Entscheidungsdatum
22.06.2017Norm
AuslBG §3 Abs8Spruch
W209 2123340-2/12E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 09.09.2016, GZ: RGS 960/SAB/08115/ABA 1669572/2016, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache römisch 40 , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 09.09.2016, GZ: RGS 960/SAB/08115/ABA 1669572 aus 2016,, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 20.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer als Ehegatte der ungarischen Staatsbürgerin XXXX , geboren am XXXX , die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG.1. Am 20.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer als Ehegatte der ungarischen Staatsbürgerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
2. Über Aufforderung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) übermittelte der Beschwerdeführer seinen Meldezettel, seinen Reisepass, die Heiratsurkunde sowie den Meldezettel und den Reisepass seiner Ehegattin. Der Aufforderung, einen aktuellen Aufenthaltstitel vorzulegen, kam er insoweit nach, als er eine Bestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, beibrachte, wonach er am 12.11.2013 eine Aufenthaltskarte beantragt habe.
3. Mit Bescheid vom 29.12.2015 wurde das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer (Ausnahme-)Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG gemäß § 38 AVG ausgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG behaupte. Zur Erfüllung dieses Ausnahmetatbestandes müsse der ausländische Staatsbürger über ein gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügen. Ob der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei, sei eine Vorfrage für die Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, die letztlich von der zuständigen Aufenthaltsbehörde als Hauptfrage zu entscheiden sei. Am 12.11.2013 sei vom Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels eingebracht worden, über den bislang noch nicht entschieden worden sei. Dementsprechend könne das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber gemäß § 38 AVG unterbrochen werden.3. Mit Bescheid vom 29.12.2015 wurde das Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer (Ausnahme-)Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG behaupte. Zur Erfüllung dieses Ausnahmetatbestandes müsse der ausländische Staatsbürger über ein gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet verfügen. Ob der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei, sei eine Vorfrage für die Prüfung der Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, die letztlich von der zuständigen Aufenthaltsbehörde als Hauptfrage zu entscheiden sei. Am 12.11.2013 sei vom Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, ein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels eingebracht worden, über den bislang noch nicht entschieden worden sei. Dementsprechend könne das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber gemäß Paragraph 38, AVG unterbrochen werden.
4. Mit Schriftsatz vom 15.01.2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Begründend führte er aus, dass er ein ägyptischer Staatsbürger sei, der mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet sei. Letztere verfüge über eine Anmeldebescheinigung gemäß NAG. Er habe daher ein unmittelbares, aus der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, abgeleitetes und gesichertes Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet. Die Aussetzung des Verfahrens betreffend seinen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß AuslBG, die eine Nichtbeachtung der EU-Richtlinie darstelle, sei rechtswidrig. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 20.11.2015 stattgegeben werde, oder das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen. Die Anmeldebescheinigung der Ehegattin des Beschwerdeführers war der Beschwerde in Kopie angeschlossen.
5. Am 18.03.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Beschluss vom 25.05.2016, W209 2123340-1/3E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den bekämpften Aussetzungsbescheid mit der Begründung, dass sich das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern bzw. EWR-Bürgern und deren Angehörigen unmittelbar aus dem primären und sekundären Unionsrecht ableite. Dementsprechend würden keine Aufenthaltstitel rechtsbegründend erteilt, sondern vielmehr Dokumentationen ausgestellt. Der Anmeldebescheinigung bzw. Aufenthaltskarte komme daher aufgrund des ex lege bestehenden Aufenthaltsrechts lediglich deklarative Wirkung zwecks Dokumentation des sich aus dem Unionsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu. Da somit der Bescheidcharakter fehle, komme eine Bindung der Behörde in dem Sinn, dass endgültig und bindend über eine Vorfrage ("Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Österreich") abgesprochen wurde, nicht in Betracht. Die Behörde habe daher das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts selbst zu beurteilen, weswegen eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme.
7. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.09.2016 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seitens der Behörde nicht den Nachweis erbracht habe, dass seine Gattin in Österreich einer unselbstständigen Beschäftigung nachgehe oder über ein anderes Einkommen verfüge, aus dem sich gemäß § 51 Abs. 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableite.7. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde den Antrag mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 09.09.2016 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seitens der Behörde nicht den Nachweis erbracht habe, dass seine Gattin in Österreich einer unselbstständigen Beschäftigung nachgehe oder über ein anderes Einkommen verfüge, aus dem sich gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableite.
8. Dagegen erhob Beschwerdeführer seitens seines ausgewiesenen Rechtsvertreters binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichtes, in der ausführte, dass er bereits nachgewiesen habe, dass seine Gattin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und eine Anmeldebescheinigung vorgelegt habe, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
9. Am 20.12.2016 einlangend legte belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Am 24.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Die Gattin des Beschwerdeführers erschien nicht zur Verhandlung. Sie hatte die ihr mittels RSa-Brief zugestellte Ladung nicht behoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage weiterer Beweise gewährt.
11. Nach Fristerstreckung langten am 15.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht zwei Schreiben des Beschwerdeführers ein, in denen er die Vollmachtsauflösung bekannt gab und die Beschwerde zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid rechtswirksam zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Zurückziehung der Beschwerde ist einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.05.2017 zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter vor.Gemäß Paragraph 20 f, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 15.05.2017 bekannt, dass er die gegenständliche Beschwerde zurückzieht.
Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (bei Gericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).Die Zurücknahme einer Beschwerde ist eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde (bei Gericht) rechtsverbindlich und damit wirksam wird. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2123340.2.00Zuletzt aktualisiert am
29.06.2017