TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/19 W208 2158949-1

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Veröffentlicht am 19.06.2017
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Entscheidungsdatum

19.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2
ZDG §22 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 22 heute
  2. ZDG § 22 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 22 gültig von 15.08.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. ZDG § 22 gültig von 01.11.2010 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  5. ZDG § 22 gültig von 01.12.1988 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  6. ZDG § 22 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch

W208 2158949-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten von Rechtsanwalt Mag. XXXX, gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 15.02.2017, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten von Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 15.02.2017, Zl. römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 22 Abs. 1a Zivildienstgesetz 1986 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins a, Zivildienstgesetz 1986 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) – dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 08.11.2013 festgestellt wurde – brachte am 11.02.2014 eine Zivildiensterklärung ein.

2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 12.03.2014 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.

3. Mit rechtskräftigem Zuweisungsbescheid vom 07.09.2016 (zugestellt 16.09.2016) wurde der BF der Landesgeschäftsstelle XXXX (im Folgenden: H.) zur Zivildienstleistung beginnend mit 01.01.2017 zugewiesen.3. Mit rechtskräftigem Zuweisungsbescheid vom 07.09.2016 (zugestellt 16.09.2016) wurde der BF der Landesgeschäftsstelle römisch 40 (im Folgenden: H.) zur Zivildienstleistung beginnend mit 01.01.2017 zugewiesen.

4. Am 10.01.2017 meldete die H., dass der BF den Zivildienst nicht angetreten habe. Man habe versucht mit ihm in Korrespondenz zu treten. Der Informationsstand sei, dass der BF den Zivildienst um ein Jahr verschieben wolle.

5. Am 15.02.2017 erfolgte eine Anzeige der ZISA an das Magistrat (Bezirksverwaltungsbehörde). Der BF sei verdächtig den Tatbestand des § 60 ZDG (Nichtfolgeleistung einer Zuweisung länger als 30 Tage) verwirklicht zu haben.5. Am 15.02.2017 erfolgte eine Anzeige der ZISA an das Magistrat (Bezirksverwaltungsbehörde). Der BF sei verdächtig den Tatbestand des Paragraph 60, ZDG (Nichtfolgeleistung einer Zuweisung länger als 30 Tage) verwirklicht zu haben.

6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.02.2017 (zugestellt am 17.02.2017) hob die ZISA (belangte Behörde) gem. § 22 Abs. 1a ZDG den Zuweisungsbescheid vom 07.09.2016 auf, weil der BF bis dahin den Zivildienst bei der H. nicht angetreten hatte.6. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 15.02.2017 (zugestellt am 17.02.2017) hob die ZISA (belangte Behörde) gem. Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG den Zuweisungsbescheid vom 07.09.2016 auf, weil der BF bis dahin den Zivildienst bei der H. nicht angetreten hatte.

7. Mit Schreiben vom 28.02.2017 brachte der BF eine Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die er sinngemäß damit begründete, dass es zwar stimme, dass er seinen Dienst bei der H. nicht angetreten habe. Er habe jedoch dort rechtzeitig (Oktober 2016) gemeldet, dass er den Dienst aus in der Folge näher ausgeführten "arbeitstechnischen Gründen" nicht antreten könne und sei ihm gesagt worden, dass sein neuer Dienstantritt im Oktober 2017 sei.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2017 wies die ZISA die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Nichtantritt des Zivildienstes unstrittig feststehe. Die vom BF angeführten Entschuldigungsgründe würde nichts daran ändern, dass der Bescheid nicht rechtswidrig sei.

9. Am 17.05.2017 (Postaufgabedatum) stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene BF einen Vorlageantrag.

10. Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 legte die ZISA die Beschwerdevorentscheidung, die Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF seinen Zivildienst binnen dreißig Tagen nach dem rechtskräftig festgelegten Antrittsdatum (01.01.2017) nicht angetreten hat.

Der BF gab als Begründung bzw. als Hindernis für seinen Nichtantritt an, Ende August 2016 unverhofft arbeitslos geworden zu sein, dann eine neue Arbeit als Koch gefunden zu haben und er die Arbeit nicht verlieren wolle. In einem Jahr würde die Sache anders aussehen.

Diese Gründe hat er im Oktober 2016 der Einrichtung H. der er zur Dienstleistung zugewiesen worden war mitgeteilt, wurde von dieser jedoch zur Klärung an die ZISA verwiesen.

Ein rechtskräftiger Bescheid, dass der BF vorübergehend vom Antritt des Zivildienstes befreit gewesen wäre, liegt ebenso wenig vor, wie eine Krankheit oder eine Behinderung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Unbestritten ist, dass der BF seinen Zivildienst nicht angetreten hat.

Als Beweis dafür, dass er die H. über die Gründe seines Nichtantrittes informiert hatte, hat der BF ein Schreiben an die H. vom 14.10.2016 vorgelegt aus dem neben den oa. Gründen auch hervorgeht, dass er die H. ersucht hat, ihm entgegen zukommen und er deren Antwort erwarte.

Dass das Schreiben des BF vom 14.10.2016 bei der H. eingelangt ist oder zumindest dessen Inhalt kannte, ist sehr wahrscheinlich, weil die H. in ihrem Mail vom 10.01.2017 erwähnt, dass der BF den Zivildienst um ein Jahr verschieben wolle und er an die ZISA verwiesen worden sei.

Die Feststellung, dass kein rechtskräftiger Befreiungsbescheid vorliegt, ergibt sich aus dessen Fehlen im Akt und hat auch der BF nicht behauptet einen solchen zu besitzen.

Das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung hat der BF nicht behauptet und ergibt sich auch kein Hinweis aus den Akten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Dies ist fristgerecht erfolgt.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Dies ist fristgerecht erfolgt.

Das Rechtsmittel, über das das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers (und nicht etwa der Vorlageantrag). Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung, da durch diese dem Ausgangsbescheid, endgültig derogiert worden ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Das Rechtsmittel, über das das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist die Beschwerde des Beschwerdeführers (und nicht etwa der Vorlageantrag). Einer Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist aber ausschließlich die Beschwerdevorentscheidung, da durch diese dem Ausgangsbescheid, endgültig derogiert worden ist. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Im vorliegenden Fall, hat die belangte Behörde durch ihre Beschwerdevorentscheidung den Bescheid vom 15.02.2017 vollinhaltlich bestätigt, sodass dessen Inhalt vom BVwG zu überprüfen ist.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und nicht bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und nicht bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine "civil rights" betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Normen des Zivildienstgesetz (ZDG) lauten (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG):

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen ~ gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht ~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13, (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen ~ gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht ~ von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

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1.-von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen ~ insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe ~ erfordern,

2.-auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

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§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.Paragraph 22, (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.

(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Absatz eins, nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß Paragraph 15, Absatz 3, unterbleibt.

Verwaltungsübertretungen

§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Paragraph 60, Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

[ ]"

Die Bestimmungen des (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG), BGBl. Nr. 683/1391 idF BGBl. I 30/1998 sehen Folgendes vor (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG):Die Bestimmungen des (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG), BGBl. Nr. 683/1391 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 30 aus 1998, sehen Folgendes vor (Hervorhebungen und Kürzungen auf das Wesentliche durch BVwG):

"§ 4. Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Mitteilungspflichten

§ 5. (1) Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) wird, hat dem Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Erlassung des Einberufungsbefehles, nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides Mitteilung zu machen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unverzüglich bekanntzugeben. Das gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst.Paragraph 5, (1) Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) wird, hat dem Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Erlassung des Einberufungsbefehles, nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides Mitteilung zu machen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unverzüglich bekanntzugeben. Das gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst.

(2) Ist der Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der Mitteilung gehindert, so hat er sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

Grundsätze

§ 12. (1) Arbeitnehmer, die zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) sind, dürfen vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Erlassung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides an bis zu dem in § 13 genannten Tag weder gekündigt noch entlassen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 12, (1) Arbeitnehmer, die zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) sind, dürfen vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Erlassung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides an bis zu dem in Paragraph 13, genannten Tag weder gekündigt noch entlassen werden, soweit nicht anderes bestimmt ist.

Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes

§ 13. (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:Paragraph 13, (1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet:

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1.-[ ]

2.-[ ]

3.-[ ]

4.-in allen übrigen Fällen einen Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

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3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im konkreten Fall geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Zuweisungsbescheid vom 07.09.2016 mit ihrem Bescheid vom 15.02.2017 zu Recht aufgehoben hat oder nicht bzw. als Vorfrage, ob der erst kurz vor dem Zuweisungstermin (hier: 3 Monate) erfolgte Antritt einer neuen Arbeitsstelle nach vorherigem überraschenden Arbeitsplatzverlust ein "sonstiges begründetes Hindernis" für den Antritt des Zivildienstes gem. § 22 Abs. 1a ZDG darstellt.Im konkreten Fall geht es ausschließlich um die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde den Zuweisungsbescheid vom 07.09.2016 mit ihrem Bescheid vom 15.02.2017 zu Recht aufgehoben hat oder nicht bzw. als Vorfrage, ob der erst kurz vor dem Zuweisungstermin (hier: 3 Monate) erfolgte Antritt einer neuen Arbeitsstelle nach vorherigem überraschenden Arbeitsplatzverlust ein "sonstiges begründetes Hindernis" für den Antritt des Zivildienstes gem. Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG darstellt.

Da der Gesetzgeber mit dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) ausreichend Vorkehrungen getroffen hat, dass ein Zivildiener ab der Meldung seiner Zuweisung bis einen Monat nach Ableistung des Zivildienstes nicht gekündigt und nur in Sonderfällen entlassen werden kann, ist der vom BF angeführte Grund (eine "arbeitstechnische Situation" - wonach er zum Antrittstermin erst relativ kurz in einem neuen Arbeitsverhältnis stand) kein derartiges Hindernis welches den Lauf der 30 Tagefrist des § 22 Abs. 1a ZDG hemmen und zu einer Unzulässigkeit der Aufhebung des Zuweisungsbescheides führen konnte bzw. kann. Auch die übrigen in § 22 Abs. 1a ZDG angeführten Antrittshindernisse, Krankheit und Behinderung, legen nahe, dass es sich dabei um gravierende die Zivildienstleistung faktisch hindernde Tatsachen handeln muss.Da der Gesetzgeber mit dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz (APSG) ausreichend Vorkehrungen getroffen hat, dass ein Zivildiener ab der Meldung seiner Zuweisung bis einen Monat nach Ableistung des Zivildienstes nicht gekündigt und nur in Sonderfällen entlassen werden kann, ist der vom BF angeführte Grund (eine "arbeitstechnische Situation" - wonach er zum Antrittstermin erst relativ kurz in einem neuen Arbeitsverhältnis stand) kein derartiges Hindernis welches den Lauf der 30 Tagefrist des Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG hemmen und zu einer Unzulässigkeit der Aufhebung des Zuweisungsbescheides führen konnte bzw. kann. Auch die übrigen in Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG angeführten Antrittshindernisse, Krankheit und Behinderung, legen nahe, dass es sich dabei um gravierende die Zivildienstleistung faktisch hindernde Tatsachen handeln muss.

Dem Gesetzgeber ging es mit der Anordnung zur Aufhebung in § 22 Abs. 1a ZDG darum, den Warte- bzw. Bearbeitungszeitraum für eine notwendige neue Zuweisung zu verkürzen, wie sich aus den Erläuterungen der RV zu BGBl. I 83/2010 (Seite 8, 871 BlgNR XXIV.GP) ergibt.Dem Gesetzgeber ging es mit der Anordnung zur Aufhebung in Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG darum, den Warte- bzw. Bearbeitungszeitraum für eine notwendige neue Zuweisung zu verkürzen, wie sich aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2010, (Seite 8, 871 BlgNR römisch 24 .Gesetzgebungsperiode ergibt.

Der BF verkennt, dass er um einen Aufschub um ein Jahr zu bewirken einen entsprechenden Antrag auf befristete Befreiung gem. § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG bei der belangten Behörde einzubringen gehabt und dessen bescheidmäßige Erledigung abzuwarten gehabt hätte. Bei einer Befreiung wäre der Zuweisungsbescheid gem. § 13 Abs. 2 ZDG außer Kraft getreten. Der Nichtantritt des Zivildienstes – ohne einen solchen Befreiungsbescheid und ohne Vorliegen begründeter Hindernisse, Krankheit oder Behinderung - war ein Verstoß gegen den rechtskräftigen Zuweisungsbescheid, dessen Konsequenz das Verwaltungsstrafverfahren nach § 60 ZDG, das beim Magistrat bzw. Landesverwaltungsgericht zu führen ist, ist.Der BF verkennt, dass er um einen Aufschub um ein Jahr zu bewirken einen entsprechenden Antrag auf befristete Befreiung gem. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG bei der belangten Behörde einzubringen gehabt und dessen bescheidmäßige Erledigung abzuwarten gehabt hätte. Bei einer Befreiung wäre der Zuweisungsbescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2, ZDG außer Kraft getreten. Der Nichtantritt des Zivildienstes – ohne einen solchen Befreiungsbescheid und ohne Vorliegen begründeter Hindernisse, Krankheit oder Behinderung - war ein Verstoß gegen den rechtskräftigen Zuweisungsbescheid, dessen Konsequenz das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 60, ZDG, das beim Magistrat bzw. Landesverwaltungsgericht zu führen ist, ist.

Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren kommt es bei der Behebung des Zuweisungsbescheides nach § 22 Abs. 1a ZDG nicht auf eine allfälliges Verschulden an, sondern lediglich auf die Tatsache des Nichtantrittes des Zivildienstes innerhalb von dreißig Tagen und das Nichtvorliegen der in § 22 Abs. 1a ZDG angeführten Umstände.Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren kommt es bei der Behebung des Zuweisungsbescheides nach Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG nicht auf eine allfälliges Verschulden an, sondern lediglich auf die Tatsache des Nichtantrittes des Zivildienstes innerhalb von dreißig Tagen und das Nichtvorliegen der in Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG angeführten Umstände.

Die belangte Behörde hat bereits im Bescheid festgestellt, dass der BF innerhalb von 30 Tagen seinen Dienst nicht angetreten hat und in der Beschwerdevorentscheidung ergänzend angeführt, dass die vom BF angeführten "arbeitstechnischen Gründe" bzw. deren Meldung an die Einrichtung H. keinen Entschuldigungsgrund darstellen würden.

Der Zuweisungsbescheid zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes am 02.01.2017 wurde von der belangten Behörde im Ergebnis vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung haftet somit keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Zuweisungsbescheid zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes am 02.01.2017 wurde von der belangten Behörde im Ergebnis vor dem Hintergrund der angeführten Rechtslage zu Recht abgewiesen. Dem angefochtenen Bescheid in der Fassung der diesen bestätigenden Beschwerdevorentscheidung haftet somit keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der kürzlich erfolgte Antritt einer neuen Arbeitsstelle, ein "sonstiges begründetes Hindernis" iSd § 22 Abs. 1a ZDG darstellen kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt - soweit vom BVwG überblickbar - an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob der kürzlich erfolgte Antritt einer neuen Arbeitsstelle, ein "sonstiges begründetes Hindernis" iSd Paragraph 22, Absatz eins a, ZDG darstellen kann.

Schlagworte

amtswegige Aufhebung, Arbeitsvertrag, Beschwerdevorentscheidung,
Nichtantritt, ordentlicher Zivildienst, Revision zulässig,
Zivildiensteinrichtung, Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2158949.1.00

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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