RS Bvwg 2017/6/19 W195 2156707-1

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Veröffentlicht am 19.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Die Strafanzeige durch den Organwalter einer Behörde ist eine bloße Wissenserklärung ("Den Akt an die StA - Wie weit geht die Anzeigepflicht des Richters?", Dr. Johannes Oberlaber, RZ 2017, 95f). Die Bestimmung sagt über die Möglichkeit der Antragstellung auf Anzeigenerstattung nichts aus. Im Hinblick darauf, dass es sich hiebei um amtswegiges Vorgehen handelt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine eventuelle Anzeige an Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft. Hieran ändert auch die Formulierung als "Antrag" nichts, weil es sich rechtlich um eine Anregung zu einem bestimmten amtswegigen Handeln handelt, auf welches kein Rechtsanspruch besteht.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Rechtsanspruch, Strafanzeige, subjektive Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2156707.1.01

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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