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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 RS 17(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-304/94 (Tombesi) klargestellt, dass der gemeinschaftliche Abfallbegriff ein gemeinsamer Begriff ist. Die Mitgliedstaaten haben also nicht die Möglichkeit, neben dem gemeinschaftlichen noch einen eigenen, davon abweichenden (engeren) innerstaatlichen Abfallbegriff zu schaffen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Ist dies nicht möglich, ist die Anwendung des österreichischen Abfallbegriffes durch den Abfallbegriff der Abfall-Richtlinie verdrängt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61994J0304 Tombesi VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070074.X01Im RIS seit
19.02.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015