Entscheidungsdatum
20.06.2017Norm
BSVG §2Spruch
G312 2003534-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 09.11.2011, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 09.11.2011, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:
Die Beitragsgrundlagen (BGL) des XXXX in der Kranken,- Pensions,- und Unfallversicherung betragen endgültig:Die Beitragsgrundlagen (BGL) des römisch 40 in der Kranken,- Pensions,- und Unfallversicherung betragen endgültig:
Zeitraum
monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
KV
PV
UV
01.01.2005
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
30.09.2005
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.10.2005
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
31.12.2005
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.01.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
30.04.2006
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.05.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
31.10.2006
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.11.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
31.12.2006
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.01.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
31.12.2007
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
KV
PV
UV
01.01.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
30.09.2008
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.10.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
31.12.2008
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.01.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
31.01.2009
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.02.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
31.12.2009
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.01.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
31.03.2010
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
01.04.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
31.12.2010
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
Nach erfolgter
Neuberechnung der belangten Behörde kommt es zu einer Beitragsgutschrift in der Höhe von EUR 1.722,00:
Zeitraum Monat/Jahr
mtl. BTG vor Betriebsprüfung in EUR
mtl. BTG nach Betriebsprüfung in EUR
ursprüngliche Nach-verrechnung nach Betriebsprüfung* in EUR
Nachverrechnung** nach Neuberechnung in EUR
01/2005-09/2005
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
10/2005 -12/200510 aus 2005, -12/2005
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/2006 - 04/200601 aus 2006, - 04/2006
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
05/2006 -10/200605 aus 2006, -10/2006
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
11/2006 -12/200611 aus 2006, -12/2006
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/2007 -12/200701 aus 2007, -12/2007
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/2008 - 09/200801 aus 2008, - 09/2008
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
10/2008- 12/2008
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/2009-01/2009
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
02/2009-12/2009
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/2010-03/2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
04/2010-12/2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Verringerung um
EUR XXXXEUR römisch 40
*
Enthalten sind auch die am 26.04.2011 gemeldeten Einnahmen aus dem Kernölverkauf für die Jahre 2009 u. 2010
** inklusive Beitragszuschlag gern. § 34 Abs. 4 BSVG** inklusive Beitragszuschlag gern. Paragraph 34, Absatz 4, BSVG
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.11.2011, XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte", "Kommunaldienstleistung" sowie "Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2010 die Pflichtversicherung gemäß1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.11.2011, römisch 40 , wurde für römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aufgrund seiner ausgeübten Tätigkeiten "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte", "Kommunaldienstleistung" sowie "Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" im Zeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2010 die Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV), Pensionsversicherung (PV) und Unfallversicherung (UV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz BSVG festgestellt (Spruchpunkt 1). Desweiteren wurde die Beitragspflicht des BF in der Kranken- (KV), Pensionsversicherung (PV) und Unfallversicherung (UV) wie folgt festgestellt (Spruchpunkt 2):
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
KV
PV
UV
01.01.2005 bis 30.09.2005
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.10.2005 bis 31.12.2005
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2006 bis 30.04.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.05.2006 bis 31.10.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.11.2006 bis 31.12.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 30.09.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.08.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.01.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.02.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.03.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.04.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF als Alleineigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse XXXX. Bis auf eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von XXXX, welche ab 09.03.2010 an die Tochter verpachtet ist, erfolge die Betriebsführung auf seine alleinige Rechnung und Gefahr. Weiters habe der BF von Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF als Alleineigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes mit der Lageadresse römisch 40 . Bis auf eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von römisch 40 , welche ab 09.03.2010 an die Tochter verpachtet ist, erfolge die Betriebsführung auf seine alleinige Rechnung und Gefahr. Weiters habe der BF von
XXXX bis 31.10.2006 XXXX,römisch 40 bis 31.10.2006 römisch 40 ,
XXXX bis laufend XXXX,römisch 40 bis laufend römisch 40 ,
XXXX bis laufend XXXX,römisch 40 bis laufend römisch 40 ,
XXXX bis laufend XXXX,römisch 40 bis laufend römisch 40 ,
XXXX bis laufend XXXX,römisch 40 bis laufend römisch 40 ,
XXXX bis laufend XXXXrömisch 40 bis laufend römisch 40
XXXXbis laufend XXXX,XXXXbis laufend römisch 40 ,
XXXX bis laufend XXXX,römisch 40 bis laufend römisch 40 ,
XXXXbis laufend XXXX,XXXXbis laufend römisch 40 ,
XXXX bis 30.09.2008 XXXX,römisch 40 bis 30.09.2008 römisch 40 ,
01.10.2008 bis 31.01.2009 XXXX,01.10.2008 bis 31.01.2009 römisch 40 ,
ab 01.02.2009 XXXX,ab 01.02.2009 römisch 40 ,
XXXX vom 01.01.2006 bis 30.09.2008 XXXX,römisch 40 vom 01.01.2006 bis 30.09.2008 römisch 40 ,
XXXX ab 01.05.2006 XXXX,römisch 40 ab 01.05.2006 römisch 40 ,
XXXX ab 01.10.2008 XXXX,römisch 40 ab 01.10.2008 römisch 40 ,
XXXX ab 01.10.2008 XXXX.römisch 40 ab 01.10.2008 römisch 40 .
Für die Berechnung der zu berücksichtigenden Einheitswerte seien jeweils von den Werten laut den vom Finanzamt für die Eigentümer (Verpächter) ausgestellten Bescheiden herangezogen worden. Der Einheitswert der erwirtschafteten Flächen erreiche bzw. übersteige die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte und es bestehe Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.
Neben der laufenden Betriebsführung übe der BF auch land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeiten, nämlich die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukt sowie Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe (Ernten, Waschen und Trocknen von Kürbiskernen) aus.
Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des § 5 LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.Diese Tätigkeiten seien aufgrund der gesetzlichen Definition des Paragraph 5, LAG nicht im Hauptbetrieb enthalten, sondern in Form eines land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbes erfasst.
Es habe ein Umfangvergleich zwischen der land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit und der logisch zwingenden Komplementärtätigkeit, der land(forst)wirtschaftlichen Urproduktion zu erfolgen. Dieser Umfangvergleich habe für jede Nebentätigkeit gesondert zu erfolgen.
Bei den Tätigkeiten handle es sich um einen Ausfluss der Haupttätigkeit. Obwohl mangels Aufzeichnungspflicht keine genauen Unterlagen vorhanden seien, stehe fest, dass zumindest folgende Einnahmen (Förderbezug) aus land(forst)wirtschaftlicher Urproduktion erzielt worden seien:
Jahr
Gesamtbetrag der ausbezahlten Förderungen in Euro
2005
XXXXrömisch 40
2006
XXXXrömisch 40
2007
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
Die zum Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Beitragsgrundlage setze sich in seinem Fall aus dem Versicherungswert (Beitragsgrundlage laut Einheitswert) und den pauschal ermittelten Einkünften aus dem Nebengewerbe zusammen.
Ausmaß in ha
Einheitswert in EUR
von - bis
Eigengrund
Pachtgrund
Eigengrund
Pachtgrund
3/3
2/3
3/3
2/3
01/05 - 09/05
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
10/05 - 12/05
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/06 - 04/06
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
05/06 - 10/06
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
11/06 - 09/08
XXXXrömisch 40
0,0000
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
10/08 - 01/09
XXXXrömisch 40
0,0000
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
02/09 - 06/09
XXXXrömisch 40
0,0000
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
07/09 - 03/10
XXXXrömisch 40
0,0000
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
04/10 - 12/10
XXXXrömisch 40
0,0000
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
0,00
XXXXrömisch 40
Laut der durchgeführten
Betriebsprüfung, der Meldung des BF vom 26.04.2011, vom 02.11.2007 und September 2009 seien nachstehende Einnahmen aus land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten zu berücksichtigen:
Jahr
Einnahmen aus Dienstleistungen für andere lfw Betriebe in Euro
Einnahmen aus Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte in Euro
2005
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2006
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2007
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2008
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2009
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Einnahmen aus Kommunaldienstleistungen in Euro
2005 XXXX2005 römisch 40
2007 XXXX2007 römisch 40
2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 25.11.2011, eingelangt mit 06.12.2011 bei der belangten Behörde, führte der BF begründend an, dass er damit nicht einverstanden sei, da seine Einnahmen aus dem Kernölverkauf auch in den Jahren 2009 und 2010 herangezogen worden seien, obwohl Kernöl seit dem Jahr 2009 in der sogenannten Urprodukteverordnung als Urprodukt anerkannt werde, wenn es bei einem befugten Gewerbetreibenden gepresst werde, dies sei bei ihm der Fall. Auch biete er Dienstleistungen in Form von Ernten, Waschen und Trocknen von Kürbiskernen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe an. Es gebe jedoch für eine solche Trockenanlage keine ÖKL Richtwerte. Für das Waschen gebe es zwar gewisse ÖKL Richtwerte, diese seien aber seiner Ansicht nach zu gering, weil dabei zB die Entsorgung von Schlamm sowie Wasser- und Strompreise nicht inkludiert seien. Für die Kürbisschieber betreffend Kürbisernte gebe es auch keinen entsprechenden ÖKL Richtsatz, zudem seien solche Geräte erst seit kurzem auf dem Markt. Es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass nun offensichtlich alle Bruttoeinnahmen von der SVB zur Ermittlung der Beitragsgrundlage herangezogen worden seien. Sollte in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ein Verfahren vor dem VwGH anhängig sein, rege er an, das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung auszusetzen. Zudem halte er seinen Antrag auf aufschiebende Wirkung aufrecht.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 09.01.2012, datiert mit 04.01.2012, beim Landeshauptmann der XXXX ein.3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 09.01.2012, datiert mit 04.01.2012, beim Landeshauptmann der römisch 40 ein.
Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht, führte aus, dass auch bei der Pressung von Kürbiskernen zu Öl es sich um eine Verarbeitung des eigenen Naturprodukts handle und die Beitragsgrundlage gemäß 3.1. der Anlage 2 zum BSVG gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 zu bilden sei.Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht, führte aus, dass auch bei der Pressung von Kürbiskernen zu Öl es sich um eine Verarbeitung des eigenen Naturprodukts handle und die Beitragsgrundlage gemäß 3.1. der Anlage 2 zum BSVG gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden sei.
Zum Einwand des BF zu den Dienstleistungen in Form von Ernten, Waschen und Trocknen führte die belangte Behörde weiters aus, dass es die Intention des Gesetzgebers gewesen sei, ausschließlich die ÖKL Richtwerte als Indikator für "Selbstkostenbasis" zuzulassen, existieren keine solchen sei Aufzeichnungs- und Beitragspflicht gegeben.
4. Mit Schriftsatz vom 13.01.2012 wurde dem Antrag des BF, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
5. Mit Schriftsatz vom 13.01.2012 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VwGH zu 2010/08/0261 formlos ausgesetzt.
6. Mit Schriftsatz vom 10.06.2013 wurde unter Beilage des Vorlageberichtes der belangten Behörde der BF aufgefordert, binnen 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen.
7. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der XXXX samt Beschwerde am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt, am selben Tag der Gerichtsabteilung G304 zugewiesen und am 25.03.2014 der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.7. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann der römisch 40 samt Beschwerde am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt, am selben Tag der Gerichtsabteilung G304 zugewiesen und am 25.03.2014 der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.
8. Das gegenständliche Verfahren wurde mit Beschluss G312 2003534-1/3Z vom 07.07.2014 bis zur Entscheidung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren zu Zl. 2013/08/0242 ausgesetzt.
9. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 über das oben angeführte Verfahren und ging am 20.01.2016 beim BVwG ein.
10. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher mit 01.02.2016 wieder fortgeführt.
11. Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 wurde der XXXX aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.11. Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 wurde der römisch 40 aufgefordert mitzuteilen, zu welchem Tarif im gegenständlichen Fall die vom Genannten im maßgeblichen Zeitraum erbrachte Vermietungsleistung abgerechnet wurde und welche Hilfsmittel bzw. Unterlagen hierfür für die Berechnung herangezogen wurden.
12. Mit Schriftsatz vom 13.03.2017 wurde die Sozialversicherung der Bauern unter Fristsetzung um Auskunft ersucht, ob sie bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge in Analogie zu den bereits anverhandelten Verfahren der G305 mangels Aufzeichnung und Mitwirkung durch die BF eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Vermietung über ÖKL Richtwerten erfolgt sei.
13. Mit Eingabe vom 10.04.2017 übermittelte die belangte Behörde einen mit 06.04.2017 datierte, ausführliche Stellungnahme, in der umfangreiche Neuberechnungen erfolgten und im Ergebnis eine Gutschrift für den BF in Höhe von 1.722,00 ausgewiesen wird.
14. Einlangend mit 20.04.2017 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine mit selbigen Tag datierte Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF führt inXXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb. Unbestritten besteht für den BF eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG.
1.2. Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb betreibt der BF die Nebentätigkeiten "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte", Kommunaldienstleistung" sowie "Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe". Bei den "Dienstleistungen für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt es sich um das Ernten, Waschen und Trocknen von Kürbiskernen.
1.3. Der BF verrechnete im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Positionen:
Winterdienstleistungen Pauschal
Kürbisernte Pauschal und Stunden
1.4. Vom Betriebsprüfer festgestellt:
2005: Be- und Verarbeitung und Dienstleistung gemeldet € 0
Anbaufläche 2004: XXXXAnbaufläche 2004: römisch 40
2.292 kg X 2,5 = XXXX2.292 kg römisch zehn 2,5 = römisch 40
Durchschnittsertrag lt. Kammer 300 - 400 kg/ha
2006: Be- und Verarbeitung und Dienstleistung gemeldet € 0
Anbaufläche 2005: XXXXAnbaufläche 2005: römisch 40
1.944 kg X 2,5 = XXXX1.944 kg römisch zehn 2,5 = römisch 40
Durchschnittsertrag lt. Kammer 400 - 500 kg/ha
2007: Be- und Verarbeitung und Dienstleistung gemeldet € 0
Anbaufläche 2006: XXXXAnbaufläche 2006: römisch 40
3.030 kg X 2,5 = XXXX3.030 kg römisch zehn 2,5 = römisch 40
Durchschnittsertrag lt. Kammer 600 kg/ha
2008: Be- und Verarbeitung und Dienstleistung gemeldet € 0
Anbaufläche 2007: XXXXAnbaufläche 2007: römisch 40
3.410 kg X 2,5 = XXXX3.410 kg römisch zehn 2,5 = römisch 40
Durchschnittsertrag lt. Kammer 700 kg/ha
1.5. Mit Stellungnahme vom 06.04.2017 übermittelte die belangte Behörde im Rahmen einer Neuberechnung die nunmehrig festgestellten Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlagen (BGL) des XXXX in der Kranken,- Pensions,- und Unfallversicherung betragen endgültig:1.5. Mit Stellungnahme vom 06.04.2017 übermittelte die belangte Behörde im Rahmen einer Neuberechnung die nunmehrig festgestellten Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlagen (BGL) des römisch 40 in der Kranken,- Pensions,- und Unfallversicherung betragen endgültig:
Beitragszeitraum
Monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
KV
PV
UV
01.01.2005 bis 30.09.2005
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.10.2005 bis 31.12.2005
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2006 bis 30.04.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.05.2006 bis 31.10.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.11.2006 bis 31.12.2006
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2007 bis 31.12.2007
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2008 bis 30.09.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.08.2008 bis 31.12.2008
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2009 bis 31.01.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.02.2009 bis 31.12.2009
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.01.2010 bis 31.03.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit XXXXNebentätigkeit römisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01.04.2010 bis 31.12.2010
Flächenbetrieb
XXXXrömisch 40
Nebentätigkeit
XXXXrömisch 40
Gesamt
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
1.6. Nach erfolgter Neuberechnung der belangten Behörde kommt es zu einer Beitragsgutschrift in der Höhe von EUR 1.722,00:
Zeitraum Monat/Jahr
mtl. BTG vor Betriebsprüfung in EUR
mtl. BTG nach Betriebsprüfung in EUR
ursprüngliche Nach-verrechnung** nach Betriebsprüfung* in EUR
Nachverrechnung** nach Neuberechnung in EUR
01/2005 -09/200501 aus 2005, -09/2005
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
10/2005 -12/200510 aus 2005, -12/2005
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/2006 - 04/200601 aus 2006, - 04/2006
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
05/2006 -10/200605 aus 2006, -10/2006
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
11/2006 -12/200611 aus 2006, -12/2006
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/2007 -12/200701 aus 2007, -12/2007
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/2008 - 09/200801 aus 2008, - 09/2008
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
10/2008 - 12/200810 aus 2008, - 12/2008
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/2009 -01/200901 aus 2009, -01/2009
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
02/2009 -12/200902 aus 2009, -12/2009
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
01/2010 -03/201001 aus 2010, -03/2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
04/2010 -12/201004 aus 2010, -12/2010
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Verringerung um
EUR XXXXEUR römisch 40
*
Enthalten sind auch die am 26.04.2011 gemeldeten Einnahmen aus dem Kernölverkauf für die Jahre
2009 u. 2010
** inklusive Beitragszuschlag gern. § 34 Abs. 4 BSVG** inklusive Beitragszuschlag gern. Paragraph 34, Absatz 4, BSVG
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Zur Verjährungseinrede:
Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.
Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen ist.
Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.
Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z1 letzter Satz" am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 letzter Satz" am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.
In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.
Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).
Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.
Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des
§ 20 Abs. 2 Z 1 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäßParagraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß
§ 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten iand(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten iand(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.
Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.
Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Mit ihrem Forderungsschreiben vom 26.11.2010 (OZ 28 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.
Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.
3.2.2. Gegenständlich ist strittig, ob für die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten aus land(forst)wirtschaftlichen Betrieb eine gesonderte Beitragspflicht besteht.
Die belangte Behörde verwies zunächst in ihrem mit 04.01.2012 datierten Vorlagebericht hinsichtlich der Qualifikation des Kernöls als Urprodukt auf ein Erkenntnis des VwGH (Zl. 2005/08/0140) , wonach darin der VwGH in der aus Milch durch Wärmebehandlung und Zusatz von Kakao oder Fruchtmischung hergestellten Schulmilch eine Verarbeitung des Naturproduktes "Milch" erblicken würde und daher eine Nebentätigkeit im Sinne der Z 3.2.1 der Anlage 2 zum BSVG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Z 1 der GewO 1994 vorliege, wofür eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden sei.Die belangte Behörde verwies zunächst in ihrem mit 04.01.2012 datierten Vorlagebericht hinsichtlich der Qualifikation des Kernöls als Urprodukt auf ein Erkenntnis des VwGH (Zl. 2005/08/0140) , wonach darin der VwGH in der aus Milch durch Wärmebehandlung und Zusatz von Kakao oder Fruchtmischung hergestellten Schulmilch eine Verarbeitung des Naturproduktes "Milch" erblicken würde und daher eine Nebentätigkeit im Sinne der Ziffer 3 Punkt 2 Punkt eins, der Anlage 2 zum BSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, der GewO 1994 vorliege, wofür eine gesonderte Beitragsgrundlage zu bilden sei.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwies die belangte Behörde in ihrer mit 06.04.2017 datierten Stellungnahme auf ein aktuelles Erkenntnis des VwGH (VwGH vom 02.06.2016, Ro 2016/08/0004), wonach für die Abgrenzung der Urproduktion vom (land(forstwirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 anknüpft - die am 01.01.2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich ist. Nach § 1 Z 7 dieser Verordnung zählen ausdrücklich auch Speiseöle(insbesondere auch Kürbis, Sonnenblumen und Raps), wenn diese von einem befugten Gewerbetreibenden gepresst werden, zu den land(forst)wirtschaftlichen Urprodukten.Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens verwies die belangte Behörde in ihrer mit 06.04.2017 datierten Stellungnahme auf ein aktuelles Erkenntnis des VwGH (VwGH vom 02.06.2016, Ro 2016/08/0004), wonach für die Abgrenzung der Urproduktion vom (land(forstwirtschaftlichen Nebengewerbe der "Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte" nunmehr - auch für die Zwecke des BSVG, soweit es an die land(forst)wirtschaftlichen Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 anknüpft - die am 01.01.2009 in Kraft getretene Urprodukteverordnung maßgeblich ist. Nach Paragraph eins, Ziffer 7, dieser Verordnung zählen ausdrücklich auch Speiseöle(insbesondere auch Kürbis, Sonnenblumen und Raps), wenn diese von einem befugten Gewerbetreibenden gepresst werden, zu den land(forst)wirtschaftlichen Urprodukten.
Aufgrund des angeführten Erkenntnisses des VwGH gelangte die belangte Behörde nunmehr zur folgerichtigen Ansicht, dass die Einnahmen des BF aus dem Verkauf von Kernöl ab 2009 daher nicht gesondert beitragspflichtig und dementsprechend zu korrigieren sind.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde die mit Bescheid vom 09.11.2011 festgestellte Beitragspflicht durch eine entsprechende Nachberechnung der belangten Behörde - welche mit einer mit 06.04.2017 datierten Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2017 einlangte - neu bemessen und ergab sich dadurch ein Guthaben der Beiträge des BF in der Höhe von EUR 1.722,00. Die Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG bleibt davon unberührt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG),
BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2003534.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.09.2017