Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2115905-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 07.09.2015, GZ. A 13-PVAB/15-9, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde vom 07.09.2015, GZ. A 13-PVAB/15-9, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Leiter der Justizanstalt XXXX .Der Beschwerdeführer ist Leiter der Justizanstalt römisch 40 .
Mit Schreiben vom 14.07.2015 führte er Beschwerde bei der belangten Behörde gegen den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses der Exekutivbediensteten bei der Justizanstalt XXXX wegen Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG). Er brachte vor, dass der Dienststellenausschuss in seiner Sitzung vom 17.06.2015 beschlossen habe gegen ihn eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Vollzugsdirektion einzubringen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 06.07.2015 sei ihm die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme zu den einzelnen Sachverhalten aufgetragen worden. Das Bundespersonalvertretungsgesetz beschränke das über die allgemeinen Mitwirkungsrechte hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die im § 9 Abs. 1 lit. a PVG genannten Tatbestände. Dabei handle es sich ausschließlich um Belange des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung. Die in der oben erwähnten Beschwerde des Dienststellenausschusses enthaltenen Anschuldigungen gegen ihn behandelnden jedoch diese beiden Rechtsbereiche nicht. Die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses sei daher gesetzwidrig gewesen. Es werde daher beantragt die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung durch die belangte Behörde festzustellen.Mit Schreiben vom 14.07.2015 führte er Beschwerde bei der belangten Behörde gegen den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses der Exekutivbediensteten bei der Justizanstalt römisch 40 wegen Verletzung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG). Er brachte vor, dass der Dienststellenausschuss in seiner Sitzung vom 17.06.2015 beschlossen habe gegen ihn eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Vollzugsdirektion einzubringen. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz vom 06.07.2015 sei ihm die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme zu den einzelnen Sachverhalten aufgetragen worden. Das Bundespersonalvertretungsgesetz beschränke das über die allgemeinen Mitwirkungsrechte hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die im Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG genannten Tatbestände. Dabei handle es sich ausschließlich um Belange des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung. Die in der oben erwähnten Beschwerde des Dienststellenausschusses enthaltenen Anschuldigungen gegen ihn behandelnden jedoch diese beiden Rechtsbereiche nicht. Die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses sei daher gesetzwidrig gewesen. Es werde daher beantragt die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung durch die belangte Behörde festzustellen.
Mit Schreiben vom 27.07.2015 übermittelte die belangte Behörde den oben erwähnten Antrag an den Dienststellenausschuss mit dem Ersuchen um Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und Vorlage aller bezughabenden Unterlagen.
Mit Schreiben vom 10.08.2015 brachte der Dienststellenausschuss vor, dass die §§ 2 Abs. 1 PVG i.V.m. 9 Absatz ein lit. a PVG sehr wohl eine rechtliche Grundlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde bieten würden. § 9 Abs. 1 lit. a PVG stelle nur eine fakultative Aufzählung der Mitwirkungsrechte dar. Personalvertretung habe generell dafür einzutreten dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden. Die Belange des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung könnten nicht den gesamten Katalog des §§ 9 Abs. 1 PVG erfassen. Das Recht zur Anrufung der zuständigen Aufsichtsbehörde entspreche § 90 Abs. 1 ArbVG, wonach der Betriebsrat das Recht habe, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berührten, beim Betriebsinhaber und erforderlich bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen. Im Gegensatz zum Arbeitsverfassungsgesetz lasse das PVG die Anrufung der zuständigen Aufsichtsbehörde, im konkreten Fall der Dienstbehörde, zu. Ferner habe der Dienststellenausschuss Maßnahmen gegenüber dem Dienststellenleiter (Beschwerdeführer) gesetzt, um die nach Meinung des Dienststellenausschusses rechtswidrigen Vorgangsweisen abzustellen. Der Dienststellenleiter habe es unterlassen, die beabsichtigten Maßnahmen vor ihrer Durchführung gemäß § 9 Abs. 1 PVG mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. Die Punkte 1,2 und 3 der Dienstaufsichtsbeschwerde beträfen Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, Punkt 4 beziehe sich auf die Meldepflichten nach § 45 Abs. 3 BDG bzw. § 78 StPO.Mit Schreiben vom 10.08.2015 brachte der Dienststellenausschuss vor, dass die Paragraphen 2, Absatz eins, PVG in Verbindung mit 9 Absatz ein Litera a, PVG sehr wohl eine rechtliche Grundlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde bieten würden. Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG stelle nur eine fakultative Aufzählung der Mitwirkungsrechte dar. Personalvertretung habe generell dafür einzutreten dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden. Die Belange des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung könnten nicht den gesamten Katalog des Paragraphen 9, Absatz eins, PVG erfassen. Das Recht zur Anrufung der zuständigen Aufsichtsbehörde entspreche Paragraph 90, Absatz eins, ArbVG, wonach der Betriebsrat das Recht habe, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berührten, beim Betriebsinhaber und erforderlich bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen. Im Gegensatz zum Arbeitsverfassungsgesetz lasse das PVG die Anrufung der zuständigen Aufsichtsbehörde, im konkreten Fall der Dienstbehörde, zu. Ferner habe der Dienststellenausschuss Maßnahmen gegenüber dem Dienststellenleiter (Beschwerdeführer) gesetzt, um die nach Meinung des Dienststellenausschusses rechtswidrigen Vorgangsweisen abzustellen. Der Dienststellenleiter habe es unterlassen, die beabsichtigten Maßnahmen vor ihrer Durchführung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PVG mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. Die Punkte 1,2 und 3 der Dienstaufsichtsbeschwerde beträfen Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, Punkt 4 beziehe sich auf die Meldepflichten nach Paragraph 45, Absatz 3, BDG bzw. Paragraph 78, StPO.
Mit Schreiben vom 17.08.2015 übermittelte die belangte Behörde den Verfahrensparteien den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt (im Wesentlichen der Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015) und gab ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben vom 17.08.2015 übermittelte die belangte Behörde den Verfahrensparteien den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt (im Wesentlichen der Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015) und gab ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit hierzu Stellung zu nehmen.
Der Dienststellenausschuss nahm mit Schreiben vom 25.08.2015 diesen als erwiesen angenommenen Sachverhalt im Wesentlichen zur Kenntnis.
Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 31.08.2015 seine Auffassung, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz das über die allgemeinen Mitwirkungsrechte hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die in § 9 Abs. 1 lit. A PVG genannten Tatbestände beschränke. Es handle sich dabei ausschließlich um Belange des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung. Darüber hinaus könne jedes Personalvertretungsorgan nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle tätig werden, bei der es eingerichtet sei. Ein Personalvertretungsorgan, das bei einer nachgeordneten Dienststelle errichtet sei und sich unmittelbar an eine übergeordnete Dienststelle wende, verletze daher das Gesetz. Die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zähle nicht zu den gesetzlich umschriebenen Aufgaben des Dienststellenausschusses und sei daher rechtswidrig.Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 31.08.2015 seine Auffassung, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz das über die allgemeinen Mitwirkungsrechte hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die in Paragraph 9, Absatz eins, lit. A PVG genannten Tatbestände beschränke. Es handle sich dabei ausschließlich um Belange des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung. Darüber hinaus könne jedes Personalvertretungsorgan nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle tätig werden, bei der es eingerichtet sei. Ein Personalvertretungsorgan, das bei einer nachgeordneten Dienststelle errichtet sei und sich unmittelbar an eine übergeordnete Dienststelle wende, verletze daher das Gesetz. Die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde zähle nicht zu den gesetzlich umschriebenen Aufgaben des Dienststellenausschusses und sei daher rechtswidrig.
Nach ausführlicher inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015 wurde die Rechtsauffassung des Dienststellenausschusses zurückgewiesen, da der Gesetzgeber explizit nur die Belange des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung angeführt habe. Darüber hinaus wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeführt, dass die Aufgaben der Personalvertretung in § 2 PVG umschrieben seien. § 9 PVG beinhalte die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung. Keinesfalls seien daher umfassende, also über ihre Zuständigkeit hinausgehende Kontrollrechte eingeräumt worden.Nach ausführlicher inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015 wurde die Rechtsauffassung des Dienststellenausschusses zurückgewiesen, da der Gesetzgeber explizit nur die Belange des Dienstnehmerschutzes und der Sozialversicherung angeführt habe. Darüber hinaus wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ausgeführt, dass die Aufgaben der Personalvertretung in Paragraph 2, PVG umschrieben seien. Paragraph 9, PVG beinhalte die gesetzlichen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung. Keinesfalls seien daher umfassende, also über ihre Zuständigkeit hinausgehende Kontrollrechte eingeräumt worden.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Dem Antrag wird insoweit stattgegeben, als gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 17.06.2015 zum letzten Satz in Punkt 4 der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Dienststellenleiter vom 17.06.2015, in dem eine Prüfung durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft angeregt wird, mangels Zuständigkeit des Dienststellenausschusses als gesetzwidrig aufgehoben wird."Dem Antrag wird insoweit stattgegeben, als gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 17.06.2015 zum letzten Satz in Punkt 4 der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Dienststellenleiter vom 17.06.2015, in dem eine Prüfung durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft angeregt wird, mangels Zuständigkeit des Dienststellenausschusses als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Im Übrigen wird der Antrag mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses abgewiesen."
In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Dienststellenausschuss in seiner Sitzung vom 17.06.2015 beschlossen habe, gegen den Beschwerdeführer eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Dienstbehörde (damals der Vollzugsdirektion) einzubringen.
Nach Wiedergabe des weiteren Verfahrensverlaufs führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass § 9 Abs. 1 lit. a PVG den Personalvertretungsorganen (PVO) ein Mitwirkungsrecht bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung einräume. In diesen Belangen könne erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden. Bei den " zuständigen Aufsichtsbehörden " im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 1 lit. a PVG handle es sich um Stellen außerhalb des Ressorts - wie bei Verletzung von Dienstnehmerschutzvorschriften um das zuständige Arbeitsinspektorat - und nicht um die Dienstaufsichtsbehörde. Diese Regelung sei aus dem damaligen Betriebsrätegesetz (heute ArbVG) übernommen worden, um die Rechte der PV so weit wie möglich jenen der Betriebsräte anzugleichen.Nach Wiedergabe des weiteren Verfahrensverlaufs führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG den Personalvertretungsorganen (PVO) ein Mitwirkungsrecht bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung einräume. In diesen Belangen könne erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden. Bei den " zuständigen Aufsichtsbehörden " im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG handle es sich um Stellen außerhalb des Ressorts - wie bei Verletzung von Dienstnehmerschutzvorschriften um das zuständige Arbeitsinspektorat - und nicht um die Dienstaufsichtsbehörde. Diese Regelung sei aus dem damaligen Betriebsrätegesetz (heute ArbVG) übernommen worden, um die Rechte der PV so weit wie möglich jenen der Betriebsräte anzugleichen.
Daher stehe außer Zweifel, dass sich diese Regelung auf "Stellen außerhalb des Betriebes" - ressortexterne Aufsichtsbehörden - beziehe und nicht auf die vorgesetzte Dienststelle (Dienstbehörde). Die PV könne die Arbeitsinspektion anrufen, der die Überprüfung der Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obliege. Die Einräumung eines Anrufungsrechts, welches über das ohnehin bestehende Recht des Herantretens an die zuständige Dienststelle (unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 PVG) hinausgehe, könne auch nur dann sinnvoll sein, wenn die Anrufung einer Stelle ermöglicht werden soll, welche außerhalb der vertikalen Behördenstruktur stehe.Daher stehe außer Zweifel, dass sich diese Regelung auf "Stellen außerhalb des Betriebes" - ressortexterne Aufsichtsbehörden - beziehe und nicht auf die vorgesetzte Dienststelle (Dienstbehörde). Die PV könne die Arbeitsinspektion anrufen, der die Überprüfung der Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes obliege. Die Einräumung eines Anrufungsrechts, welches über das ohnehin bestehende Recht des Herantretens an die zuständige Dienststelle (unter Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 10, PVG) hinausgehe, könne auch nur dann sinnvoll sein, wenn die Anrufung einer Stelle ermöglicht werden soll, welche außerhalb der vertikalen Behördenstruktur stehe.
In Fällen, in denen der DA sein Mitwirkungsrecht bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz direkt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ausüben wolle, hätte er sich demnach an die Arbeitsinspektion zu wenden gehabt, nicht jedoch an die für den DL zuständige Dienstbehörde .
Vor dem dargelegten Hintergrund sei auch das Argument des Beschwerdeführers, die Dienstaufsichtsbeschwerde sei deswegen rechtswidrig, weil sie nicht den Dienstnehmerschutz betreffe, verfehlt, da, gesetzt den - hier nicht zu beurteilenden - Fall, es wären tatsächlich Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes betroffen, nicht die Dienstbehörde, sondern das Arbeitsinspektorat anzurufen gewesen wäre. Es erübrige sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall Angelegenheiten des Bundesbedienstetenschutzes berührt worden seien.
Zur Kernfrage im gegenständlichen Verfahren, ob ein PVO direkt an den Leiter einer Dienststelle herantreten kann, bei der es nicht errichtet sei, gäbe es in der Rechtsprechung der PVAK widersprüchliche Aussagen :
Einerseits werde betont, dass die Grenze der Möglichkeiten beim DL liege, dass sich also der DA nur und ausschließlich an den DL wenden können und ansonsten im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 10 PVG den Weg über FA bzw. letztlich ZA zu nehmen habe, auch wenn die vom DA georteten Missstände vom eigenen DL zu verantworten seien (vgl. z.B. PVAK 11.10.1983, A 17-PVAK/83 ; PVAK 21.06.2013, A 35- PVAK/12).Einerseits werde betont, dass die Grenze der Möglichkeiten beim DL liege, dass sich also der DA nur und ausschließlich an den DL wenden können und ansonsten im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschriften des Paragraph 10, PVG den Weg über FA bzw. letztlich ZA zu nehmen habe, auch wenn die vom DA georteten Missstände vom eigenen DL zu verantworten seien vergleiche z.B. PVAK 11.10.1983, A 17-PVAK/83 ; PVAK 21.06.2013, A 35- PVAK/12).
Andererseits sei von der PVAK auch festgestellt worden , dass es dem DA nicht verwehrt sei, das zur Dienstaufsicht berufene Organ über aufgetretene Missstände zu informieren , zumal durch die bloße Information über einen Sachverhalt in die Zuständigkeit des FA nicht eingegriffen werde (PVAK vom 5. März 1991, A 47-PVAK/90).
Die Ausübung der nach § 10 PVG gewährleisteten Rechte habe grundsätzlich nur gegenüber dem DL zu erfolgen bzw. durch Anrufung des PVO, das auf der Ebene der für den DL zuständigen Stelle eingerichtet ist.Die Ausübung der nach Paragraph 10, PVG gewährleisteten Rechte habe grundsätzlich nur gegenüber dem DL zu erfolgen bzw. durch Anrufung des PVO, das auf der Ebene der für den DL zuständigen Stelle eingerichtet ist.
Es könne jedoch die Anregung einer Disziplinaranzeige, ja sogar einer Strafanzeige im Interesse der Bediensteten geboten sein, wobei Gegenstand einer solchen Anregung auch der DL sein kann; es müsse nur ausgeschlossen sein, dass ein PV-Organ eine solche Anregung bei dem für dieses PV-Organ selbst zuständigen DL gibt, dem allenfalls nur nahegelegt werden könnte, eine Selbstanzeige zu erstatten. Noch keine Gesetzesverletzung liege vor, wenn vorgesetzte Stellen lediglich informiert würden, nicht aber Adressaten des Antrags sein sollen. Eine solche Information, die keinerlei Verpflichtungen der verständigten Stellen zum Tätigwerden zur Folge haben, sei im Gesetz zwar nicht vorgesehen , aber auch nicht verboten; sie könne sogar in Fällen, in denen es sich um Maßnahmen handle, über die letztlich nur von den vorgesetzten Dienststellen abschließend entschieden werden könnte, zweckmäßig sein (Schragel , PVG, § 9, Rz 68).Es könne jedoch die Anregung einer Disziplinaranzeige, ja sogar einer Strafanzeige im Interesse der Bediensteten geboten sein, wobei Gegenstand einer solchen Anregung auch der DL sein kann; es müsse nur ausgeschlossen sein, dass ein PV-Organ eine solche Anregung bei dem für dieses PV-Organ selbst zuständigen DL gibt, dem allenfalls nur nahegelegt werden könnte, eine Selbstanzeige zu erstatten. Noch keine Gesetzesverletzung liege vor, wenn vorgesetzte Stellen lediglich informiert würden, nicht aber Adressaten des Antrags sein sollen. Eine solche Information, die keinerlei Verpflichtungen der verständigten Stellen zum Tätigwerden zur Folge haben, sei im Gesetz zwar nicht vorgesehen , aber auch nicht verboten; sie könne sogar in Fällen, in denen es sich um Maßnahmen handle, über die letztlich nur von den vorgesetzten Dienststellen abschließend entschieden werden könnte, zweckmäßig sein (Schragel , PVG, Paragraph 9,, Rz 68).
Demnach habe die formelle Ausübung der der PV zustehenden Rechte nach § 10 PVG (Mitwirkung nach § 9 Abs. 1 PVG, Zustimmung nach § 9 Abs. 2 PVG, Mitteilung nach § 9 Abs. 3 PVG und Anregung nach § 9 Abs . 4 PVG) zwar nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle zu erfolgen, bei der das PVO errichtet sei, eine rein formlose Information an den Leiter einer Dienststelle, bei der das betreffende PVO nicht errichtet ist, sei jedoch als zulässig anzusehen, sofern nicht in die Zuständigkeit des FA oder ZA eingegriffen werde. Eine formlose und abseits der Rechte nach § 10 PVG zulässige Information könne somit auch von einem DA an eine übergeordnete Dienststelle herangetragen werden, da es sich eben um keine förmliche Antragstellung bzw. Anregung iSd § 9 PVG handle, welche vom DA nur an den Leiter der eigenen Dienststelle herangetragen werden könnte.Demnach habe die formelle Ausübung der der PV zustehenden Rechte nach Paragraph 10, PVG (Mitwirkung nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG, Zustimmung nach Paragraph 9, Absatz 2, PVG, Mitteilung nach Paragraph 9, Absatz 3, PVG und Anregung nach Paragraph 9, Absatz 4, PVG) zwar nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle zu erfolgen, bei der das PVO errichtet sei, eine rein formlose Information an den Leiter einer Dienststelle, bei der das betreffende PVO nicht errichtet ist, sei jedoch als zulässig anzusehen, sofern nicht in die Zuständigkeit des FA oder ZA eingegriffen werde. Eine formlose und abseits der Rechte nach Paragraph 10, PVG zulässige Information könne somit auch von einem DA an eine übergeordnete Dienststelle herangetragen werden, da es sich eben um keine förmliche Antragstellung bzw. Anregung iSd Paragraph 9, PVG handle, welche vom DA nur an den Leiter der eigenen Dienststelle herangetragen werden könnte.
Im Ergebnis sei daher eine bloße Information des PVO an den Leiter einer Dienststelle, bei der das PVO nicht eingerichtet ist, zulässig, wenn damit nicht eine Anregung zum Tätigwerden bzw. ein Antrag verbunden ist. Eine förmliche Antragstellung bzw. Anregung im Sinne des § 9 Abs. 4 PVG könne nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der der DA eingerichtet ist, erfolgen.Im Ergebnis sei daher eine bloße Information des PVO an den Leiter einer Dienststelle, bei der das PVO nicht eingerichtet ist, zulässig, wenn damit nicht eine Anregung zum Tätigwerden bzw. ein Antrag verbunden ist. Eine förmliche Antragstellung bzw. Anregung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 4, PVG könne nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der der DA eingerichtet ist, erfolgen.
Dieses Ergebnis werde auch durch die Bestimmung des §2 Abs. 1 PVG, der die Personalvertretung dazu berufe, nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern, gestützt. Dafür spreche auch der Wortlaut des §2 Abs. 2 PVG, der der PV auch die Verpflichtung auferlege, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür einzutreten , dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Auch die PVAK habe dazu ausgesprochen, dass die durch Dienstpflichtverletzungen des DL die von der PV zu wahrenden beruflichen Interessen der Bediensteten betroffen sein könnten (PVAK 03.03.1987, A 2-PVAK/87). Verletze der DL das PVG, verletze es auch die PV, wenn sie untätig bleibe (PVAK 09.07.1985 , A 16-PVAK/85) und/oder sich nicht einmal nachträglich damit befasse (PVAK 15.02.1983, A 22-PVAK/82) .Dieses Ergebnis werde auch durch die Bestimmung des §2 Absatz eins, PVG, der die Personalvertretung dazu berufe, nach Maßgabe der Bestimmungen des PVG die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern, gestützt. Dafür spreche auch der Wortlaut des §2 Absatz 2, PVG, der der PV auch die Verpflichtung auferlege, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür einzutreten , dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden. Auch die PVAK habe dazu ausgesprochen, dass die durch Dienstpflichtverletzungen des DL die von der PV zu wahrenden beruflichen Interessen der Bediensteten betroffen sein könnten (PVAK 03.03.1987, A 2-PVAK/87). Verletze der DL das PVG, verletze es auch die PV, wenn sie untätig bleibe (PVAK 09.07.1985 , A 16-PVAK/85) und/oder sich nicht einmal nachträglich damit befasse (PVAK 15.02.1983, A 22-PVAK/82) .
Auch angesichts des Umstandes, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde von jedem Bediensteten erhoben werden könne, scheine es nicht vertretbar, ausgerechnet dem zuständigen Organ der PV eine solche zu verwehren und es dazu zu verpflichten, den Weg über den FA und ZA einzuschlagen, dies umso mehr, als es dem DA ja auch freistehe , eine Disziplinaranzeige oder sogar eine Strafanzeige anzuregen, wenn es der Interessenvertretungsauftrag des §2 PVG erfordere. Vor dem Hintergrund der der PV zukommenden Aufgaben der umfassenden Interessenwahrung sowie der Verpflichtung dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten werden, scheine es unsachlich, der PV ein Informationsrecht an eine übergeordnete Dienststelle abzusprechen.
Es könne somit nicht als unzulässig erachtet werden , wenn sich ein PVO mit einer reinen Information, welche keine Verpflichtung zum Tätigwerden auslöse, direkt, d.h. ohne Einbindung von FA oder ZA, an den Leiter einer übergeordneten Dienststelle wende , wenn damit nicht in die Rechte des PVO, das auf Ebene der übergeordneten Dienststelle eingerichtet ist, eingegriffen werde.
In Pkt. 1, 2, 3 und 4 erster Satz der Dienstaufsichtsbeschwerde des DA vom 17.06.2015 könne nun aber nicht mehr erkannt werden als eben eine bloße Information an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde, handelte es sich doch in diesen Fällen um keine Anträge, die die in Kenntnis gesetzte Dienstbehörde zum Tätigwerden verpflichten könnten. Durch die bloße direkte Information einer vorgesetzten Dienststelle erfolge keine formelle Ausübung der der PV nach § 9 PVG zustehenden Rechte weshalb eine derartige Information noch nicht das Gesetz verletze.In Pkt. 1, 2, 3 und 4 erster Satz der Dienstaufsichtsbeschwerde des DA vom 17.06.2015 könne nun aber nicht mehr erkannt werden als eben eine bloße Information an die für den Beschwerdeführer zuständige Dienstbehörde, handelte es sich doch in diesen Fällen um keine Anträge, die die in Kenntnis gesetzte Dienstbehörde zum Tätigwerden verpflichten könnten. Durch die bloße direkte Information einer vorgesetzten Dienststelle erfolge keine formelle Ausübung der der PV nach Paragraph 9, PVG zustehenden Rechte weshalb eine derartige Information noch nicht das Gesetz verletze.
Die Beschlussfassung des DA zu Pkt. 1, 2, 3 und 4 erster Satz der Dienstaufsichtsbeschwerde sei daher nicht gesetzwidrig gewesen, wohl aber die Beschlussfassung zu jenem Teil in Pkt. 4 der Dienstaufsichtsbeschwerde, in dem der Dienstbehörde eine Befassung der Korruptionsstaatsanwaltschaft nahegelegt worden sei („dass aus Sicht des DA diese Vorgehensweise durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft gesondert geprüft werden sollte ") - und eine solche Vorgangsweise somit de facto "beantragt" bzw. zumindest „angeregt" worden sei.
Der PV sei bei der Ausübung der ihr zukommenden Rechte ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, die Tätigkeit der PVO stehe jedoch unter dem allgemeinen Willkürverbot (PVAK 15.03.1977, A 7-PVAK/77) . Eine im Rahmen seines Ermessens getroffene Entscheidung eines PVO - im gegenständlichen Fall eine Sachverhaltsdarstellung , die bis auf einen Punkt lediglich als reine Information zu qualifizieren sei - könne das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertrete , die mit den nach §2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehe, völlig unsachlich seit oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lasse (PVAK 31.07.2007 , A 27-PVAK/06) . Es seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorgangsweise des DA unsachlich gewesen wäre oder im klaren Widerspruch zu den von der PV zu wahrenden Interessen oder Grundsätzen gestanden hätte.Der PV sei bei der Ausübung der ihr zukommenden Rechte ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, die Tätigkeit der PVO stehe jedoch unter dem allgemeinen Willkürverbot (PVAK 15.03.1977, A 7-PVAK/77) . Eine im Rahmen seines Ermessens getroffene Entscheidung eines PVO - im gegenständlichen Fall eine Sachverhaltsdarstellung , die bis auf einen Punkt lediglich als reine Information zu qualifizieren sei - könne das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertrete , die mit den nach §2 Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehe, völlig unsachlich seit oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lasse (PVAK 31.07.2007 , A 27-PVAK/06) . Es seien jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Vorgangsweise des DA unsachlich gewesen wäre oder im klaren Widerspruch zu den von der PV zu wahrenden Interessen oder Grundsätzen gestanden hätte.
Ergänzend sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die zu Pkt. 4 der Dienstaufsichtsbeschwerde vertretene Auffassung des DA, entsprechend §45 Abs. 3 BOG 1979 und einem Erlass an die Justizanstalten zu §§ 78 Abs . 1 StPO und § 118 Abs. 2 StVG "seinen" Meldepflichten nachgekommen zu sein, verfehlt sei, weil der DA übersehe, dass sich sowohl die Bestimmung des BDG 1979 als auch der Erlass an die Dienststellenleiter bzw. die Behörden gerichtet seien, nicht aber an die PV-Organe.Ergänzend sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die zu Pkt. 4 der Dienstaufsichtsbeschwerde vertretene Auffassung des DA, entsprechend §45 Absatz 3, BOG 1979 und einem Erlass an die Justizanstalten zu Paragraphen 78, Absatz eins, StPO und Paragraph 118, Absatz 2, StVG "seinen" Meldepflichten nachgekommen zu sein, verfehlt sei, weil der DA übersehe, dass sich sowohl die Bestimmung des BDG 1979 als auch der Erlass an die Dienststellenleiter bzw. die Behörden gerichtet seien, nicht aber an die PV-Organe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass das PVG das über die allgemeinen Mitwirkungsrechte hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die im § 9 Abs. 1 lit. a PVG genannten Tatbestände beschränke. Es handle sich dabei ausschließlich um Belange des Dienstnehmerschutzes und solche der Sozialversicherung. Die im Schriftsatz des DA ausgeführten Anschuldigungen gegen den Leiter der Justizanstalt XXXX behandelten diese beiden Rechtsbereiche jedoch nicht. Aus den maßgebenden Bestimmungen des PVG gehe hervor, dass jedes Personalvertretungsorgan grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der es eingerichtet ist, tätig werden könne. Nur dem Dienststellenleiter gegenüber sei Personalvertretung auszuüben. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichtetes Personalvertretungsorgan, das sich unmittelbar an eine übergeordnete Dienststelle wende, verletze daher eindeutig das Gesetz.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass das PVG das über die allgemeinen Mitwirkungsrechte hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die im Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG genannten Tatbestände beschränke. Es handle sich dabei ausschließlich um Belange des Dienstnehmerschutzes und solche der Sozialversicherung. Die im Schriftsatz des DA ausgeführten Anschuldigungen gegen den Leiter der Justizanstalt römisch 40 behandelten diese beiden Rechtsbereiche jedoch nicht. Aus den maßgebenden Bestimmungen des PVG gehe hervor, dass jedes Personalvertretungsorgan grundsätzlich nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle, bei der es eingerichtet ist, tätig werden könne. Nur dem Dienststellenleiter gegenüber sei Personalvertretung auszuüben. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichtetes Personalvertretungsorgan, das sich unmittelbar an eine übergeordnete Dienststelle wende, verletze daher eindeutig das Gesetz.
Die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde an eine vorgesetzte Dienststelle zähle nicht zu den gesetzlich umschriebenen Aufgaben des Dienststellenausschusses und sei daher rechtswidrig.
Zum Rechtsstandpunkt der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Auffassung, dass der Dienststellenausschuss der Exekutivbediensteten lediglich eine formlose und abseits der Rechte nach § 10 PVG gelegene Information der vorgesetzten Dienstbehörde schriftlich übermittelt habe, könne nicht gefolgt werden könne. Das besagte Schriftstück "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt XXXX " sei aus Sicht des Anstaltsleiters als Anzeige aufzufassen, zumal auch der Terminus "Sachverhalt'' bewusst gewählt worden sei, der im Verwaltungsverfahren als Ausgang eines Ermittlungsverfahrens anzusehen sei. Der Wunsch des PVO, dass ein solches durchgeführt werde, ergebe sich weiters aus dem letzten Satz der Dienstaufsichtsbeschwerde, nämlich durch die Forderung "Aus Sicht des Gremiums sollte diese Vorgehensweise durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft gesondert geprüft werden". Dies impliziere aus Sicht des Beschwerdeführers auch einen Prüfungsauftrag für die vorgesetzte Dienstbehörde bezogen auf die übrigen Punkte der besagten Beschwerde (Anregung zum Tätigwerden). Das PVO sei nicht berechtigt einen Prüfungsauftrag zu initiieren. Im Übrigen werde festgehalten, dass tatsächlich seitens des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, ein Ermittlungsverfahren gegen den Anstaltsleiter eingeleitet und bereits Aufträge zur Stellungnahme bzw. Entscheidungen getroffen worden seien. Nach Rechtsmeinung des Anstaltsleiters stünden dem PVO nicht die Rechte der Dienst- und Fachaufsicht zu, sondern lediglich die im PVG festgeschriebenen Mitwirkungsrechte unter der Einhaltung der dort festgeschriebenen Formalitäten.Zum Rechtsstandpunkt der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Auffassung, dass der Dienststellenausschuss der Exekutivbediensteten lediglich eine formlose und abseits der Rechte nach Paragraph 10, PVG gelegene Information der vorgesetzten Dienstbehörde schriftlich übermittelt habe, könne nicht gefolgt werden könne. Das besagte Schriftstück "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt römisch 40 " sei aus Sicht des Anstaltsleiters als Anzeige aufzufassen, zumal auch der Terminus "Sachverhalt'' bewusst gewählt worden sei, der im Verwaltungsverfahren als Ausgang eines Ermittlungsverfahrens anzusehen sei. Der Wunsch des PVO, dass ein solches durchgeführt werde, ergebe sich weiters aus dem letzten Satz der Dienstaufsichtsbeschwerde, nämlich durch die Forderung "Aus Sicht des Gremiums sollte diese Vorgehensweise durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft gesondert geprüft werden". Dies impliziere aus Sicht des Beschwerdeführers auch einen Prüfungsauftrag für die vorgesetzte Dienstbehörde bezogen auf die übrigen Punkte der besagten Beschwerde (Anregung zum Tätigwerden). Das PVO sei nicht berechtigt einen Prüfungsauftrag zu initiieren. Im Übrigen werde festgehalten, dass tatsächlich seitens des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, ein Ermittlungsverfahren gegen den Anstaltsleiter eingeleitet und bereits Aufträge zur Stellungnahme bzw. Entscheidungen getroffen worden seien. Nach Rechtsmeinung des Anstaltsleiters stünden dem PVO nicht die Rechte der Dienst- und Fachaufsicht zu, sondern lediglich die im PVG festgeschriebenen Mitwirkungsrechte unter der Einhaltung der dort festgeschriebenen Formalitäten.
Wenn im Bescheid ausgeführt wird, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde von jedem Bediensteten erhoben werden könne, so könne daraus nicht automatisch geschlossen werden, dem zuständigen Organ der PV stehe dies ebenso zu. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, dann hätte er die gesetzlichen Bestimmungen explizit beschlossen. Die belangte Behörde spreche weiterhin von einem Informationsrecht, welches jedoch in Abrede zu stellen sei, zumal de facto eine Anzeige in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde erstattet worden sei. Wenn ein vermeintlich - aus Sicht des PVO - strafbarer Sachverhalt einer vorgesetzten Dienstbehörde, die mit Dienst- und Fachaufsicht und disziplinarbehördlicher Kompetenz ausgestattet ist, herangetragen werde, stelle dies eindeutig keine Information, sondern eine Anregung zum Tätigwerden, sohin schlichtweg einen Antrag auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dar. Es sei weiters nicht richtig, wenn die belangte Behörde von keiner Verpflichtung zum Tätigwerden in diesem Zusammenhang spreche, zumal eine vorgesetzte Behörde mit der Dienst- und Fachaufsicht ausgestattet sei und dies die Verpflichtung beinhalte, angezeigten bzw. behaupteten Missständen nachzugehen und diese auch abzustellen.
Die Vorgehensweise des PVO, sich direkt, also ohne Einbindung des FA oder ZA, an den Leiter der übergeordneten Dienstbehörde zu wenden, sei unzulässig. Weiters wäre es korrekt gewesen, sich mit dem Sachverhalt direkt an den Anstaltsleiter zu wenden und ihn um Stellungnahme zu bitten.
Die Beschlussfassung des DA zu Pkt. 1, 2, 3 und 4 erster Satz der Dienstaufsichtsbeschwerde sei daher rechtswidrig gewesen. Solche Vorgehensweisen seien nicht gesetzlich normiert und seien auch nicht im Sinne des Gesetzgebers bei der Schaffung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gewesen.
Wenn die belangte Behörde abschließend darauf hinweist, dass der PV bei der Ausübung der ihr zukommenden Rechte ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt sei, die Tätigkeit jedoch unter dem allgemeinen Willkürverbot stehe, so könne dies nicht so weit führen, dass sich die PV Rechte zumesse, die der Dienst- und Fachaufsicht gleichzusetzen seien, ohne dazu rechtlich legitimiert zu sein. In diesem Zusammenhang sei richtig festgestellt worden, dass das PVO rechtlich nicht seinen Meldepflichten nachgekommen sein könne, weil sich § 45 Abs 3 BOG 1979 und der Erlass an die Justizanstalten zu §§ 78 Abs. 1 StPO und 118 Abs. 2 StVG ausschließlich an die Dienststellenleiter bzw. die Behörden richte.Wenn die belangte Behörde abschließend darauf hinweist, dass der PV bei der Ausübung der ihr zukommenden Rechte ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt sei, die Tätigkeit jedoch unter dem allgemeinen Willkürverbot stehe, so könne dies nicht so weit führen, dass sich die PV Rechte zumesse, die der Dienst- und Fachaufsicht gleichzusetzen seien, ohne dazu rechtlich legitimiert zu sein. In diesem Zusammenhang sei richtig festgestellt worden, dass das PVO rechtlich nicht seinen Meldepflichten nachgekommen sein könne, weil sich Paragraph 45, Absatz 3, BOG 1979 und der Erlass an die Justizanstalten zu Paragraphen 78, Absatz eins, StPO und 118 Absatz 2, StVG ausschließlich an die Dienststellenleiter bzw. die Behörden richte.
Der Bescheid wäre daher dahingehend abzuändern, dass die Rechtswidrigkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde in allen Punkten festgestellt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 17.06.2015 richtete der Dienststellenausschuss der Exekutive bei der Justizanstalt XXXX eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt XXXX an das Bundesministerium für Justiz, Vollzugsdirektion, die nachstehenden Wortlaut (auszugsweise) hatte:Mit Schreiben vom 17.06.2015 richtete der Dienststellenausschuss der Exekutive bei der Justizanstalt römisch 40 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt römisch 40 an das Bundesministerium für Justiz, Vollzugsdirektion, die nachstehenden Wortlaut (auszugsweise) hatte:
"Wie bereits im Betreff ersichtlich, ergeht nach Beschlussfassung des Dienststellenausschusses in der Sitzung vom 17.06.2015 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt XXXX , Herrn XXXX , zu folgendem Sachverhalt."Wie bereits im Betreff ersichtlich, ergeht nach Beschlussfassung des Dienststellenausschusses in der Sitzung vom 17.06.2015 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Justizanstalt römisch 40 , Herrn römisch 40 , zu folgendem Sachverhalt.
1. Der Anstaltsleiter erteilte kürzlich den Auftrag, dass Abteilungen unter bestimmten Voraussetzungen nur kurzfristig besetzt werden. Die Anordnung widerspricht eindeutig den Bestimmungen der Vollzugsordnung. Selbst nach dem bedauerlichen Vorfall in einer Abteilung der Justizanstalt XXXX ignoriert Hr. XXXX die Bestimmungen der Vollzugsordnung.1. Der Anstaltsleiter erteilte kürzlich den Auftrag, dass Abteilungen unter bestimmten Voraussetzungen nur kurzfristig besetzt werden. Die Anordnung widerspricht eindeutig den Bestimmungen der Vollzugsordnung. Selbst nach dem bedauerlichen Vorfall in einer Abteilung der Justizanstalt römisch 40 ignoriert Hr. römisch 40 die Bestimmungen der Vollzugsordnung.
2. Die erlassmäßig Vorgaben bezüglich der Verwendung des zugekauften "Werkstättenpersonals" ignoriert der Abteilungsleiter permanent. Anstatt das zivile Personal den Justizwachebeamten zusätzlich zur Verfügung zu stellen, wird dieses von Anstaltsleiter als Betriebsleiter gesehen und großteils anstelle der Justizwachebeamten eingeteilt. Diese Vorgangsweise gefährdete Sicherheit und Ordnung in der Anstalt, da in den meisten Anstaltsbetrieb nur ein Exekutivbeamter mit einer zivilen Person die zum Teil über 20 Insassen betreuen muss. Hier sei anzumerken, dass erst vor kurzer Zeit eine geplante Geiselnahme gerade noch verhindert werden konnte.
3. Bei Ausführungen, Eskorten oder Bewachungen außerhalb der Justizanstalt wird die Gefährlichkeit von Insassen kurzfristig herabgestuft. So sah der Anstaltsleiter keine Notwendigkeit einen Untergebrachten im Krankenhaus St. Pölten zu bewachen, obwohl die Ausführung bis in das Krankenhaus noch durch 2 Justizwachebeamten erfolgte.
4. In den Außenstellen der Justizanstalt XXXX werden den meisten Insassen kurz vor der Entlassung so genannte Entlassungsprämien (Abgang Prämien) aus Haushaltsmitglied ausbezahlt. Diese zum Teil sehr hohen Summen, werden den Insassen über das sonst übliche Maß an Zuwendungen gemäß §§ 53 und 55 StVG angewiesen.4. In den Außenstellen der Justizanstalt römisch 40 werden den meisten Insassen kurz vor der Entlassung so genannte Entlassungsprämien (Abgang Prämien) aus Haushaltsmitglied ausbezahlt. Diese zum Teil sehr hohen Summen, werden den Insassen über das sonst übliche Maß an Zuwendungen gemäß Paragraphen 53 und 55 StVG angewiesen.
Aus Sicht des Gremiums sollte diese Vorgangsweise durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft gesondert geprüft werden."
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage festgestellt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die oben festgestellten Tatsachen unstrittig sind.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 41d Abs. 1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§§ 2, 9 und 41 PVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 2, 9 und 41 PVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
§ 9. (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:Paragraph 9, (1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß Paragraph 10, rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:
a) bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;
(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuss:
a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;
. § 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.. Paragraph 41, (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid. ."
Im vorliegenden Fall erblickt der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses darin, dass sich dieser durch die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz, Vollzugsdirektion, seine im § 9 Abs. 1 lit. a PVG umschriebenen Zuständigkeit überschritten hätte.Im vorliegenden Fall erblickt der Beschwerdeführer die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses darin, dass sich dieser durch die Einbringung einer Dienstaufsichtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz, Vollzugsdirektion, seine im Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG umschriebenen Zuständigkeit überschritten hätte.
Vorab ist festzuhalten, dass die inhaltliche Stichhaltigkeit der gegen den Beschwerdeführer eingebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Es ist lediglich zu prüfen, ob die Einbringung der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeführer durch den Dienststellenausschuss gesetzwidrig war.
Schon der Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015 lässt eindeutig erkennen, dass keinesfalls Belange der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung betroffen waren. Der vorliegende Sachverhalt kann daher keinesfalls unter den Tatbestand des § 9 Abs. 1 lit. a PVG subsumiert werden.Schon der Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015 lässt eindeutig erkennen, dass keinesfalls Belange der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung betroffen waren. Der vorliegende Sachverhalt kann daher keinesfalls unter den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG subsumiert werden.
Grundsätzlich hat der Dienststellenausschluss ihm zustehende Rechte (Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 PVG, Einvernehmensherstellung gemäß § 9 Abs. 2 PVG, Mitteilung gemäß § 9 Abs. 3 PVG und Anregung von Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 4 PVG) nach Maßgabe des § 10 PVG nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle geltend zu machen, bei dem er errichtet ist (PVAK, 05.11.2012, GZ. A 9-PVAK/12).Grundsätzlich hat der Dienststellenausschluss ihm zustehende Rechte (Mitwirkung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PVG, Einvernehmensherstellung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, PVG, Mitteilung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, PVG und Anregung von Maßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, PVG) nach Maßgabe des Paragraph 10, PVG nur gegenüber dem Leiter der Dienststelle geltend zu machen, bei dem er errichtet ist (PVAK, 05.11.2012, GZ. A 9-PVAK/12).
Allerdings hat die PVAK im Bescheid vom 05.03.1991, GZ. A 47-PVAK/90, ausgeführt, dass die bloße Information des Vorgesetzten, zur Dienstaufsicht berufenen Organs über aufgetretene Übelstände durch die vom PVG vorgenommene Kompetenzverteilung nicht ausgeschlossen werde, durch die bloße Mitteilung eines Sachverhaltes werde in die Kompetenz des beim Landesschulrat eingerichtet Fachausschusses nicht eingegriffen.
Demgegenüber hat die PVAK mit Bescheid vom 21.06.2013, GZ. A35-PVAK/12, festgestellt, dass die Einbringung einer Beschwerde an eine vorgesetzte Dienststelle nicht zu den gesetzlich umschriebenen Aufgaben des Dienststellenausschusses gehöre. Das folge aus der bereits erwähnten Bestimmung des § 9 Abs 1 lit a PVG, die das über die allgemeinen Mitwirkungsrechte des Dienststellenausschusses hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die dort genannten Tatbestände beschränkt.Demgegenüber hat die PVAK mit Bescheid vom 21.06.2013, GZ. A35-PVAK/12, festgestellt, dass die Einbringung einer Beschwerde an eine vorgesetzte Dienststelle nicht zu den gesetzlich umschriebenen Aufgaben des Dienststellenausschusses gehöre. Das folge aus der bereits erwähnten Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG, die das über die allgemeinen Mitwirkungsrechte des Dienststellenausschusses hinausgehende Recht, die Aufsichtsbehörde anzurufen, auf die dort genannten Tatbestände beschränkt.
Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die einschlägige Literatur (Schragel, PVG, § 9, Rz 67 und 68) ausgeführt, dass eine bloße Information von vorgesetzten Stellen, die keine Verpflichtung zum Tätigwerden zur Folge habe, zwar im Gesetz nicht vorgesehen andererseits aber auch nicht verboten sei.Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die einschlägige Literatur (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 67 und 68) ausgeführt, dass eine bloße Information von vorgesetzten Stellen, die keine Verpflichtung zum Tätigwerden zur Folge habe, zwar im Gesetz nicht vorgesehen andererseits aber auch nicht verboten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist nämlich als bloße Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren. Sie begründet keinen Anspruch auf Erledigung oder gar die Erlassung eines Bescheides (vgl. VwGH, 16.12.1992, GZ. 92/12/0073). Demgegenüber wird durch die Geltendmachung von Mitwirkungsrechten nach § 9 PVG ein Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 bis 7 PVG ausgelöst. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Punkte 1, 2,3 und 4, 1. und 2. Satz der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015 abgewiesen. Da das Schreiben des Dienststellenausschusses in diesem Umfang den Charakter einer bloße Sachverhaltsdarstellung hatte.Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist nämlich als bloße Sachverhaltsdarstellung zu qualifizieren. Sie begründet keinen Anspruch auf Erledigung oder gar die Erlassung eines Bescheides vergleiche VwGH, 16.12.1992, GZ. 92/12/0073). Demgegenüber wird durch die Geltendmachung von Mitwirkungsrechten nach Paragraph 9, PVG ein Verfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 4 bis 7 PVG ausgelöst. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Punkte 1, 2,3 und 4, 1. und 2. Satz der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015 abgewiesen. Da das Schreiben des Dienststellenausschusses in diesem Umfang den Charakter einer bloße Sachverhaltsdarstellung hatte.
Anders verhält es sich mit Punkt 4, 3. Satz, der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015: Hier wird ausdrücklich die Überprüfung der Vorgangsweise des Beschwerdeführers durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft angeregt. Zu Recht - und von der Beschwerde unbekämpft - ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Dienststellenausschuss damit Befugnisse gemäß § 9 Abs. 4 lit. a PVG wahrgenommen hat. Das aber hat - wie oben dargelegt - nach Maßgabe des § 10 PVG zu erfolgen.Anders verhält es sich mit Punkt 4, 3. Satz, der Dienstaufsichtsbeschwerde vom 17.06.2015: Hier wird ausdrücklich die Überprüfung der Vorgangsweise des Beschwerdeführers durch die Korruptionsstaatsanwaltschaft angeregt. Zu Recht - und von der Beschwerde unbekämpft - ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Dienststellenausschuss damit Befugnisse gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG wahrgenommen hat. Das aber hat - wie oben dargelegt - nach Maßgabe des Paragraph 10, PVG zu erfolgen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 2 Abs. 1 PVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 2, Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die oben dargelegt ist die bisherige Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission zur Frage der Zulässigkeit einer durch den Dienststellenausschuss unmittelbar an die vorgesetzte Stelle des Dienststellenleiters gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde widersprüchlich. Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs-Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die oben dargelegt ist die bisherige Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission zur Frage der Zulässigkeit einer durch den Dienststellenausschuss unmittelbar an die vorgesetzte Stelle des Dienststellenleiters gerichteten Dienstaufsichtsbeschwerde widersprüchlich. Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs-Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden.
Schlagworte
Dienstaufsichtsbeschwerde, Dienststellenausschuss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2115905.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017