Entscheidungsdatum
22.06.2017Norm
AuslBG §4 Abs1Spruch
W209 2152382-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache XXXX GmbH, XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Adrian HOLLAENDER, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28/7, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.01.2016, GZ: 08114 / GF: 3773488, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX , Staatsangehörige der Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Adrian HOLLAENDER, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28/7, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 08.01.2016, GZ: 08114 / GF: 3773488, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , Staatsangehörige der Türkei, für die berufliche Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.01.2016 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag der XXXX GmbH (im Folgenden die Beschwerdeführerin) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die türkische Staatsangehörige XXXX für die berufliche Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG ab.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 08.01.2016 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag der römisch 40 GmbH (im Folgenden die Beschwerdeführerin) auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die türkische Staatsangehörige römisch 40 für die berufliche Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beantragte Ausländerin über einen für Deutschland gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfüge, der jedoch kein Aufenthaltsrecht iSd § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG begründe. Darüber sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2015 informiert worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die beantragte Ausländerin über einen für Deutschland gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfüge, der jedoch kein Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG begründe. Darüber sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.12.2015 informiert worden.
Laut RSb-Rückschein wurde der Bescheid am 12.01.2016 von einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommen.
2. Mit Schriftsatz vom 19.01.2017, bei der belangten Behörde am gleichen Tag per E-Mail eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den o.a. Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2017 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom "19.02.2017" mit Hinweis auf die geltende, in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides angeführte vierwöchige Beschwerdefrist, die mit der Übernahme des Bescheides am 12.01.2016 zu laufen und somit am 09.02.2016 geendet habe, als verspätet zurück.
4. Mit Berichtigungsbescheid vom 24.03.2017 wurde die Beschwerdevorentscheidung dahingehend berichtigt, dass die irrtümliche Bezeichnung des Beschwerde-Einbringungsdatums mit "19.02.2017" dem tatsächlichen Einbringungsdatum entsprechend auf "19.01.2017" abgeändert wurde.
5. Am 24.03.2017 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Gleichzeitig wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien in Reaktion auf sein Beschwerdeschreiben vom gleichen Tag mitgeteilt, dass der bekämpfte Bescheid mit 08.01.2016 datiert ist und die am 19.01.2017 eingelangte Beschwerde somit ein Jahr verspätet ist, worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Landesgeschäftsstelle gegenüber ankündigte, mit der Beschwerdeführerin abzuklären, ob der Bescheid überhaupt rechtswirksam zugestellt worden ist. In der Folge wurde jedoch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Rechtswirksamkeit der Zustellung bezweifelt wird.
6. Am 06.04.2017 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 08.01.2016 wurde mit RSb-Brief an die Adresse der Beschwerdeführerin verschickt und am 12.01.2016 von einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommen.
Die Beschwerde dagegen langte am 19.01.2017 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übermittelten Verwaltungsakten.
Die Übernahme des bekämpften Bescheides am 12.01.2016 ergibt sich aus dem RSb-Rückschein. Ein Zustellmangel wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Die Beschwerdeeinbringung am 19.01.2017 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinem Beschwerdeschreiben an die Landesgeschäftsführerin des Arbeitsmarktservice Wien vom 24.03.2017 bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter vor.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der in Beschwerde gezogene Bescheid wurde mit RSb-Brief an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt und am 12.01.2016 von einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides am Dienstag, den 12.01.2016 zu laufen und endete daher am Dienstag, den 09.02.2016.
Die Beschwerde langte jedoch erst am 19.01.2017 – sohin mehr als ein Jahr später – per E-Mail bei der belangten Behörde ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich bereits aus der Aktenlage, dass kein Zustellmangel vorliegt, zumal der per RSb-Brief verschickte Bescheid laut Rückschein nachweislich von einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin persönlich übernommen wurde.
Dem Verspätungsvorhalt der belangten Behörde wurde zwar insofern entgegengetreten, als der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ankündigte, die rechtswirksame Zustellung des Bescheides noch einmal überprüfen zu wollen. In der Folge wurde jedoch kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Rechtswirksamkeit der Zustellung bezweifelt wird.
Da auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides eine Beschwerdefrist von vier Wochen angeführt ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht.
Sie ist daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.Sie ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2152382.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017