RS Vwgh 2004/1/29 2000/15/0046

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung

Norm

ABGB §1438;
KO §19;
KO §20;

Rechtssatz

Nach der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes tritt die Tilgung einer Forderung mit Zugang der Aufrechnungserklärung rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, in dem die Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind. Standen Forderungen einander bereits bei Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber, hinderten auch die konkursrechtlichen Vorschriften die Aufrechnung nicht (Hinweis OGH Urteil 25. November 1998, 3 Ob 76/97s).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150046.X03

Im RIS seit

04.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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