Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
ZDG §22 Abs1aRechtssatz
Rechtssatz 1
Da der Gesetzgeber mit dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) ausreichend Vorkehrungen getroffen hat, dass ein Zivildiener ab der Meldung seiner Zuweisung bis einen Monat nach Ableistung des Zivildienstes nicht gekündigt und nur in Sonderfällen entlassen werden kann, ist der vom Beschwerdeführer angeführte Grund (eine "arbeitstechnische Situation" - wonach er zum Antrittstermin erst relativ kurz in einem neuen Arbeitsverhältnis stand) kein derartiges Hindernis welches den Lauf der 30 Tagefrist des § 22 Abs. 1a ZDG hemmen und zu einer Unzulässigkeit der Aufhebung des Zuweisungsbescheides führen konnte bzw. kann. Auch die übrigen in § 22 Abs. 1a ZDG angeführten Antrittshindernisse, Krankheit und Behinderung, legen nahe, dass es sich dabei um gravierende die Zivildienstleistung faktisch hindernde Tatsachen handeln muss.Da der Gesetzgeber mit dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) ausreichend Vorkehrungen getroffen hat, dass ein Zivildiener ab der Meldung seiner Zuweisung bis einen Monat nach Ableistung des Zivildienstes nicht gekündigt und nur in Sonderfällen entlassen werden kann, ist der vom Beschwerdeführer angeführte Grund (eine "arbeitstechnische Situation" - wonach er zum Antrittstermin erst relativ kurz in einem neuen Arbeitsverhältnis stand) kein derartiges Hindernis welches den Lauf der 30 Tagefrist des Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG hemmen und zu einer Unzulässigkeit der Aufhebung des Zuweisungsbescheides führen konnte bzw. kann. Auch die übrigen in Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG angeführten Antrittshindernisse, Krankheit und Behinderung, legen nahe, dass es sich dabei um gravierende die Zivildienstleistung faktisch hindernde Tatsachen handeln muss.
Schlagworte
amtswegige Aufhebung, Arbeitsvertrag, ordentlicher Zivildienst,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2158949.1.01Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017