RS Vwgh 2004/1/29 2003/07/0121

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 Anh1 Q16;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Erfordernis des § 2 Abs. 1 (Einleitungssatz), wonach Abfälle bewegliche Sachen sind, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen, stellt keine Einschränkung dar, da Anhang 1 mit "Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören" einen umfassenden Auffangtatbestand enthält.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070121.X09

Im RIS seit

20.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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