RS Vwgh 2004/1/29 2000/15/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0268 E 21. Dezember 1993 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Betriebsübertragung ist zu bejahen, wenn ein in sich organisch geschlossener Komplex von Wirtschaftsgütern übereignet wird, der die wesentliche Grundlage des Betriebes bildet, sodaß der Erwerber in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 30.9.1980, 1618/80, VwSlg 5512 F/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150144.X01

Im RIS seit

04.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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