Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W132 2102198-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.05.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, OB XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Anerkennung des Leidens "Gehörschaden – Taubheit linkes Ohr" als Dienstbeschädigung und auf Gewährung von Beschädigtenrente gemäß § 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 , OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Anerkennung des Leidens "Gehörschaden – Taubheit linkes Ohr" als Dienstbeschädigung und auf Gewährung von Beschädigtenrente gemäß Paragraph 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 4 KOVG 1957 iVm § 7 und § 9 KOVG 1957 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 4, KOVG 1957 in Verbindung mit Paragraph 7 und Paragraph 9, KOVG 1957 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.
I. Das Leiden "An Taubheit grenzende Hörstörung links" wird als Dienstbeschädigung anerkannt.römisch eins. Das Leiden "An Taubheit grenzende Hörstörung links" wird als Dienstbeschädigung anerkannt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2017 verkündeten ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2017 verkündeten ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da und die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt haben.
Schlagworte
Beschädigtenversorgung, Dienstbeschädigung, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W132.2102198.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017