RS Bvwg 2017/6/19 W208 2158949-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Norm

ZDG §22 Abs1a
  1. ZDG § 22 heute
  2. ZDG § 22 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 22 gültig von 15.08.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. ZDG § 22 gültig von 01.11.2010 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  5. ZDG § 22 gültig von 01.12.1988 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  6. ZDG § 22 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Da der Gesetzgeber mit dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) ausreichend Vorkehrungen getroffen hat, dass ein Zivildiener ab der Meldung seiner Zuweisung bis einen Monat nach Ableistung des Zivildienstes nicht gekündigt und nur in Sonderfällen entlassen werden kann, ist der vom Beschwerdeführer angeführte Grund (eine "arbeitstechnische Situation" - wonach er zum Antrittstermin erst relativ kurz in einem neuen Arbeitsverhältnis stand) kein derartiges Hindernis welches den Lauf der 30 Tagefrist des § 22 Abs. 1a ZDG hemmen und zu einer Unzulässigkeit der Aufhebung des Zuweisungsbescheides führen konnte bzw. kann. Auch die übrigen in § 22 Abs. 1a ZDG angeführten Antrittshindernisse, Krankheit und Behinderung, legen nahe, dass es sich dabei um gravierende die Zivildienstleistung faktisch hindernde Tatsachen handeln muss.Da der Gesetzgeber mit dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) ausreichend Vorkehrungen getroffen hat, dass ein Zivildiener ab der Meldung seiner Zuweisung bis einen Monat nach Ableistung des Zivildienstes nicht gekündigt und nur in Sonderfällen entlassen werden kann, ist der vom Beschwerdeführer angeführte Grund (eine "arbeitstechnische Situation" - wonach er zum Antrittstermin erst relativ kurz in einem neuen Arbeitsverhältnis stand) kein derartiges Hindernis welches den Lauf der 30 Tagefrist des Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG hemmen und zu einer Unzulässigkeit der Aufhebung des Zuweisungsbescheides führen konnte bzw. kann. Auch die übrigen in Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG angeführten Antrittshindernisse, Krankheit und Behinderung, legen nahe, dass es sich dabei um gravierende die Zivildienstleistung faktisch hindernde Tatsachen handeln muss.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung, Arbeitsvertrag, ordentlicher Zivildienst,
Revision zulässig, Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2158949.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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