RS Bvwg 2017/6/19 W170 2000707-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.06.2017

Norm

DMSG §26 Z1
DMSG §27 Abs1
  1. DMSG § 26 heute
  2. DMSG § 26 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 26 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  1. DMSG § 27 heute
  2. DMSG § 27 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Es handelt sich bei einem Denkmalschutzverfahren um ein dingliches Verfahren, das Verfahren hängt am verfahrensgegenständlichen Grundstück und ist die nunmehrige Beschwerdeführerin daher Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Berufungswerberin, sie muss alle gegen diese getätigten Verfahrenshandlungen gegen sich gelten lassen; andernfalls wäre nunmehr die Berufung - wenn diese nur der Berufungswerberin zuzurechnen wäre, die nunmehr, nach der Aufgabe ihres Eigentums, durch die Unterschutzstellung in keinem Recht mehr verletzt sein kann - zurückzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin von der Vorbesitzerin nicht über das Denkmalschutzverfahren aufgeklärt wurde, stellt (allenfalls) einen versteckten Mangel aus zivilrechtlicher Sicht dar, kann aber zu keiner Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsverfahrens oder zu einer Wirkungslosigkeit der bisherigen Verfahrenshandlungen führen.

Schlagworte

Parteistellung, Rechtsnachfolger, Unterschutzstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2000707.1.02

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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