TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/20 W132 2102198-1

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Veröffentlicht am 20.06.2017
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Entscheidungsdatum

20.06.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOVG 1957 §4
KOVG 1957 §7
KOVG 1957 §9
VwGVG §29 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Spruch

W132 2102198-1/20E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Anerkennung des Leidens "Gehörschaden – Taubheit linkes Ohr" als Dienstbeschädigung und auf Gewährung von Beschädigtenrente gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Anerkennung des Leidens "Gehörschaden – Taubheit linkes Ohr" als Dienstbeschädigung und auf Gewährung von Beschädigtenrente gemäß Paragraph 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 4 KOVG 1957 iVm § 7 und § 9 KOVG 1957 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, KOVG 1957 in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 9, KOVG 1957 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.

I. Das Leiden "An Taubheit grenzende Hörstörung links" wird als Dienstbeschädigung anerkannt.römisch eins. Das Leiden "An Taubheit grenzende Hörstörung links" wird als Dienstbeschädigung anerkannt.

II. Der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2017 verkündeten ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2017 verkündeten ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt haben.

Schlagworte

Beschädigtenversorgung, Dienstbeschädigung, gekürzte Ausfertigung,
Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2102198.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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