RS Vfgh 2007/6/11 B3299/05

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Veröffentlicht am 11.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litd
VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung von Wiedereinsetzungsanträgen (nach Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses) wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags im Gesetz nicht vorgesehen.

Das nunmehrige Vorbringen ist auch nicht darauf gerichtet, darzutun, dass die Einschreiterin durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme der befristeten Prozesshandlung verhindert wurde.

Entscheidungstexte

  • B 3299/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2007 B 3299/05

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B3299.2005

Dokumentnummer

JFR_09929389_05B03299_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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