Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2017Norm
DMSG §26 Z1Rechtssatz
Rechtssatz 1
Es handelt sich bei einem Denkmalschutzverfahren um ein dingliches Verfahren, das Verfahren hängt am verfahrensgegenständlichen Grundstück und ist die nunmehrige Beschwerdeführerin daher Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Berufungswerberin, sie muss alle gegen diese getätigten Verfahrenshandlungen gegen sich gelten lassen; andernfalls wäre nunmehr die Berufung - wenn diese nur der Berufungswerberin zuzurechnen wäre, die nunmehr, nach der Aufgabe ihres Eigentums, durch die Unterschutzstellung in keinem Recht mehr verletzt sein kann - zurückzuweisen. Dass die Beschwerdeführerin von der Vorbesitzerin nicht über das Denkmalschutzverfahren aufgeklärt wurde, stellt (allenfalls) einen versteckten Mangel aus zivilrechtlicher Sicht dar, kann aber zu keiner Rechtswidrigkeit des Unterschutzstellungsverfahrens oder zu einer Wirkungslosigkeit der bisherigen Verfahrenshandlungen führen.
Schlagworte
Parteistellung, Rechtsnachfolger, UnterschutzstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W170.2000707.1.02Zuletzt aktualisiert am
31.08.2017