05.11.2012, GZ. A 9-PVAK/12).
Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die einschlägige Literatur (Schragel, PVG, § 9, Rz 67 und 68) ausgeführt, dass eine bloße Information von vorgesetzten Stellen, die keine Verpflichtung zum Tätigwerden zur Folge habe, zwar im Gesetz nicht vorgesehen andererseits aber auch nicht verboten sei.Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die einschlägige Literatur (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 67 und 68) ausgeführt, dass eine bloße Information von vorgesetzten Stellen, die keine Verpflichtung zum Tätigwerden zur Folge habe, zwar im Gesetz nicht vorgesehen andererseits aber auch nicht verboten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist nämlich als bloße Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren. Sie begründet keinen Anspruch auf Erledigung oder gar die Erlassung eines Bescheides (vgl. VwGH, 16.12.1992, GZ. 92/12/0073). Demgegenüber wird durch die Geltendmachung von Mitwirkungsrechten nach § 9 PVG ein Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 bis 7 PVG ausgelöst.Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist nämlich als bloße Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren. Sie begründet keinen Anspruch auf Erledigung oder gar die Erlassung eines Bescheides vergleiche VwGH, 16.12.1992, GZ. 92/12/0073). Demgegenüber wird durch die Geltendmachung von Mitwirkungsrechten nach Paragraph 9, PVG ein Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 4 bis 7 PVG ausgelöst.
Schlagworte
Dienstaufsichtsbeschwerde, Dienststellenausschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2115905.1.01Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017