Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
AuslBG §12aSpruch
L516 2155586-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Senatsvorsitzenden über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, RegionaleDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Senatsvorsitzenden über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale
Geschäftsstelle Linz, vom 17.03.2017, Zahl GZ: 08114 / GF: 3847773
ABB-Nr3847773, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 62 Abs 3 VfGG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Gesetzesprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017, L516 2155586-1/3Z, ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über den Gesetzesprüfungsantrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2017, L516 2155586-1/3Z, ausgesetzt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1. Mit Bescheid vom 17.03.2017, GZ: 08114 / GF: 3847773 ABB-Nr3847773, wurde der Antrag des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen XXXX vom 03.03.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot–Karte" gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als "Maschinentechniker" im Unternehmen der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, gem § 12a AuslBG abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.1. Mit Bescheid vom 17.03.2017, GZ: 08114 / GF: 3847773 ABB-Nr3847773, wurde der Antrag des bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen römisch 40 vom 03.03.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot–Karte" gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als "Maschinentechniker" im Unternehmen der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Linz, gem Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Der Verfassunsgsgerichtshof hat am 17.03.2017 zu Zahl E 1913/2015-11 aus Anlass eines bei ihm bereits anhängigen Beschwerdefalles den Beschluss gefasst, § 12a Z 2 sowie die Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a" AuslBG idF BGBl I Nr 25/2011 auf seine Verfassungsmäßigkeit von Amts wegen zu prüfen. Da der Ausgang dieser Prüfung auch für das vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant ist, stellte das Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2017 einen dem Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Antrag gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof.2. Der Verfassunsgsgerichtshof hat am 17.03.2017 zu Zahl E 1913/2015-11 aus Anlass eines bei ihm bereits anhängigen Beschwerdefalles den Beschluss gefasst, Paragraph 12 a, Ziffer 2, sowie die Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011, auf seine Verfassungsmäßigkeit von Amts wegen zu prüfen. Da der Ausgang dieser Prüfung auch für das vor dem Bundesverwaltungsgericht gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant ist, stellte das Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2017 einen dem Prüfbeschluss des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Antrag gem Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG an den Verfassungsgerichtshof.
3. Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3. Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
4. Gemäß § 62 Abs 3 VfGG dürfen nach einem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.4. Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG dürfen nach einem Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes gem Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
5. Aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2017 an den Verfassungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 62 Abs 3 VfGG bis zur Verkündung bzw Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber ausgesetzt.5. Aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2017 an den Verfassungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages wird das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Verkündung bzw Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darüber ausgesetzt.
Zu B)
Revision
6. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).6. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, Gesetzprüfungsantrag, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L516.2155586.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017